IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Anteil, der auf die Werbungskosten entfällt kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Anteil, der zu den privaten Lebenskosten zählt, kann hingegen nicht steuermindernd angesetzt werden. 

Es erfolgt also eine Aufteilung der Ausgaben. Um zu prüfen, ob und im welchem Umfang diese Aufwendungen den Werbungskosten oder den Lebenshaltungskosten steuerlich zugeordnet werden können, sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Sind Ihre Ausgaben so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst, das heißt, die private Mitveranlassung bzw. Nutzung ist nur von untergeordneter Bedeutung, sind sie in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig und können die Steuer mindern. Eine Aufteilung erfolgt nicht. Eine untergeordnete Bedeutung liegt vor, wenn der private Anteil weniger als 10 Prozent beträgt. Dies können zum Beispiel Ausgaben für Fachliteratur, Arbeitsmittel wie Kugelschreiber oder Beiträge zu Berufsverbänden sein. 
     
  • Sind Ihre Ausgaben so gut wie ausschließlich privat veranlasst, das heißt, die berufliche Mitveranlassung bzw. Nutzung ist nur von untergeordneter Bedeutung, sind sie in voller Höhe nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Es handelt sich vollständig um Kosten der privaten Lebensführung. Eine Aufteilung erfolgt nicht. Eine untergeordnete Bedeutung liegt vor, wenn der berufliche Anteil weniger als 10 Prozent beträgt. Dies können zum Beispiel Ausgaben für eine 14-tägige Urlaubsreise mit Teilnahme an einem eintägigen Fachseminar sein.
     
  • Sind Ihre Ausgaben nur zum Teil beruflich veranlasst und lässt sich dieser Teil der Ausgaben nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei von dem der privaten Lebensführung zuzuordnenden Bereich trennen, sind die Ausgaben in einen beruflich veranlassten Teil und privat veranlassten Teil aufzuteilen. Objektive Merkmale sind zum Beispiel Zeitanteile, Mengen- oder Flächenanteile oder eine Aufteilung nach Köpfen.
    Nach Aufteilung ist der beruflich veranlasste Teil der Ausgaben als Werbungskosten zu berücksichtigen. Falls Sie bei der objektiven Aufteilung Probleme haben, kann der berufliche Anteil auch durch eine Schätzung ermittelt werden. Dabei sind sämtliche Umstände zu beachten. Eine Aufteilung kann beispielsweise bei einem Drucker durch die Anzahl der beruflichen und privat gedruckten Seiten erfolgen. 
     
  • Sind Ihre Ausgaben nicht nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei in einen beruflichen und einen der privaten Lebensführung zuzuordnenden Teil zu trennen und ist auch eine Grundlage für eine Schätzung des beruflichen Anteils nicht erkennbar, sind die Ausgaben im vollem Umfang nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies können zum Beispiel Kosten für den Erwerb eines Führerscheins sein. 

  • § 9 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz

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