Aktuell nutzen Sie einen Browser, der von dieser Internetseite nicht unterstützt wird (bspw. Internet Explorer). Bitte nutzen Sie einen anderen Browser.
Aktuell nutzen Sie einen Browser, der von dieser Internetseite nicht unterstützt wird. Bitte nutzen Sie einen anderen Browser.
Kosten der privaten Lebensführung
Neben Ausgaben für berufliche Zwecke gibt es eine Vielzahl von Kosten im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung. Diese sogenannten Lebenshaltungskosten oder Lebensführungskosten können grundsätzlich steuerlich nicht abgezogen werden.
Bild
Dies gilt selbst dann, wenn sie für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmenden förderlich sind. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für
- Ernährung,
- Kleidung,
- Wohnung,
- allgemeine Schulausbildung,
- Kindererziehung,
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, zum Beispiel Pflege, Hygieneartikel,
- Zeitung,
- Rundfunkbeitrag oder
- der Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.
Jedoch gibt es von diesem Abzugsverbot für private Kosten Ausnahmen, welche steuermindernd berücksichtigt werden können. Dabei muss es sich um
- Sonderausgaben (beispielsweise Versicherungsbeiträge und Spenden) oder
- außergewöhnliche Belastungen (beispielswiese Krankheitskosten)
handeln.
- § 10 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 12 EStG
- § 33 EStG