Einwilligung zur E-Mailkommunikation
Da die Finanzverwaltung zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist, dürfen Finanzämter Dokumente und Daten grundsätzlich nicht per E-Mail an Sie oder Ihre Bevollmächtigten übermitteln. Eine elektronische Kommunikation durch die Finanzämter ist daher grundsätzlich nur zulässig, sofern eine sichere Verschlüsselung der Daten möglich ist. Bei einer Kommunikation per E-Mail ist dies regelmäßig nicht der Fall. Die Finanzämter können dennoch per E-Mail mit Ihnen in Kontakt treten, wenn alle betroffenen Personen zuvor schriftlich eingewilligt haben.
Um Ihre Einwilligung zu erteilen, füllen Sie einfach einen der folgenden Vordrucke aus, unterschreiben diesen und schicken diesen über den Anhang im Kontaktformular zusammen mit Ihrem Anliegen an Ihr Finanzamt.
Die Einwilligung zum Verzicht auf die Verschlüsselung muss mit Hilfe der Vordrucke
- für Bürgerinnen und Bürger,
- für Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Personengemeinschaften oder
- für Körperschaften
- für Stiftungen
ausdrücklich erklärt werden.
Diese Einwilligung ist von allen Personen, über die der zu übermittelnde Datensatz personenbezogene Informationen enthält, eigenhändig zu unterschreiben. Bei zusammenveranlagten Eheleuten ist dieser beispielsweise von beiden Eheleuten zu unterschreiben.
Hinweis:
Die unterschriebene Einwilligung kann per Post übersandt oder auch als eingescannte PDF-Datei über das Kontaktformular übermittelt werden.
Die Abgabe der Einwilligungserklärung durch einen steuerlichen Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Soll das Finanzamt ermächtigt werden, mit einem steuerlichen Bevollmächtigten per E-Mail zu kommunizieren, müssen die Personen, die ihm eine Vollmacht erteilt haben, zuvor eine Einwilligungserklärung abgeben.
Ausnahmen von der Verwendung einfachen E-Mail-Verkehrs
Bitte beachten Sie, dass für Verwaltungsakte (zum Beispiel Steuerbescheide, Einspruchsentscheidungen, aber auch Auskunftsersuchen), die elektronisch erlassen werden, besondere Formvorschriften gelten. Eine Übermittlung mittels einfacher E-Mail ist daher auch bei erteilter Einwilligung nicht zulässig.
- § 87a AO
Sicherheit beim Versand per E-Mail - Verwaltungsakte
- Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu §87a AO
- BMF-Schreiben vom 20.12.2019