IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Dies gilt selbst dann, wenn sie für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmenden förderlich sind. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für 

  • Ernährung, 
  • Kleidung, 
  • Wohnung, 
  • allgemeine Schulausbildung,
  • Kindererziehung,
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, zum Beispiel Pflege, Hygieneartikel,
  • Zeitung,
  • Rundfunkbeitrag oder
  • der Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.

Jedoch gibt es von diesem Abzugsverbot für private Kosten Ausnahmen, welche steuermindernd berücksichtigt werden können. Dabei muss es sich um

  • Sonderausgaben (beispielsweise Versicherungsbeiträge und Spenden) oder
  • außergewöhnliche Belastungen (beispielswiese Krankheitskosten)

handeln.

  • § 10 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 12 EStG
  • § 33 EStG

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