IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Berufsverbände von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind alle Vereinigungen zur gemeinsamen Interessenvertretung, wie zum Beispiel

  • Gewerkschaften,
  • Referendarverbände,
  • Richtervereine,
  • der Beamtenbund oder
  • der Verein der Kaminfeger.

Sollten Sie darüber hinaus freiwillige Zahlungen an die Berufsverbände leisten, sind diese nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Jedoch können die freiwilligen Zahlungen Spenden darstellen, welche als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen von Spenden und den Eintragungsmöglichkeiten finden Sie in dem Beitrag "Übrige Sonderausgaben".

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Werbungskosten – Beiträge zu Berufsverbänden vornehmen. Bei Bedarf können Sie zusätzliche Eintragungszeilen per Mausklick hinzufügen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Beiträge in der Zeile 56 auf der Anlage N einzutragen.

  • § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Einkommensteuergesetz

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