IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Viele starten als Schülerinnen, Schüler oder als Studierende ins Arbeitsleben. In den Ferien oder der Freizeit. Als Aushilfe oder beispielsweise als Trainerin oder Trainer im Sportverein. Es bieten sich viele Arbeitsmöglichkeiten.

In diesem Zusammenhang kommen aber auch Fragen auf: Muss ich von meinem verdienten Geld Steuern zahlen, und wenn ja, wie viel? Muss ich eine Steuererklärung abgeben? 

Die folgenden Ausführungen sollen helfen, diese und weitere Fragen zu klären und so den Einstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern.
 

Selbständig oder nichtselbständig tätig?

Selbständig oder nichtselbständig tätig?

Abhängig davon, wie die Arbeit ausgestaltet ist, sind Sie entweder selbständig oder nichtselbständig tätig. 

Wenn Sie in einem Betrieb weisungsgebunden sind, also von einem Vorgesetzten Anweisungen über auszuführende Arbeiten erhalten, stehen Sie rechtlich gesehen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie stundenweise in einem Laden oder in einem Imbissbetrieb jobben. Steuerrechtlich erzielen Sie damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Haben Sie dagegen bei der Gestaltung und Erledigung der Arbeiten oder des Auftrags weitgehend freie Hand und schulden einen Arbeitserfolg, sind Sie eher selbständig tätig. 
Steuerrechtlich erzielen Sie in diesen Fällen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.

Beispiele:

  • Sie verdienen als freie Autorin oder freier Autor für die Lokalredaktion einer Tageszeitung Geld. Dann sind Sie selbständig tätig.
  • Sie sind in den sozialen Medien aktiv und erhalten für veröffentlichte Videos oder Posts Geld oder Sachgeschenke? Dann sind Sie gewerblich tätig. 

 

Sie fragen sich, was die Unterscheidung für eine Auswirkung hat?

Sind Sie nichtselbständig tätig, übernimmt grundsätzlich Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Einbehalt von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von Ihrem Arbeitslohn und führt sie für Sie an die zuständigen Behörden ab. Im Einzelnen sind dies unter anderem die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls die Kirchensteuer, aber auch Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge.

Sofern Sie selbständig tätig sind, müssen Sie eigenverantwortlich von Ihren Einnahmen die nötigen Steuern und Abgaben abführen. Zusätzlich sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres beim zuständigen Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur insofern, als Ihre Einnahmen abzüglich Ihrer Ausgaben aus dieser Tätigkeit – gegebenenfalls zusammen mit anderen Einkünften – zum Beispiel im Jahr 2022 mehr als 10.347 Euro betragen haben. 

 

Die Abgrenzung, ob Sie nichtselbständig oder selbständig tätig sind, kann sehr kompliziert sein. Im Zweifelsfall sollten Sie daher weitere Informationen bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beziehungsweise der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einholen.
 

Minijobs

Minijobs

Viele von Ihnen haben den Begriff schon einmal gehört. Minijob. Doch was steckt dahinter? Haben Sie vielleicht einen Minijob?

Bei Minijobs handelt es sich um eine Form der nichtselbständigen Arbeit. Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen der durchschnittliche monatliche Arbeitslohn nicht mehr als 538 Euro beträgt. Obwohl es verbreitet heißt, dass Minijobs steuerfrei seien, fallen auch bei diesen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.

Das ist Ihnen noch nicht aufgefallen?

Für geringfügige Beschäftigungen zahlt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber in der Regel eine pauschale Abgabe an die sogenannte Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Darin enthalten sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Es wird lediglich eine pauschale Abgabe geleistet, weil aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung dem Grunde nach eine Versicherungsfreiheit besteht. Eine Ausnahme bildet die Rentenversicherung. Hier haben Sie die Wahl, ob Sie einen geringen Betrag selbst zahlen oder Sie sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Grundsätzlich können Sie auch mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Wichtig ist hierbei nur, dass der zusammengerechnete Verdienst 538 Euro pro Monat nicht überschreitet. 

Üben Sie bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (zum Beispiel eine Ausbildung) aus, dürfen Sie nur einen Minijob sozialversicherungsfrei nebenbei ausüben.

Das Einkommen aus einem Minijob muss im Falle der pauschalen Besteuerung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nicht in einer Einkommensteuererklärung angegeben werden.
 

Lohnsteuerabzug und Erstattungen durch das Finanzamt

Lohnsteuerabzug und mögliche Erstattung durch das Finanzamt

Wie funktioniert der Lohnsteuerabzug?

Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und die Minijobregelung keine Anwendung findet, sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Der Lohnsteuerabzug wird durch die Arbeitsgeberin oder den Arbeitgeber durchgeführt. Um den Lohnsteuerabzug durchführen zu können braucht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber elektronisch abrufen.
Dazu müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber nur einmalig zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer mitteilen und angeben, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. 

Die abzuführende Lohnsteuer bemisst sich nach Ihrem Arbeitslohn und den Lohnsteuerabzugsmerkmalen . Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende eines Kalenderjahres bescheinigt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber unter anderem die Höhe des Arbeitslohns und die Steuerabzugsbeträge.
Gleichzeitig werden diese Daten auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
 

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.elster.de.

 

Erstattung durch das Finanzamt?

Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, die beim Lohnsteuerabzug eventuell zu viel einbehalten wurden, können nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt erstattet werden. Dazu ist es erforderlich, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dabei können den Einnahmen auch Aufwendungen gegen gerechnet werden (dies sind sogenannte Werbungskosten, zum Beispiel für Arbeitsmittel oder die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Ohne weitere Angaben werden ab 2022 vom Finanzamt 1.200 Euro und ab 2023 1.230 Euro als Werbungskosten berücksichtigt - nur wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher sind, sollten Sie diese auch angeben. Aufwendungen für ein Erststudium (zum Beispiel ein Bachelorstudium) sind beschränkt (bis 6.000 Euro) als Sonderausgaben, Aufwendungen für ein Zweitstudium (zum Beispiel ein Master-Studium) dagegen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.
 

Übungsleiterpauschale

Übungsleiterpauschale 

 

Was ist das? Für was gilt sie?

Steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind Einnahmen, die unter die sogenannte Übungsleiterpauschale fallen. 

Die Übungsleiterpauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilderin oder Ausbilder, Erzieherin oder Erzieher, Betreuerin oder Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberufliche Alten-, Kranken- und Behindertenpflege. Sie gilt für Einnahmen bis 3.000 Euro pro Kalenderjahr (bis 2021 2.400 Euro pro Kalenderjahr). Auch wer keinen Hauptberuf im steuerlichen Sinne ausübt, kann nebenberuflich tätig sein, etwa ein Student. 

Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienste einer inländischen juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung ausüben. Begünstigte Einrichtungen sind außerdem unter anderem gemeinnützige Sport- und Musikvereine, Rettungsdienstorganisationen und Volkshochschulen.

Beispiele für unter die Übungsleiterpauschale fallende Aufgaben sind die Trainertätigkeit in einem Sportverein oder die Lehrtätigkeit in einem Musikverein.

Nebenjob und Kindergeld

Nebenjob und Kindergeld

 

Welche Bedeutung hat Ihre Tätigkeit für die Gewährung des Kindergeldes bzw. des Freibetrages für Kinder?

Aushilfsjobs von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden können auch Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch und die Gewährung der Kinderfreibeträge bei Ihren Eltern haben.

Kinder werden grundsätzlich bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums bis zum 25. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt. Das ist unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes. 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern grundsätzlich nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausgenommen hiervon und somit ohne negative Auswirkungen bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.

Steuererklärung erstellen

Steuererklärung erstellen

Wie erstellen Sie Ihre Steuererklärung?

Unabhängig davon, ob Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind oder freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchten, sind Vordrucke und eine Anleitung bei jedem Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de erhältlich. 
Sie können Ihre Einkommensteuererklärung aber auch elektronisch an das Finanzamt senden. Hierfür stellt die Finanzverwaltung das kostenfreie Programm ELSTER zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.elster.de.

Ein Video mit hilfreichen Tipps zur Erstellung Ihrer ersten Einkommensteuererklärung erhalten Sie im Film mit Fin.
 

 

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