Umsatzsteuer für türkische Unternehmer
Das Finanzamt Dortmund-Unna ist zentral zuständig für Unternehmer, die in der Republik Türkei ansässig und in der Bundesrepublik Deutschland zu Umsatzsteuerzwecken zu registrieren sind, (§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 30 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung).
