Fahrtkosten während einer Auswärtstätigkeit können Sie entweder durch die
- tatsächlichen nachgewiesenen Kosten oder
- pauschalen Kilometersätze
als Werbungskosten ansetzen.
Die tatsächlichen Kosten bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind durch Einzelnachweis zu berechnen. Das heißt, sämtliche Kosten für das Kraftfahrzeug sind zu ermitteln und auf die beruflichen Fahrten aufzuteilen. Belege sind auf Anforderung des Finanzamtes vorzulegen.
Die pauschalen Kilometersätze betragen für jeden gefahrenen Kilometer:
- bei Nutzung eines PKW: 0,30 Euro
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (z.B. Motorrad): 0,20 Euro
Eine Prüfung der tatsächlichen Kosten ist bei der Nutzung von pauschalen Kilometersätzen nicht erforderlich. Neben den pauschalen Kilometersätzen können Sie unter anderem anfallende Parkgebühren oder Unfallkosten angeben.
Hinweis:
Fahren Sie mit einem von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel (zum Beispiel Firmenwagen, unentgeltliche Sammelbeförderung) können Sie keine Werbungskosten ansetzen.
Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Sie zum Beispiel die Kosten für
- Fahrkarten einschließlich Zuschläge,
- Flugtickets,
- Taxiquittungen oder
- Fährkosten
ausschließlich in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Ein Ansatz der pauschalen Kilometersätze ist nicht möglich.
Sollten Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei ersetzt bekommen, mindern diese Ihre Werbungskosten.
Wo können Sie die Fahrtkosten eintragen?
Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Werbungskosten – Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten vornehmen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervorducke, so sind die Angaben in den Zeilen 61 bis 62 auf der Anlage N einzutragen.
Von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Fahrtkosten tragen Sie in die Zeile 66 auf der Anlage N ein.