Sie haben privat einen Computer angeschafft, nutzen diesen aber beruflich? Dann können Sie die anteiligen Kosten als Arbeitsmittel in Ihrer Steuererklärung angeben.
Entscheidend für die Höhe des Abzugs ist, in welchem Umfang Sie den Computer für private Zwecke und für berufliche Zwecke nutzen. Lässt sich der konkrete Umfang der Nutzungen nicht näher bestimmen, können Sie diesen schätzen.
Was Sie bei der Aufteilung von gemischt genutzten Arbeitsmitteln beachten müssen und welche Grundsätze bestehen, erfahren Sie in dem Beitrag "Gemischt genutzte Aufwendungen".
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung
Haben Sie für berufliche Zwecke Computerhardware oder Zubehörgeräte angeschafft, können Sie die gewöhnliche Nutzungsdauer dieser Arbeitsmittel ab dem 01. Januar 2021 mit einem Jahr annehmen. Dies hat zur Folge, dass Sie den beruflichen Anteil des Arbeitsmittels vollständig im Jahr der Anschaffung in Ihrer Steuererklärung angeben können. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht, sodass Sie auch eine längere Nutzungsdauer wählen können (regelmäßig drei Jahre).
Computerhardware oder Zubehörgeräte können unter anderem folgende Geräte sein:
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebook
- Workstations
- Dockingstations
- Externes Netzteil
- Tastatur
- Maus
- Drucker
- USB-Stick
- Beamer
- Headset
- Computer-Bildschirm
Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Werbungskosten – Aufwendungen für Arbeitsmittel vornehmen. Bei Bedarf können Sie zusätzliche Eintragungszeilen per Mausklick hinzufügen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervorducke, so sind die Beiträge in der Zeile 42 oder 43 auf der Anlage N einzutragen. Nachweise über die erklärten Kosten sollten Sie auf Anfrage des Finanzamts vorlegen können.