IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Berechnungsgrundlagen

Berechnungsgrundlagen

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit Mein ELSTER, müssen Sie Ihre Eintragungen zu den Berechnungsgrundlagen auf der Anlage AV unter „2 – Berechnungsgrundlagen“ (zweite Teilseite) vornehmen. Diese Angaben dienen der Berechnung des Sonderausgabenabzugs.

Sind Sie im betroffenen Beitragsjahr unmittelbar begünstigt, tragen Sie bitte in Zeile 5 eine „1“ ein und füllen bitte die Zeilen 6 bis 14 aus.

Sind Sie im betroffenen Beitragsjahr mittelbar begünstigt, tragen Sie bitte in Zeile 15 eine „2“ ein.

 

Haben Sie im Vorjahr als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer beitragspflichtigen Arbeitslohn in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, geben Sie bitte Ihre beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres in der Zeile 6 an. Die beitragspflichtigen Einnahmen können Sie zum Beispiel aus der Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

Haben Sie im Vorjahr vorübergehend oder dauerhaft Kurzarbeitergeld, Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen, geben Sie bitte Ihr tatsächlich erzieltes Entgelt (= Zahlbetrag) in der Zeile 8 ein. Die Höhe des tatsächlichen Entgelts können Sie Ihren Unterlagen, wie zum Beispiel Ziffer 15 der Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigung der Krankenkasse oder der Arbeitsagentur entnehmen. Die für diese Leistungen gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung geben Sie bitte nicht in der Zeile 6 an.

Weitere Informationen zum Ausfüllen der Berechnungsgrundlagen in der Anlage AV können Sie im Formularcenter zur Einkommensteuer der Anleitung zur Anlage AV entnehmen.

Angaben zu Kindern

Angaben zu Kindern

Falls Sie Kinder haben und für diese ein Anspruch auf Kinderzulage besteht, sind auch entsprechende Angaben in Zeilen 16 bis 20 erforderlich.

Nachfolgend erhalten Sie Tipps zum Ausfüllen der Zeilen 16 bis 18 beziehungsweise 19 bis 20.

Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben, steht die Kinderzulage – unabhängig von der tatsächlichen Kindergeldfestsetzung – der Mutter zu. In diesem Fall tragen Sie bitte in der Zeile 16 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein.

Im Fall der Einzelveranlagung der Mutter tragen Sie bitte in der Zeile 17 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein.

 

Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage dem Vater zugeordnet werden. In diesem Fall tragen Sie bitte in der Zeile 17 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein, für die die Kinderzulage von der Mutter auf den Vater übertragen werden soll.

Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten ist die Eintragung in Zeile 17 nur in der Einkommensteuererklärung des Vaters vorzunehmen. In der Einkommensteuererklärung der Mutter tragen Sie bitte in der Zeile 18 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein, für die die Kinderzulage von der Mutter auf den Vater übertragen werden soll.

Hinweis:

Die Übertragung der Kinderzulage ist im Antrag auf Altersvorsorgezulage und in der Anlage AV identisch vorzunehmen.

Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben, wird die Kinderzulage dem Elternteil zugeordnet, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt worden ist. In diesem Fall tragen Sie bitte in der Zeile 16 oder 17 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein:

  • Ist gegenüber der Person A das Kindergeld festgesetzt worden, nehmen Sie die Eintragung in der Zeile 17 vor.

  • Ist gegenüber der Person B das Kindergeld festgesetzt worden, nehmen Sie die Eintragung in der Zeile 16 vor.

Im Fall der Einzelveranlagung der Ehegatten, der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner tragen Sie bitte in der Zeile 17 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein.

 

Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage auf den anderen Elternteil übertragen werden. In diesem Fall tragen Sie bitte in der Zeile 16 oder 17 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein:

  • Soll die Übertragung der Kinderzulage von Person A, gegenüber der das Kindergeld festgesetzt worden ist, auf Person B erfolgen, nehmen Sie die Eintragung in der Zeile 16 vor.

  • Soll die Übertragung der Kinderzulage von Person B, gegenüber der das Kindergeld festgesetzt worden ist, auf Person A erfolgen, nehmen Sie die Eintragung in der Zeile 17 vor.

Im Fall der Einzelveranlagung der Ehegatten, der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner ist die Eintragung in Zeile 17 nur in der Einkommensteuererklärung der Person vorzunehmen, auf den die Kinderzulage übertragen werden soll.

In der Einkommensteuererklärung der anderen Person (übertragende Person) tragen Sie bitte in der Zeile 18 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein, für die die Kinderzulage auf die andere Person übertragen werden soll.

Hinweis:

Die Übertragung der Kinderzulage ist im Antrag auf Altersvorsorgezulage und in der Anlage AV identisch vorzunehmen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet beziehungsweise führen sie miteinander keine Lebenspartnerschaft, leben sie dauernd getrennt oder haben nicht beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, erhält der Elternteil die Kinderzulage, gegenüber dem das Kindergeld für das Kind festgesetzt worden ist. In diesem Fall tragen Sie bitte in der Zeile 19 oder 20 der Anlage AV die Anzahl der Kinder ein.

Hat die Familienkasse das Kindergeld im Laufe des Jahres gegenüber mehreren Personen festgesetzt, steht die Kinderzulage demjenigen zu, gegenüber dem für den ersten Kalendermonat im Kalenderjahr (in der Regel: Monat Januar) Kindergeld festgesetzt worden ist.

  • § 10a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 85 EStG

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

Falls Sie Mitglied in der landwirtschaftlichen Alterskasse sind, tragen Sie bitte in Zeile 4 (allgemeine Angaben) Ihre elfstellige Mitgliedsnummer ein.

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