IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Unter der Doppelbesteuerung von Rentenzahlungen ist eine Besteuerung 

  • sowohl des Rentenbetrags während der Auszahlungsphase

  • als auch der aus dem eigenen Einkommen - nämlich während der Erwerbsphase - geleisteten Rentenbeiträge, 

zu verstehen. 

 

Aktuelle Rechtslage:

Es bestehen keine Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten. Dies bestätigen zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten zu diesem Thema sowie das BMF-Schreiben vom 10. März 2025 „Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe a EStG“, welches Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de finden. 

 

Sie haben einen Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Steuerbescheid – So geht es weiter?

Steuerfestsetzungen waren aufgrund der anhängigen Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit hinsichtlich der Besteuerung von Renten vorläufig gesetzt. Sofern dieser nunmehr nicht ausdrücklich aus anderen Gründen aufgehoben wurde, entfällt er durch Zeitablauf automatisch nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Im Regelfall bedarf es hierfür keinen gesonderten Antrag Ihrerseits. 

Zukünftige Einkommensteuerbescheide werden diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr enthalten.

Hintergrundinformationen

Das Thema der Doppelbesteuerung ist aufgrund der Rentenreform im Jahr 2005 relevant geworden.

Das System zur Besteuerung der Renten hat sich mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 grundlegend geändert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde die Besteuerung der Renten aus der sogenannten Basisversorgung schrittweise auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Grund für diese Umstellung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (Aktenzeichen 2 BvL 17/99). Für einen schonenden Übergang wurde eine weitreichende Übergangsregelung geschaffen. In ihrer aktuellen Ausgestaltung wird die Übergangsphase im Jahr 2058 abgeschlossen sein. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesfinanzhof haben mehrfach die Verfassungsmäßigkeit dieses Systemwechsels bestätigt.  

Mit zwei Urteilen vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen XR 20/19 und 33/19) hat der Bundesfinanzhof erstmalig umfassend zur sogenannten doppelten Besteuerung von Renten entschieden. Nach dieser Rechtsprechung sei eine Doppelbesteuerung in jedem Einzelfall zu vermeiden. Es wurden Berechnungsparameter zur Ermittlung einer etwaigen Doppelbesteuerung durch den Bundesfinanzhof vorgegeben. Letztlich ist eine mögliche Doppelbesteuerung im konkreten Einzelfall individuell zu prüfen. Die Nachweispflicht trägt jedoch die steuerpflichtige Person.

Der Gesetzgeber reagierte auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit 

und

  • dem langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten aus der Basisversorgung um jährlich nur noch einen halben Prozentpunkt (Wachstumschancengesetz).

Durch die Umstellung wurden die steuerlichen Regelungen für die Erwerbs- und Auszahlungsphase genauer aufeinander abgestimmt. 

Die vom Bundesfinanzhof vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ steht inzwischen im Widerspruch zur Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. 

Gegen die genannten Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofs wurden Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Diese wurden im Jahr 2023 nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Begründung betont, dass die zuvor vertretende Sichtweise des Bundesfinanzhofs keineswegs eindeutig ist. Vielmehr ist eine Deutung dahingehend eröffnet, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten ist, eine strukturelle „doppelte Besteuerung" von ganzen Rentnergruppen bzw. -jahrgängen zu verhindern, nicht jedoch eine solche in jedem individuellen Fall.