Arbeitsmittel, deren Kaufpreis oder Herstellungskosten den Wert von 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, sind nicht bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Die Kosten sind in diesen Fällen auf mehrere Jahre, die sogenannte Nutzungsdauer, aufzuteilen. Die Aufteilung wird auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt.
In diesen Fällen wird dieser nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt, sondern auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung verteilt. Damit Sie wissen, wie lange die übliche Verwendung oder Nutzung Ihres Arbeitsmittels ist, hat das Bundesministerium der Finanzen entsprechende Tabellen veröffentlicht. Diese finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums. So beträgt zum Beispiel die Nutzungsdauer eines Schreibtisches und eines Bürostuhls jeweils 13 Jahre. Die sogenannten AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer zu schätzen. Die in ihnen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswerten. Falls Sie Ihr entsprechendes Arbeitsmittel nicht in der Tabelle finden, können Sie die Nutzungsdauer schätzen.
Informationen zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung finden Sie unter dem Punkt "Kosten für einen Computer". |
Haben Sie ein Arbeitsmittel im Laufe des Jahres gekauft oder hergestellt, sind die Ausgaben um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat zu kürzen, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
Beispiel:
Sie kaufen am 5. April 2023 eine hochwertige Kamera, die Sie ausschließlich für Ihren Job nutzen. Für die Kamera haben Sie insgesamt 1.190 Euro (inklusive Umsatzsteuer) gezahlt.
Da Sie die Kamera ausschließlich beruflich nutzen, können Sie die Kosten als Werbungskosten auf der Anlage N angeben. Die Kamera hat ohne Umsatzsteuer 1.000 Euro gekostet. Damit liegt der Kaufpreis über der Grenze von 800 Euro ohne Umsatzsteuer, sodass die Ausgaben auf mehrere Jahre aufzuteilen sind. Die gewöhnliche Nutzungsdauer einer Kamera beträgt 7 Jahre. Im Jahr der Anschaffung müssen Sie für jeden vollen Monat, hier für die Monate Januar bis März 2023, den Jahresbetrag um jeweils ein Zwölftel verringern. Sie können also für 2023 9/12 berücksichtigen. Damit können Sie in Ihren Einkommensteuererklärungen folgende Beträge für die Kamera auf der Anlage N in den Zeilen 57 oder 58 angeben:
1.190 / 7 Jahre = 170 Euro. Grundsätzlich können Sie pro Jahr 170 Euro steuerlich geltend machen. Für das erste Jahr können jedoch nur 9/12 angesetzt werden, da die Anschaffung erst im April erfolgte.
Damit ergibt sich für die Einkommensteuererklärung 2023: 1.190: 7 Jahre x 9/12 = 127,50 Euro
In den Einkommensteuererklärungen 2024 bis 2029 können jeweils die vollen Beträge angesetzt werden, also: 1.190: 7 Jahre = 170 Euro
Damit bleibt noch ein Restbetrag, der in der Einkommensteuererklärung 2030 angesetzt werden kann: 1.190 / 7 Jahre x 3/12 = 42,50 Euro
Insgesamt können Sie so über den Zeitraum von 7 Jahren die Kosten in Höhe 1.190 Euro steuerlich geltend machen.
Sollten Sie die Kamera in dem Zeitraum bis zum 05.04.2030 verkaufen oder sie nicht mehr zu beruflichen Zwecken nutzen, dürfen Sie die Kosten nur bis zu diesem Zeitpunkt absetzen.