Häufig gestellte Fragen - FAQ
An dieser Stelle finden Sie häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Steuererklärung und Ihrem Finanzamt.

Häufig gestellte Fragen - FAQ | Die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen |
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An dieser Stelle finden Sie häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Steuererklärung und Ihrem Finanzamt.
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen. Als zwangsläufig gelten Aufwendungen, die sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind. Diese Ausgaben können Sie, soweit sie Ihnen nicht ersetzt werden, steuermindernd geltend machen.
Mehr zum Thema „Außergewöhnliche Belastungen“ erfahren Sie in dem Beitrag "Allgemeine außergewöhnliche Belastungen".
Als außergewöhnliche Belastungen können Kosten geltend gemacht werden, die Ihnen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entstanden sind. Das können beispielsweise sein
Wichtig ist jedoch, dass die entstandenen Kosten nicht bereits durch andere (zum Beispiel Versicherungen) übernommen wurden oder hätten übernommen werden können.
Weitere Informationen und Erläuterungen zu den einzelnen Punkten finden Sie in dem Beitrag "Allgemeine außergewöhnliche Belastungen".
Das kommt darauf an. Grundsätzlich ist die Berücksichtigung von Medikamenten und Arztrechnungen als außergewöhnliche Belastung möglich. Voraussetzung ist aber beispielsweise, dass die Kosten nicht bereits von einer Versicherung übernommen wurden und dass eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Des Weiteren werden die Kosten nur berücksichtigt, wenn die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung übersteigt.
Weitere Informationen rund um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung und die zumutbare Belastung erfahren Sie in dem Beitrag "Allgemeine außergewöhnliche Belastungen".
Ihre außergewöhnlichen Belastungen werden um die sogenannte zumutbare Belastung gekürzt. In Höhe der zumutbaren Belastung findet dementsprechend keine Steuererleichterung statt. Die zumutbare Belastung ist gestaffelt und beträgt zwischen 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt von Ihrem Familienstand, der Zahl Ihrer Kinder und dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte ab.
Dementsprechend mindern nur die über die zumutbare Belastung hinausgehenden außergewöhnlichen Belastungen Ihre Steuerlast.
Weitere Informationen rund um außergewöhnliche Belastungen und die zumutbare Belastung finden Sie in dem Beitrag "Allgemeine außergewöhnliche Belastungen".
Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt verzichtet zunächst auf die Vorlage Ihrer Belege. Soweit für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung Belege notwendig sind, fordert Ihr Finanzamt diese im Bedarfsfall von Ihnen an. Bitte bewahren Sie daher Ihre Belege auf und reichen Sie diese nur auf Anforderung des Finanzamtes ein.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie dem Beitrag "Welche Belege müssen Sie einreichen".
Mietkautionen gehören nicht zu den Einnahmen, da diese eine Sicherheitsleistung darstellen und nicht für die Nutzung Ihrer Immobilie gezahlt werden.
Gutgeschriebene Zinsen auf einem Mietkautionskonto sind nicht Ihnen als Vermieterin bzw. Vermieter, sondern der Mieterin bzw. dem Mieter zuzurechnen.
Bei jeder Vermietung prüft Ihr Finanzamt, ob Sie Ihre Immobilie vollentgeltlich vermieten. Hierbei wird die laut Mietvertrag vereinbarte Warmmiete mit der ortsüblichen Warmmiete verglichen. Diese ermittelt das Finanzamt zum Beispiel unter anderem anhand eines Mietspiegels.
Wenn die Warmmiete für die Überlassung der Immobilie zu Wohnzwecken mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete beträgt, so gilt die Vermietung vollumfänglich als entgeltlich. Das heißt, es ist keine Aufteilung der Werbungskosten vorzunehmen.
Beträgt die Warmmiete für die Überlassung der Immobilie zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Warmmiete, so ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Beispiel:
Hans Müller überlässt seinem Bruder eine Wohnung aufgrund eines Mietvertrages zu folgenden Konditionen:
Kaltmiete | 290 Euro |
vereinbarte Umlagevorauszahlung | 250 Euro |
Summe | 540 Euro |
Die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen dieser Lage, Größe und Ausstattung beläuft sich auf 800 Euro. Die umlagefähigen Kosten belaufen sich auf 300 Euro. Entsprechend berechnet sich die Entgeltlichkeitsquote wie folgt:
gezahlte Kaltmiete + gezahlte Umlagen | 290 +250 |
ortsübliche Kaltmiete + umlagefähige Kosten | 800 + 300 |
= 49 Prozent
Weil die 50 Prozent-Grenze unterschritten ist, wird die Vermietung in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Überlassung aufgeteilt. Hans Müller hat als Einnahmen monatlich 540 Euro zu versteuern (tatsächlich erzielte Miete). Allerdings kann er entstandene Werbungskosten (zum Beispiel AfA oder Schuldzinsen) nur zu 49 Prozent geltend machen.
Beträgt die Warmmiete für die Überlassung der Immobilie zu Wohnzwecken mehr als 50 Prozent aber weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete, so ist im Rahmen einer so genannten Totalüberschussprognose zu prüfen, inwieweit die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist.
Erstattungen von Nebenkosten mindern die erzielten Einnahmen im Zeitpunkt der Erstattung. Dahingegen erhöhen Nachzahlungen die Einnahmen im Zeitpunkt des Eingangs der Nachzahlung.
Weitere Informationen finden Sie dem Beitrag "Tipps für Vermieterinnen und Vermieter".
Mietausfälle finden steuerlich keine Berücksichtigung, da demgegenüber bereits keine Einnahmen erfasst wurden. Das bedeutet, Sie können Ihre regulären Werbungskosten geltend machen (zum Beispiel AfA und Schuldzinsen), Mietausfälle können allerdings nicht zusätzlich als Werbungskosten erklärt werden.
Nein. Sie müssen Ihren Arbeitslohn nicht doppelt versteuern, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Das bedeutet: Die im Jahr von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet und ist daher nicht erneut zu zahlen. Sie ist daher als eine Art monatliche Vorauszahlung auf die insgesamt fällige Steuer anzusehen. Am Ende des Jahres wird mit der Abgabe einer Steuererklärung geprüft, ob zu viel oder bisher zu wenig Steuern gezahlt wurden – entsprechend kann dies zu einer Erstattung oder Nachzahlung führen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Lohnsteuer für Arbeitnehmende".
In der Regel ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich Sie wohnen. Welches Finanzamt das ist, können Sie im Finanzamtsfinder herausfinden.
Mehr zum Thema Zuständigkeiten erfahren Sie in dem Beitrag "Bei welchem Finanzamt müssen Sie Ihre Steuererklärung abgeben?".
Einkommensteuer muss nur gezahlt werden, soweit Ihre Einkünfte einen bestimmten Betrag überschreiten. Dieser Betrag nennt sich der Grundfreibetrag. Er dient der Absicherung des Existenzminimums. Ein zu versteuerndes Einkommen, das unter dem Grundfreibetrag liegt, wird nicht versteuert. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den definierten Grundfreibetrag überschreitet, ist Einkommensteuer zu zahlen.
Für das Jahr 2022 liegt der Grundfreibetrag bei 10.347 Euro.
Der Entlastungsbetrag soll die höheren Lebenshaltungskosten der Alleinerziehenden abgelten.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.008 Euro für ein Kind und wird für jedes weitere Kind um 240 Euro erhöht.
Er wird jährlich berücksichtigt, wenn
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende".
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes wird gewährt, wenn das Kind
Es müssen sämtliche Voraussetzungen vorliegen, damit der Freibetrag gewährt wird. Der Freibetrag beträgt 924 Euro pro Jahr.
Mehr zu dem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes".
Es gibt entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
Das Kindergeld wird für Kinder, die die Voraussetzungen erfüllen, monatlich durch die Familienkasse ausgezahlt.
Eltern, die eine Einkommensteuererklärung abgeben und die „Anlage Kind“ ausfüllen, beantragen damit den Kinderfreibetrag. Ihr Finanzamt prüft dann im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob es für Sie günstiger ist, wenn es bei dem bereits ausgezahlten Kindergeld bleibt oder wenn der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
Ist es günstiger für Sie, wenn es bei dem bereits ausgezahlten Kindergeld bleibt, wird kein Kinderfreibetrag für Ihren Steuerbescheid berücksichtigt.
Ist es günstiger, wenn der Kinderfreibetrag als Steuervergünstigung berücksichtigt wird, dann wird dieser berücksichtigt. Das bereits ausgezahlte Kindergeld wird hierbei verrechnet. Nur die Differenz zwischen ausgezahltem Kindergeld und der Steuervergünstigung durch den Kinderfreibetrag mindert somit Ihre Einkommensteuer.
Mehr zu dem Thema Kindergeld und Günstigerprüfung erfahren Sie in dem Beitrag "Kindergeld und steuerliche Freibeträge".
Der Kinderfreibetrag ist ein Betrag, der in Ihrer Einkommensteuererklärung für Ihre Kinder berücksichtigt werden kann. Neben dem Kinderfreibetrag gibt es noch einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Unter welchen Voraussetzungen die Freibeträge für Ihr Kind berücksichtigt werden und weitere Informationen rund um die Freibeträge finden Sie in dem Beitrag "Kindergeld und steuerliche Freibeträge".
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie das von Ihnen gezahlte Schulgeld für den Besuch einer Privatschule als Sonderausgaben geltend machen.
Welche Voraussetzungen das sind und bis zu welcher Höhe Ihre Ausgaben steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, erfahren Sie in dem Beitrag "Schulgeld".
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die von Ihnen für Ihr Kind gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen.
Welche Voraussetzungen das sind und wo Sie diese Angaben in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen können, erfahren Sie in dem Beitrag "Vorsorgeaufwendungen".
Ja. Auch wenn Sie ihr Kind finanziell unterstützen, obwohl Ihnen für dieses Kind kein Kindergeld mehr zusteht, können Sie die Ausgaben dafür steuerlich berücksichtigen. Unter welchen Voraussetzungen uns bis zu welchem Höchstbetrag das möglich ist, erfahren Sie in dem Beitrag "Besondere außergewöhnliche Belastungen".
Wenn Sie Kinder haben und eine Einkommensteuererklärung abgeben, dann können Sie auf der „Anlage Kind“ die Angaben zu Ihren Kindern machen.
Welche steuerlichen Vergünstigungen es für Kinder gibt und unter welchen Voraussetzungen diese berücksichtig werden, erfahren Sie in unseren ausführlichen Beiträgen rund um das Thema Familien und Kinder.
Zum Beispiel:
Grundsätzlich gibt es für Menschen mit Behinderung verschiedene Pauschbeträge, die steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Welche Beträge das sind, welche weiteren Kosten abzugsfähig sind und unter welchen Voraussetzungen Sie diese für Ihr Kind in Ihrer Steuererklärung angeben können, erfahren Sie in dem Beitrag "Besondere außergewöhnliche Belastungen".
Einige Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihren Kindern entstehen, können als Sonderausgabe berücksichtig werden. Das können zum Beispiel folgende Kosten sein:
Unter welchen Voraussetzungen diese Kosten als Sonderausgabe berücksichtig werden können, welche Kosten nicht berücksichtigt werden und wo Sie die Angaben hierzu in Ihrer Einkommensteuererklärung machen können erfahren Sie in dem Beitrag "Kinderbetreuungskosten".
In der Regel nicht. Da Verträge über Grundstücke immer von einem Notar oder einer Notarin beurkundet werden müssen, teilen diese dem zuständigen Finanzamt den Kauf bereits mit. Sollten Sie allerdings neben dem Notarvertrag weitere Regelungen bezüglich des Grundstückes treffen , sollten Sie diese Ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen.
Mehr zu dem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Grunderwerbsteuer: Wissenswertes beim Grundstücks- oder Immobilienerwerb".
Für die Grunderwerbsteuer ist im Regelfall das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück liegt. Es kann also sein, dass für die Grunderwerbsteuer ein anderes Finanzamt zuständig ist, als für Ihre Einkommensteuer.
Das Notariat, bei dem Sie Ihren Vertrag für den Grundstückskauf abgeschlossen haben, wird das zuständige Finanzamt über Ihren Erwerb informieren. Mehr zu dem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Grunderwerbsteuer: Wissenswertes beim Grundstücks- oder Immobilienerwerb".
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie von Ihrem Finanzamt, sobald Sie die Grunderwerbsteuer vollständig bezahlt haben. Die Bescheinigung benötigen Sie, damit der Eigentumswechsel des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden kann und Sie damit Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes werden .
Weitere Informationen rund um das Thema Grunderwerbsteuer finden Sie in dem Beitrag "Grunderwerbsteuer: Wissenswertes beim Grundstücks- oder Immobilienerwerb".
In Nordrhein-Westfalen liegt der Satz der Grunderwerbsteuer bei 6,5 Prozent. Das bedeutet, dass von dem Kaufpreis Ihres Grundstückes zusätzlich 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer anfällt.
Was alles zum Kaufpreis gehört und weitere Informationen rund um die Grunderwerbsteuer finden Sie in dem Beitrag "Grunderwerbsteuer: Wissenswertes beim Grundstücks- oder Immobilienerwerb".
Das kommt darauf an. Im Normalfall unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer – diese ist auch als sogenannte Abgeltungsteuer bekannt. Damit ist dann grundsätzlich der Steuerabzug abgegolten – also erledigt.
In diesen Fällen müssen die Kapitaleinkünfte nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In manchen Fällen kann es sich jedoch trotzdem lohnen, die Kapitaleinkünfte zu erklären.
Es gibt jedoch Ausnahmen. In bestimmten Fällen wird zum Beispiel keine Abgeltungsteuer einbehalten. In diesen Fällen sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann verpflichtend in der Anlage KAP zu erklären. Mehr dazu erfahren Sie in dem Beitrag "Ausnahmen von der Abgeltungswirkung".
Weitere Informationen rund um das Thema Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten Sie in dem Beitrag "Einkünfte aus Kapitalvermögen".
Dies erledigen Sie ganz einfach bei Ihrem Kreditinstitut, das heißt bei Ihrer Bank oder Sparkasse. In der Regel bietet jedes Kreditinstitut hierfür ein Formular an, welches Sie lediglich ausfüllen und einreichen müssen. Oft geht dies auch online.
Erzielen Sie Einkünfte bei mehreren Kreditinstituten, lässt sich der Freistellungsauftrag aufteilen. Sie müssen in diesem Fall jedem Kreditinstitut einen einzelnen Freistellungsauftrag erteilen. Das bedeutet, dass Sie vorher abschätzen sollten, wie viel Erträge Sie wo erzielen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € in Summe nicht überschritten werden darf.
Weitere Informationen erhalten Sie in dem Beitrag "Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung" oder direkt bei Ihrem Kreditinstitut.
Positive und negative Kapitaleinkünfte werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleibt hiernach ein Verlust aus Kapitalvermögen, dann können Sie diesen nicht mit dem Gewinn oder Überschuss aus anderen Einkunftsarten ausgleichen.
Für Verluste aus Kapitalvermögen gibt es einen eigenen, sogenannten Verlustverrechnungskreis. Die im Kalender nicht ausgeglichenen Verluste, die sogenannten verbliebenen Verluste, werden festgestellt und vorgetragen. Die festgestellten Verluste können dann in späteren Jahren mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Daher kann es passieren, dass Ihre Verluste aus Kapitalvermögen Ihre Einkommensteuer im aktuellen Jahr nicht mindern. Die Verluste gehen aber nicht verloren, sondern können in späteren Jahren mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Verluste aus Kapitalvermögen".
Mit dem Sparer-Pauschbetrag werden Ihre Werbungskosten, das heißt Ihre Ausgaben im Zusammenhang mit Ihren Erträgen aus Kapitalvermögen, pauschal abgegolten. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 Euro im Jahr. Bei zusammenveranlagten Personen wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt.
Um den Sparer-Pauschbetrag bereits beim Kapitalertragsteuerabzug zu nutzen, sollten Sie bei Ihrem Kreditinstitut einen sogenannten Freistellungsauftrag abgeben. Mit Hilfe des Freistellungsauftrags wird der Sparer-Pauschbetrag direkt an der Quelle beim Steuerabzug berücksichtigt.
Weitere Informationen rund um den Sparerpauschbetrag und den Freistellungsauftrag finden Sie in dem Beitrag "Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung".
Grundsätzlich unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer – diese ist auch als sogenannte Abgeltungsteuer bekannt. Die inländischen Kreditinstitute behalten diese Steuer direkt ein und führen sie an das Finanzamt ab. Damit ist dann grundsätzlich der Steuerabzug abgegolten – also erledigt. Der Steuersatz für die Abgeltungsteuer liegt bei 25 Prozent.
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Abgeltungsteuer".
Welche Ausnahmen es von der sogenannten Abgeltung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gibt, finden Sie in dem Beitrag "Ausnahmen von der Abgeltungswirkung".
Sollten Sie Arbeitslosengeld erhalten haben, sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie in dem Kalenderjahr neben Arbeitslohn zusätzlich Arbeitslosengelder oder mit andere Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld) von mehr als 410 Euro erhalten haben.
Hierbei könnte es aufgrund des Progressionsvorbehaltes zu einer Steuernachzahlung kommen.
Welche Auswirkungen sich konkret in Ihrem Fall ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel sind die Steuerklasse des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses, die Höhe der bereits gezahlten Lohnsteuer, andere Einkünfte oder auch Altersvorsorgeaufwendungen relevant. Daher können an dieser Stelle keine pauschalen Aussagen zu steuerlichen Auswirkungen getroffen werden.
Weitere Informationen zur Abgabeverpflichtung finden Sie in dem Beitrag "Einkommensteuererklärung: Abgabepflichten und -fristen".
Arbeitslosengeld ist grundsätzlich steuerfrei. Die im Leistungsnachweis oder im Zwischenbescheid ausgewiesenen Leistungen der Agentur für Arbeit werden jedoch bei der Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes berücksichtigt (sogenannter Progressionsvorbehalt). Das heißt, die Einkommensersatzleistungen beeinflussen die Höhe der Steuer, die auf steuerpflichtige Einkünfte zu entrichten ist.
Das gleiche gilt für Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld. Gründungszuschüsse sind hingegen steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Die Agentur für Arbeit stellt Ihnen am Ende des Jahres eine entsprechende Bescheinigung zur Verfügung, die Sie zum Erstellen Ihrer Einkommensteuererklärung nutzen können.
Grundsätzlich ist gesetzlich vorgegeben nach welcher Lohnsteuerklasse der monatliche Lohnsteuerabzug ermittelt wird. So haben
Somit ergibt sich nur für die Lohnsteuerklassen 2, 3, 4 und 5 eine Wahlmöglichkeit. Die Lohnsteuerklassen 3, 4 und 5 können nur von Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern in Anspruch genommen werden.
Ja, Sie können mehrmals im Kalenderjahr bei Ihrem Finanzamt Ihre Lohnsteuerklasse ändern lassen. Die Änderung kann grundsätzlich immer nur ab dem Folgemonat des Antrages erfolgen. Lediglich im Jahr der Eheschließung können Sie den Antrag auch rückwirkend ab dem Monat Ihrer Heirat beantragt werden.
Nein. Sie müssen Ihren Arbeitslohn nicht doppelt versteuern, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Das bedeutet: Die im Jahr von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet und ist daher nicht erneut zu zahlen. Sie ist daher als eine Art monatliche Vorauszahlung auf die insgesamt fällige Steuer anzusehen. Am Ende des Jahres wird mit der Abgabe einer Steuererklärung geprüft, ob zu viel oder bisher zu wenig Steuern gezahlt wurden – entsprechend kann dies zu einer Erstattung oder Nachzahlung führen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Lohnsteuer für Arbeitnehmende".
Änderungen der Steuermerkmale/ Freibeträge werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber kann die Änderungen elektronisch abrufen.
Die Frist für die Antragstellung für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beginnt am 01.10. des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Der Antrag für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30. November beim Finanzamt gestellt werden, damit Sie den Freibetrag noch für das Jahr des Antrages nutzen können. Denn ein Freibetrag kann nur für das Kalenderjahr eingetragen werden, in denen Ihre Ausgaben voraussichtlich anfallen oder angefallen sind. Dies ist spätestens im Lohnzahlungszeitraum Dezember möglich. Der beantragte Freibetrag wird anteilig auf die einzelnen Monate verteilt. Für Anträge auf Lohnsteuerermäßigung, die im Januar gestellt werden, erfolgt eine Änderung ausnahmsweise ab dem 01. Januar. Werden Anträge in den folgenden Monaten gestellt, so wird der Freibetrag erst ab dem Folgemonat der Antragsstellung berücksichtigt. Eine Berücksichtigung für Zeiträume vor Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich. Falls sich Ihre Ausgaben nicht jedes Jahr wesentlich ändern, können Sie beantragen, dass der Freibetrag zwei Jahre gültig ist.
Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kann nur dann beantragt werden, wenn die Kosten und Beträge im Kalenderjahr insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten grundsätzlich nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Erhalten Sie beispielsweise eine Rente, so beträgt der Pauschbetrag 102 Euro. Dementsprechend kann eine Berücksichtigung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren auch nur erfolgen, wenn Ihre Kosten 102 Euro übersteigen.
Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten/ Lebenspartnern 72 Euro) übersteigen.
Die Antragsgrenze gilt nicht für
Beachte:
Wer die Berücksichtigung eines Freibetrages beantragt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Von dieser Abgabepflicht sind Sie befreit, wenn Sie
oder bei Ihnen lediglich
Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist immer dann durch Sie vorzunehmen, wenn die Grundlage für die bisherige Lohnsteuerklasse entfallen ist. Heiraten oder verpartnern Sie sich, wird Ihnen und Ihren Ehegatten/ Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin automatisch die Steuerklassen 4/ 4 zugewiesen. Ein Antrag bei Ihrem Finanzamt ist nicht notwendig.
Ein Wechsel ist damit insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
Zusätzlich kann es in folgenden Situationen für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sinnvoll sein, die Lohnsteuerklasse beim Finanzamt zu ändern:
ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Hier sind die Merkmale hinterlegt, die für die Höhe des Lohnsteuerabzuges durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Bedeutung sind. Merkmale sind zum Beispiel die Lohnsteuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge und Kirchensteuermerkmale.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Lohnsteuerermäßigungsantrag".
Ein Lohnsteuerermäßigungsantrag kann gestellt werden, wenn Sie währendes des Kalenderjahres beispielsweise hohe Ausgaben im Rahmen Ihrer Anstellung haben und Sie diese Kosten nicht erst im Rahmen einer Einkommensteuererklärung gelten machen möchten. Dies können unter anderem hohe Fahrt- oder Reisekosten im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit sein. Wird dieser bewilligt, so zahlen Sie monatlich weniger Lohnsteuer. Sie sind in diesem Fall jedoch auch verpflichtet eine Einkommensteuererklärung für die Jahre der bewilligten Lohnsteuerermäßigung abzugeben.
Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie bequem elektronisch über ELSTER an Ihr zuständiges Finanzamt senden.
Mehr zum Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Lohnsteuerermäßigungsantrag".
Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort.
Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden. Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das Faktorverfahren erwägen. Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie wie bisher, bei welcher Lohnsteuerklassenkombination (3/5 oder 4/4) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt.
Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer sagt übrigens nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer aus. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst, da es sich bei der Lohnsteuer lediglich um eine Art „Vorauszahlung“ auf die zu erwartende Jahreseinkommensteuer handelt.
Es gibt sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. Vereinfacht gesagt sind die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 von Ihrem Familienstand abhängig – also sind Sie beispielsweise ledig, verheiratet, verpartnert oder alleinerziehend? Die Lohnsteuerklasse 6 wird in der Regel bei zusätzlichen Jobs, also zum Beispiel dem Zweit- oder Nebenjob verwendet. Die Steuerklasse hat Einfluss darauf, in welcher Höhe Lohnsteuer einbehalten wird. So wird erreicht, das im laufenden Jahr bereits Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Lebensumstände einbehalten wird.
Ein Lohnsteuerklassenwechsel muss beim Finanzamt beantragt werden. Dazu werden nur wenige Angaben benötigt. Ganz einfach ist dies elektronisch über möglich. Nach der einmaligen Registrierung auf ELSTER können Sie den Antrag ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt versenden. Ein ausdrucken und unterschreiben ist in diesem Fall nicht mehr notwendig.
Zusätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit den Lohnsteuerklassenwechsel über das Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" beim Finanzamt zu beantragen. Der Antrag ist von beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen zu unterschreiben. Der Antrag muss von Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern gemeinsam gestellt werden.
Ein Antrag nur von einem der Ehegatten bzw. Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen ist möglich, wenn ein Lohnsteuerklassenwechsel von 3/5 beziehungsweise 5/3 auf 4/4 beantragt werden soll.
Ein Lohnsteuerklassenwechsel ist mehrfach im Jahr möglich.
Nach dem für die Lohnsteuerklasse 5 entwickelten Tarif wird als Lohnsteuer grundsätzlich ein Betrag nach der folgenden Berechnung erhoben:
Geschuldete Lohnsteuer für den gemeinsamen Arbeitslohn der Ehegatten bzw. der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner | |
- | Lohnsteuer für den Arbeitslohn des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin und des Lebenspartners mit der Lohnsteuerklasse 3 |
= | Lohnsteuer für den Arbeitslohn in Lohnsteuerklasse 5 |
Da den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern der Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner jeweils nur der von ihnen selbst ausgezahlte Arbeitslohn bekannt ist, nicht aber der Arbeitslohn beider, wird bei der Bemessung der Lohnsteuer nach den Lohnsteuerklassen 3 und 5 von einer gesetzlichen Fiktion ausgegangen. Danach wird unterstellt, dass der Arbeitslohnanteil der Person mit der Lohnsteuerklasse 5 40 Prozent des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt.
Trifft dieses Verhältnis der Arbeitslöhne zueinander zu, so entspricht idealerweise die während des Jahres insgesamt einbehaltene Lohnsteuer der Einkommensteuer für das betreffende Kalenderjahr.
Beträgt der Arbeitslohnanteil der geringer verdienenden Person aber weniger als 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitslohns beider, so ist der Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerklasse 5 nicht ausreichend. Das Finanzamt muss daher den fehlenden Steuerbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch Festsetzung einer Einkommensteuernachzahlung nacherheben.
Ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse im Folgejahr nicht wesentlich ändern, so setzt das Finanzamt zur Vermeidung einer künftigen Nachzahlung auch Einkommensteuervorauszahlungen (vierteljährlich) fest.
Bei einem Minijob, welcher pauschal versteuert wird, ist die Anwendung der Lohnsteuerklasse 6 nicht notwendig. Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber muss hier nicht auf die elektronischen Daten in der ELStAM Datenbank zugreifen.
Wenn Sie nebeneinander von mehreren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten haben und damit die Lohnsteuerklasse 6 genutzt wurde, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Weitere Informationen zur Abgabeverpflichtung, Fristen und Termine und wie Sie die Erklärung einreichen können, finden Sie in unserem Menüpunkt Steuerinfos:
Die ELStAM werden in den Lohnabrechnungen Ihres Arbeitgebers ausgewiesen. Dort können Sie die Richtigkeit der verwendeten Daten regelmäßig kontrollieren. Sie können die für Sie bei der Finanzverwaltung gespeicherten ELStAM auch über die ELSTER-Homepage nach Login in den privaten Bereich in der Rubrik „Dienste“ abrufen und Korrekturanträge stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie für den Login und den Abruf Ihrer Daten mit Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) bei ELSTER registriert sein müssen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Beitrag "Lohnsteuerermäßigungsantrag".
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Kosten, die in Zusammenhang mit Ihrer Behinderung anfallen, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Hierzu gibt es zum einen die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten nachzuweisen oder Pauschbeträge zu berücksichtigen.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Kosten steuermindernd berücksichtigt werden können und wie hoch die Pauschalbeträge sind, erfahren Sie in dem Beitrag "Besondere außergewöhnliche Belastungen".
Der jeweilige Pauschalbetrag kann als Freibetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Hierzu können Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem Finanzamt stellen. Weitere Informationen zu dem Antrag finden Sie in dem Beitrag "Lohnsteuerermäßigungsantrag".
Mehr zu diesem Thema finden Sie auch dem Beitrag "Menschen mit einer Behinderung".
Menschen mit Behinderungen können einige Kosten, die aufgrund der Behinderung anfallen, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Hierfür können entweder die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden oder bestimmte Pauschalbeträge in Anspruch genommen werden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in diesem Beitrag.
Darüber hinaus gibt es weitere steuerliche Vergünstigungen, beispielsweise in folgenden Bereichen:
Mehr zu diesen Themen erfahren Sie in dem Beitrag "Menschen mit einer Behinderung".
Um die gesetzliche Rentenversicherung als wichtigste Säule in der Alterssicherung zu stärken, wurde ab dem 1. Juli 2014 die sogenannte Mütterrente eingeführt. Diese wird gewährt für Erziehungszeiten für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind. Die Mütterrente besteht aus einem Zuschlag auf die Altersrente in Höhe eines Rentenentgeltpunktes pro Kind. Durch diesen zusätzlichen Punkt erhöht sich die Bestandsrente.
Die Mütterrente ist als Teil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Es handelt sich bei dieser Art der Rentenerhöhung um eine außerordentliche Rentenanpassung, so dass der Rentenfreibetrag neu zu berechnen ist.
Die Mütterrente müssen Sie in ihrer Steuererklärung nicht gesondert angeben. Sie wird als Teil der gesetzlichen Rente elektronisch an Ihr Finanzamt gemeldet. Diese elektronischen Daten werden von Ihrem Finanzamt bei der Steuerberechnung herangezogen. Insbesondere wird automatisch Ihr neuer Rentenfreibetrag mit Hilfe dieser Daten ermittelt.
Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente und wird gezahlt bei
Vereinfacht gesagt werden die Entgeltpunkte erhöht, auf deren Basis die Rente berechnet wird. Die Grundrente ist daher keine eigenständige Leistung, sondern Bestandteil der gesetzlichen Rente.
Die Zuständigkeit für Auszahlung und Abwicklung der Grundrente liegt bei der Deutschen Rentenversicherung.
Sie müssen die Grundrente in Ihrer Steuererklärung nicht gesondert angeben. Sie wird als Teil der gesetzlichen Rente elektronisch an Ihr Finanzamt gemeldet. Diese elektronischen Daten werden von Ihrem Finanzamt bei der Steuerberechnung herangezogen.
Das Bundesministerium für Soziales und Arbeit hat umfangreiche FAQs zur Grundrente herausgegeben. Mehr erfahren Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Die gesetzliche Regelung zu den vorstehenden Beiträgen finden Sie hier:
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Satz 8 EStG
Eine Folgerente nennt man eine Rente, die nach dem 31. Dezember 2004 einer Rente aus derselben Versicherung oder demselben Vertrag nachfolgt. Bei einer Folgerente wird bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils nicht der tatsächliche Beginn dieser Rente herangezogen. Vielmehr wird ein fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt, indem vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeiten vorhergehender Renten abgezogen werden. Dabei dürfen 50 Prozent nicht unterschritten werden.
Renten aus derselben Versicherung oder demselben Vertrag liegen vor, wenn Renten auf ein und demselben Rentenrecht beruhen.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Besteuerung von Renten und Pensionen".
Ist der Witwen-, Witwer- oder Waisenrente bereits eine Altersrente der verstorbenen Ehegattin oder Lebenspartnerin, des Ehegatten oder Lebenspartners oder Elternteils vorausgegangen, bleibt für die Besteuerung der Besteuerungsanteil für die vorangegangene Altersrente maßgebend. Allerdings ist der Freibetrag auf der Basis der gezahlten Witwen-, Witwer- oder Waisenrente neu zu berechnen.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer bezieht seit dem Jahr 2003 Altersrente. Im Jahr 2005 erhielt er eine Rente von 1.500 Euro monatlich (18.000 Euro jährlich). Im Dezember 2008 verstirbt er und seine überlebende Ehefrau erhält seit Januar 2009 eine Witwenrente von monatlich 825 Euro (9.900 Euro jährlich).
Die Altersrente unterliegt mit einem Anteil von 50 Prozent der Besteuerung. Dieser bleibt für die nachfolgende Witwenrente weiterhin maßgebend. Der steuerpflichtige Anteil der Witwenrente für das gesamte Jahr 2009 beträgt 4.950 Euro (50 Prozent von 9.900 Euro) abzüglich Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro = 4.848 Euro.
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungsverträgen sind abweichend von den dargestellten Regelungen zur Basisversorgung mit einem besonderen Ertragsanteil zu versteuern. Dieser richtet sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente.
Die unterschiedliche Besteuerung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und der privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten ist damit zu erklären, dass auch die Beiträge zu den Versicherungen steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Wenn Sie mehr zur Ertragsanteilsbesteuerung von Renten erfahren möchten, dann informieren Sie sich gerne in dem Beitrag "Leistungen aus der privaten Altersvorsorge".
Wenn Sie eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen und diese später in eine Altersrente umgewandelt wird, bleibt der für Ihre Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegte prozentuale Besteuerungsanteil auch für Ihre Besteuerung der Altersrente maßgebend.
Haben Sie nach einer Erwerbsminderung zunächst die Berufstätigkeit wiederaufgenommen und erhalten erst später eine Altersrente, ergibt sich eine Besonderheit. Der Besteuerungsanteil für Ihre nachfolgende Altersrente ermittelt sich in diesen Fällen wie folgt:
Vom Jahr des Beginns der Altersrente wird die Laufzeit der vorangegangenen Erwerbsminderungsrente abgezogen. Mit diesem fiktiven Rentenbeginn können Sie Ihren Besteuerungsanteil der Tabelle entnehmen.
Hauptvordruck | Hier sind Grundangaben zur Person sowie weitere allgemeine Angaben einzutragen. |
Anlage R | Hier sind Angaben zu Leistungen aus der Basisversorgung, das heißt insbesondere zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu machen. Daneben können Angaben zu weiteren inländischen Renten aus privaten Rentenversicherungen vorgenommen werden. |
Anlage R-AV/bAV | Hier tragen Sie Ihre Werte zu inländischen Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) sowie Leistungen aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung ein. Bis einschließlich dem Kalenderjahr 2019 waren die Eintragungen noch auf der Anlage R vorzunehmen. Erst ab dem Kalenderjahr 2020 gibt es hierfür diesen gesonderten Vordruck. |
Anlage R-AUS |
Hier machen Sie Ihre Angaben zu Renten und anderen Leistungen mit Auslandsbezug. Dazu gehören zum Beispiel:
Altersvorsorgeeinrichtungen, die mit inländischen betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtungen vergleichbar sind. |
Anlage N | Hier tragen Sie Ihre Werte zu den Versorgungsbezügen (zum Beispiel Beamtenpension) ein. |
Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung. Für altersunabhängige steuerminderte Kosten stehen darüber hinaus weitere Formulare bzw. Anlagen zur Verfügung.
Hinweis:
Zu jeder Anlage zur Einkommensteuererklärung existiert eine gesonderte Anleitung. Diese beinhaltet viele hilfreiche Tipps und Hinweise, die Ihnen beim Ausfüllen Ihrer Einkommensteuererklärung helfen. Sowohl die Formulare zur Einkommensteuererklärung als auch die Anleitungen zu den einzelnen Anlagen finden Sie im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen.
Das Finanzamt Neubrandenburg ist für die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen (= nicht im Inland wohnhaften) Rentnerinnen und Rentner zuständig, wenn diese ausschließlich Renteneinkünfte erhalten.
Im Ausland lebende Rentnerinnen und Rentner sind mit Renten aus Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig und daher grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das Finanzamt wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist.
Für Fragen rund um Ihre Besteuerung Ihrer Renten im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland wenden Sie sich bitte an:
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Telefon: +49 395 44222-47000
E-Mail: ria[at]finanzamt-neubrandenburg.de
Sofern Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben Sie die Möglichkeit, beim Rentenversicherungsträger eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ über die bezogenen Renteneinkünfte zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten anzufordern. In den Folgejahren wird Ihnen die Mitteilung dann automatisch unaufgefordert zugesandt. Diese Mitteilung dient auch als Ausfüllhilfe bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung.
Es gilt, dass unabhängig vom Alter, dem Stand deiner Ausbildung oder deines Studiums die gleichen steuerrechtlichen Pflichten oder auch Vergünstigungen gelten, wie für alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch. Entscheidend sind immer unter anderem die Art der Tätigkeit und auch die Höhe der Einnahmen bzw. Umsätze sowie des Gewinns.
Informationen die für Sie relevant sein könnten, finden Sie in dem Beitrag "Schülerinnen, Schüler und Studierende".
Ja, grundsätzlich geht das. Da gibt es aus steuerlicher Sicht keine besonderen Regelungen.
Tipps und Informationen finden Sie in dem Beitrag "Existenzgründung".
Das kommt darauf an. Für Schülerinnen, Schüler, Studentinnen und Studenten gibt es keine Sonderregelungen bezüglich der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen. Das bedeutet konkret: Wenn Sie entsprechende Einkünfte haben, sind Sie unabhängig von Ihrem Alter, dem Stand Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Falls Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder möchten, finden Sie hilfreiche Tipps in dem Beitrag "Informationen rund um Ihre Steuererklärung".
Haben Sie einen sogenannten Minijob oder sind Sie als Übungsleiterin bzw. Übungsleiter tätig? Dann finden Sie weitere Informationen in dem Beitrag "Schülerinnen, Schüler und Studierende".
Sie möchten andere Kinder und Jugendliche zum Beispiel im musikalischen oder sportlichen Bereich unterrichten und dafür erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung – also Geld?
Für solche Tätigkeiten kann die sogenannte Übungsleiterpauschale zum Einsatz kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Einnahmen dann bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei.
Beispiele für solche Tätigkeiten sind:
Ob Ihre Tätigkeit die Voraussetzungen zur Anwendung der Übungsleiterpauschale erfüllt, können Sie in dem Beitrag "Schülerinnen, Schüler und Studierende" nachlesen.
Bei all den Tätigkeiten, die Sie ausüben können, ist natürlich abhängig von Ihrem Alter auch das Jugendschutzgesetz zu beachten.
Spenden an gemeinnützige Vereine können bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Die Angaben zu Spenden können in der Anlage „Sonderausgaben“ in Zeile 5 gemacht werden.
Weitere Informationen rund um Spenden und Spendenbescheinigungen finden Sie in dem Beitrag "Übrige Sonderausgaben".
Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit Ihren Einkünften stehen, stellen dem Grunde nach Kosten der privaten Lebensführung dar. Hierzu gehören beispielsweise die Ausgaben für Miete, Lebensunterhalt oder Kleidung. Steuerlich können diese privaten Kosten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Einzelne dieser Kosten können Sie aber als Sonderausgaben geltend machen. Dadurch sinkt Ihre Steuerlast.
Welche Ihrer privaten Kosten Sonderausgaben sind und welche Höchstbeträge es gibt, erfahren Sie in dem Beitrag "Vorsorgeaufwendungen".
Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt verzichtet zunächst auf die Vorlage Ihrer Belege. Soweit für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung Belege notwendig sind, fordert Ihr Finanzamt diese im Bedarfsfall von Ihnen an. Bitte bewahren Sie daher Ihre Belege auf und reichen Sie diese nur auf Anforderung des Finanzamtes ein.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Vorsorgeaufwendungen".
Ein Muster für eine Spendenbescheinigung finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
Weitere Informationen rund um das Thema Spendenbescheinigung finden Sie in dem Beitrag "Zuwendungsbestätigung".
Wenn Sie an einen gemeinnützigen Verein gespendet haben, dann können Sie diese Spende in Ihrer Steuererklärung angeben und dadurch Steuern sparen.
Für kleine Spenden bis zu 300 Euro (bis 2020: 200 Euro) benötigen Sie keine Spendenbescheinigung. Hier sind andere Unterlagen wie beispielsweise ein Kontoauszug ausreichend.
Weitere Informationen rund um das Thema Spendenbescheinigung finden Sie in dem Beitrag "Zuwendungsbestätigung".
Steuerermäßigungen gibt es für verschiedene Kosten. Einige Beispiele finden Sie im Folgenden. Nähere Informationen können Sie auf den verlinkten Seiten hierzu finden:
Mehr zu dem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Steuerermäßigung: Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen".
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Steuerermäßigung: Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung".
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag zum Thema Gewerbesteuer.
Dann können Sie diese Kosten als Werbungskosten steuerlich absetzen. Zu den Bewerbungskosten gehören zum Beispiel
Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Bewerbung Erfolg hatte. Ebenfalls können Sie die Kosten bereits vor oder mit Ihrem Beginn der eigentlichen Tätigkeit angeben (sogenannte vorweggenommene Werbungskosten).
Soweit Ihre Bewerbungskosten ersetzt wurden, zum Beispiel durch die Agentur für Arbeit, sind diese nicht abzugsfähig.
Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrem früher ausgeübten Beruf stehen, können Sie als Werbungskosten geltend machen. Besuchen Sie zum Beispiel während Ihrer Arbeitslosigkeit Lehrgänge und Vorträge, um Ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern, dann können Sie beispielsweise die Kursgebühren, Fahrtkosten oder Büromaterial steuerlich geltend machen. Gleiches gilt auch für Kosten im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen, wenn diese in einem konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit Ihren späteren, steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.
Nutzen Sie Ihren PC ausschließlich für berufliche Zwecke, so dürfen die Kosten dafür auch vollumfänglich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wird der PC teilweise auch für private Zwecke genutzt, so sind die Kosten aufzuteilen. Als Werbungskosten berücksichtigt werden, dürfen nur die Kosten, die auf die berufliche Nutzung entfallen.
Mehr zu dem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Werbungskosten".
Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob oder 450 Euro-Job) können Sie weder tatsächliche Werbungskosten angeben, noch erhalten Sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden pauschal besteuert und müssen daher nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen erhalten Sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur einmal. Ein Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Werbungskosten und dem Pauschbetrag je Arbeitsverhältnis besteht nicht. Entscheidend ist, ob für alle Arbeitsverhältnisse insgesamt die nachgewiesenen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden hat, ist der Pauschbetrag nicht zu kürzen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nur bis zur Höhe des Arbeitslohns abgezogen werden. Demzufolge können durch den Abzug keine negativen Einkünfte entstehen. In dem Fall werden nicht 1.000 Euro abgezogen, sondern nur exakt die Höhe des Arbeitslohns.
Bei Ehegatten/ Lebenspartnerinnen/ Lebenspartnern, die beide berufstätig sind, haben beide jeweils Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Darüber hinaus besteht für beide die Möglichkeit, höhere Ausgaben nachzuweisen.
Werbungskosten sind alle Kosten, die Ihnen in Zusammenhang mit Ihren Einkünfte beispielsweise aus nichtselbständiger Arbeit entstehen. Diese Kosten können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und so die Steuer senken. Haben Sie relativ niedrige Ausgaben, so werden dennoch 1.000 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Das ist der sogenannte Werbungskostenpauschbetrag – also eine Art Mindestbetrag, den Sie ohne Antrag und ohne Nachweise angerechnet bekommen.
Viele weitere ausführliche Informationen finden Sie in dem Beitrag "Werbungskosten".
Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt verzichtet zunächst auf die Vorlage Ihrer Belege. Soweit für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung Belege notwendig sind, fordert Ihr Finanzamt diese im Bedarfsfall von Ihnen an. Bitte bewahren Sie daher Ihre Belege auf und reichen Sie diese nur auf Anforderung des Finanzamtes ein.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Welche Belege müssen Sie einreichen?".
Ja, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits während des Jahres monatlich beim Lohnsteuerabzug in den Steuerklassen 1 bis 5 berücksichtigt.
Mehr zum Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerklassen finden Sie in dem Beitrag "Lohnsteuerklassen".
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Sie bei einer Unternehmensgründung für Ihr Finanzamt ausfüllen. Dies können sie bequem und elektronisch über ELSTER erledigen, sobald Sie hier ein Benutzerkonto eingerichtet haben.
In diesem Fragebogen beantworten Sie die Fragen rund um das von Ihnen gegründete Unternehmen. Ihr Finanzamt benötigt diese Informationen um Ihnen eine Steuernummer für Ihren Betrieb zu eröffnen.
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Existenzgründung".
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn Sie wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erziehend tätig sind und dabei selbständig – also nicht angestellt – sind. Weitere Berufsgruppen, die ebenfalls in die Kategorie der freiberuflichen Tätigkeit fallen, sind im § 18 EStG aufgezählt. Dazu gehören zum Beispiel:
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die keine freiberufliche Tätigkeit (siehe oben) ist. Gewerbebetriebe sind zum Beispiel:
Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie in dem Beitrag "Existenzgründung".
Mit der Gründung eines Unternehmens kommen viele neue Dinge auf Sie zu. Und auch steuerlich gibt es einiges zu beachten.
In dem Beitrag "Existenzgründung" geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Informationen, die Sie aus steuerlicher Sicht benötigen.
Eine Steuernummer für Ihr Unternehmen erhalten Sie, nachdem Sie Ihrem Finanzamt den sogenannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zugeschickt haben. Dies können sie bequem und elektronisch über ELSTER erledigen, sobald Sie hier ein Benutzerkonto eingerichtet haben.
In diesem Fragebogen beantworten Sie die Fragen rund um das von Ihnen gegründete Unternehmen. Ihr Finanzamt benötigt diese Informationen um Ihnen eine Steuernummer für Ihren Betrieb zu eröffnen.
Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie in dem Beitrag "Existenzgründung".
Ja, als Unternehmerin bzw. Unternehmer können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Sie unterliegen dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Verzicht ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie hohe Vorsteuern aus Investitionen erwarten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie Fahrzeuge, Maschinen oder Computer für Ihr Unternehmen anschaffen wollen.
Verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, sind Sie hieran fünf Jahre gebunden.
Weitere Informationen rund um das Thema Kleinunternehmerschaft finden Sie in dem Beitrag "Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer?".
Als Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer müssen Sie in den meisten Fällen keine Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt zahlen. Dementsprechend darf aber auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Weitere Informationen zu den Folgen der Kleinunternehmerschaft finden Sie in dem Beitrag "Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer".
Kleinunternehmerinnen bzw. Kleinunternehmer sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die im Inland ansässig sein und deren Gesamtumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Welche Grenzen es für den Gesamtumsatz gibt, Beispiele und viele weitere Informationen rund um die Kleinunternehmerregelung finden Sie in dem Beitrag "Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer".
Hinweis:
Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann auch verzichtet werden.
In welcher Höhe die Steuern abzuführen sind und an wen, hängt jedoch davon ab, in welchem Rahmen Sie Ihre Angestellten beschäftigen. Hier gibt es drei Möglichkeiten:
Weitere Informationen zur Höhe der einzubehaltenden Steuern für die drei Möglichkeiten und an wen Sie zu zahlen sind, erfahren Sie in dem Beitrag "Lohnsteuer für Arbeitgebende".
Bei einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent an das Finanzamt abgeführt.
Weitere Informationen rund um den Mini-Job finden Sie in dem Beitrag "Lohnsteuer für Arbeitgebende".
Bei einem Mini-Job wird in der Regel eine pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale abgeführt. Die Lohnsteuer ist jedoch nur eine von mehreren Abgaben, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.
Weitere Informationen rund um den Mini-Job finden Sie in dem Beitrag "Lohnsteuer für Arbeitgebende" oder direkt auf der Homepage der Minijob-Zentrale.
Zum Arbeitslohn gehört vereinfacht ausgedrückt alles, was Ihre Mitarbeitenden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhalten. Ob Ihre Mitarbeitenden dabei etwas von Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber erhalten, oder ob Sie etwas von jemand Drittem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhalten, ist dabei unerheblich.
Beispiele, was zum Arbeitslohn dazugehört und weitere Informationen rund um die Lohnsteuer für Arbeitgebende finden Sie in dem Beitrag "Lohnsteuer für Arbeitgebende".
Die Abkürzung „ELStAM“ steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale.
Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber können Sie in der ELStAM Datenbank die Daten elektronisch abrufen, die Sie zur zutreffenden Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer Ihrer Arbeitnehmenden benötigen.
Weitere Informationen zum Verfahren rund um "ELStAM" finden Sie in dem Beitrag "ELStAM für Arbeitgebende" oder direkt auf der ELSTER-Homepage.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber führen Sie in der Regel für Ihre Angestellten die Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Dazu kommen gegebenenfalls noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
In welcher Höhe die Steuern abzuführen sind und an wen, hängt jedoch davon ab, in welchem Rahmen Sie Ihre Angestellten beschäftigen. Hier gibt es drei Möglichkeiten:
Weitere Informationen zur Höhe der einzubehaltenden Steuern und an wen Sie zu zahlen sind, erfahren Sie in dem Beitrag "Lohnsteuer für Arbeitgebende".
Als Betreiberin oder Betreiber von einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen müssen Sie für die Prüfung der 10,0 kW/kWp-Grenze die installierten Leistungen aller Ihrer Photovoltaikanlagen zusammenrechnen. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Photovoltaikanlagen zusammen auf einem Grundstück installiert sind als auch dann, wenn diese getrennt auf verschiedenen Grundstücken installiert sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Auch solche Anlagen sind einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z.B. Anlagen, deren Strom einem Mieter zur Verfügung gestellt wird).
Nein, eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 10,0 kW/kWp, deren maximale Werkleistungseinspeisung aufgrund der vorgenannten Regelung dauerhaft auf 70 Prozent begrenzt ist, fällt nicht unter die Vereinfachungsregelung des BMF-Schreibens vom 29.10.2021, BStBl I 2021 Seite 2202.
Nein, die Vereinfachungsregelung betrifft lediglich die Gewinnerzielungsabsicht für einkommensteuerliche Zwecke. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen.
Ungeachtet der Vereinfachungsregelung besteht die Möglichkeit, dass mangels Gewinnerzielungsabsicht eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit, eine sogenannte Liebhaberei vorliegt. Es treten grundsätzlich die gleichen ertragsteuerlichen Folgen ein wie bei einer Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung. In diesem Fall wird das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht von Ihrem Finanzamt aber nicht pauschal unterstellt, sondern muss durch geeignete Unterlagen von Ihnen nachgewiesen werden.
Ja. Für die Inanspruchnahme ist es unschädlich, wenn der Strom ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist und verkauft wird. Eine Eigennutzung des Stroms muss nicht erfolgen.
Regelbesteuerung | Kleinunternehmerregelung |
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Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer". |
Der Vorsteuerabzug kann entweder bei Zahlung von Anzahlungen oder bei Erhalt der Leistung (zum Beispiel Lieferung der Anlage) entstehen. Die zweite wichtige Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung. Ohne Rechnung erhalten Sie keine Vorsteuer. Dies gilt auch für etwaige Anzahlungen.
Die Rechnung muss die folgenden, gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale enthalten:
Bei Kleinanlagen bis 30 Quadratmeter Solarfläche ist grundsätzlich keine Gewerbeanmeldung bei den Kommunen erforderlich.
Die Zahlung muss ebenso wie die Voranmeldung am 10. des Folgemonats eingehen. Das heißt, die Umsatzsteuerzahlung für den Januar muss am 10. Februar beim Finanzamt eingehen. Wir empfehlen zur Vereinfachung eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Weitere Informationen zum Zahlungsverkehr mit Ihrem Finanzamt finden Sie in dem Beitrag "Zahlungsverkehr".
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Sollversteuerung oder auch Versteuerung nach vereinbarten Entgelten |
Istversteuerung oder auch Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten |
Die Sollversteuerung ist der Normalfall. Die Umsätze sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Leistung erbracht wurde. Also in dem Monat, in dem Sie den Strom eingespeist haben. So kommt es vor, dass Sie bei nachschüssiger Zahlung die Umsatzsteuer an das Finanzamt vorstrecken müssen. |
Auf Antrag kann das Finanzamt Ihnen genehmigen, die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern. Somit müssen Sie die Umsätze erst versteuern, wenn das Geld auch tatsächlich auf Ihrem Konto eingegangen ist.
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Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Existenzgründung" bzw. hinsichtlich der Erfassung der Einnahmen in dem Beitrag "Gewinnermittlung".
Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Abgabezeitraums übermittelt werden, also zum Beispiel für Januar bis zum 10. Februar oder für das erste Quartal am 10.April. Auf Antrag kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden. Damit wird die Frist zur Abgabe um einen Monat verlängert.
Die Vereinfachungsregelung hat zur Folge, dass die Photovoltaikanlage(n) von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Zu Nachzahlungen für Vorjahre kann es kommen, wenn die Steuerbescheide noch geändert werden können und aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen bisher Verluste berücksichtigt wurden. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide nicht mehr geändert werden können, verbleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.
Eine der Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht ist, dass diese mit der Absicht betrieben wird, Gewinne zu erzielen (§ 15 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Dies bedeutet, dass für die gesamte Dauer, also von der Gründung bis zur Einstellung oder bis zum Verkauf des Betriebs, ein positives Gesamtergebnis (Totalgewinn) angestrebt werden muss. Wird eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, liegt steuerlich eine sog. „Liebhaberei“ vor. In diesen Fällen ist die Tätigkeit ertragsteuerlich unbeachtlich.
Bei der erstmaligen Voranmeldung reichen Sie bitte eine Kopie der Rechnung der Photovoltaik-Anlage mit ein. Ebenso ist der Vertrag über die Stromeinspeisung, soweit ein Vertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen wurde, einzureichen.
Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie in dem Beitrag "Zahlungsverkehr".
Neben den Umsatzsteuer-Voranmeldung ist auch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzureichen. In der Jahreserklärung müssen alle in dem entsprechenden Jahr erhaltenen Vergütungen und alle gezahlten Vorsteuern noch einmal in der Summe aufgeführt werden. Die geleisteten Vorauszahlungen werden angerechnet. Am Ende ergibt sich dann der Erstattungsanspruch oder die Abschlusszahlung für das Kalenderjahr. Die Abschlusszahlung muss einen Monat nach Abgabe der Erklärung an das Finanzamt gezahlt werden.
Einen Überblick zum Thema Umsatzsteuer finden Sie in dem Beitrag "Umsatzsteuer - ein Überblick".
Sie sind gesetzlich verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Am einfachsten können Sie Ihre Voranmeldung elektronisch mithilfe von ELSTER erstellen. Falls Sie noch nicht registriert sind, erledigen Sie das ganz einfach hier .
In bestimmten Ausnahmefällen kann die Steuererklärung in Papierform eingereicht werden. Diese erhalten Sie im Formularmanagement System online oder vor Ort in Ihrem Finanzamt.
Ab dem 1. Januar 2002 sind Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, verpflichtet für das Jahr der Neugründung und für das folgende Kalenderjahr monatliche Voranmeldungen zu übermitteln (Neugründerregelung). Ab dem dritten Kalenderjahr sind Voranmeldungen grundsätzlich vierteljährlich zu übermitteln. Übersteigt die Steuer des Vorjahres den Betrag von 7.500 Euro sind Voranmeldungen monatlich abzugeben. Beträgt die Steuer des Vorjahres nicht mehr als 1.000 Euro kann auf die Abgabe von Voranmeldungen verzichtet werden.
Ausnahme für die Kalenderjahre 2021 bis 2026
Die Neugründerregelung wird für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Wurde das Unternehmen in 2020 gegründet, ist diese Ausnahme für das Kalenderjahr 2021 zu berücksichtigen. Zur Bestimmung des Abgabezeitraums für das Gründungsjahr ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres und für das folgende Kalenderjahr die Steuer des Gründungsjahres (hochgerechnet auf 12 Monate) maßgebend. Überschreitet die ermittelte Steuer nicht den Betrag von 7.500 Euro sind Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Eine Befreiung von der Abgabe ist in den ersten zwei Jahren nicht zulässig. Wird für das Gründungsjahr eine Jahreserstattung über 7.500 € erwartet, kann beantragt werden, die Voranmeldungen monatlich statt vierteljährlich abzugeben. Der Antrag ist im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in der Zeile 126 zu stellen und bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.
Ja, jede Unternehmerin und jeder Unternehmer muss zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Hier werden die Umsätze des gesamten Kalenderjahres berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer muss natürlich nicht doppelt gezahlt werden. Die im Rahmen der Voranmeldungen bereits gezahlte oder erstattete Umsatzsteuer wird entsprechend angerechnet.
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Umsatzsteuer-Jahreserklärung".
Da Sie die Steuer selbst berechnen, erhalten Sie nach der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung grundsätzlich keinen gesonderten Steuerbescheid vom Finanzamt. Einen Bescheid erhalten Sie nur, sofern das Finanzamt von Ihren Angaben abweicht.
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Umsatzsteuer-Jahreserklärung".
Das kommt darauf an, ob Sie ihre Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgeben müssen.
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Umsatzsteuer-Voranmeldungen".
Ein Anspruch auf eine Erstattung der Vorsteuer entsteht grundsätzlich, wenn Ihnen
Auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung kommt es nicht an.
Etwas anderes gilt nur bei Anzahlungen, bevor die Leistung ausgeführt worden ist. Dann können Sie die Vorsteuerbeträge bereits dann geltend machen, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und die Anzahlung geleistet ist.
Weitere Informationen finden Sie in den Beiträgen zu den Themen "Umsatzsteuer-Voranmeldung" und "Vorsteuer".
Da Sie die Steuer selbst berechnen, erhalten Sie nach der Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung grundsätzlich keinen gesonderten Steuerbescheid vom Finanzamt. Einen Bescheid erhalten Sie nur, sofern das Finanzamt von Ihren Angaben abweicht.
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Umsatzsteuer-Voranmeldungen".
Auf Ihren Antrag verlängert Ihr Finanzamt die Fristen für die Abgabe Ihrer Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Dies ist die sogenannte Dauerfristverlängerung. Den Antrag können Sie elektronisch über ELSTER stellen.
In der Regel fällt für die Dauerfristverlängerung eine sogenannte Sondervorauszahlung an.
Weitere Informationen rund um das Thema Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Dauerfristverlängerung finden Sie in dem Beitrag "Umsatzsteuer-Voranmeldungen".
Wenn Sie zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben (also für 2021 bis zum 31.07.2022).
Sofern die Steuererklärung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, kann diese bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahrs eingereicht werden (also für 2021 bis zum 28.02.2023). Dies gilt nicht, wenn die Steuererklärung ausdrücklich zu einem früheren Zeitpunkt angefordert wird.
Wenn Sie die Veranlagung beantragen (also Sie nicht zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind), können Sie Ihre Steuererklärung innerhalb der auf das Veranlagungsjahr folgenden 4 Jahre einreichen (also für 2019 bis zum 31.12.2023).
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Einkommensteuererklärung: Abgabepflichten und -fristen".
Besonderheiten zur Abgabefrist der Einkommensteuererklärungen aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie auf der Homepage der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.
Säumniszuschläge entstehen, wenn Sie eine Zahlung verspätet leisten, während Verspätungszuschläge festgesetzt werden können, wenn Sie Ihre Steuererklärung zu spät eingereicht haben.
Sie verfolgen also einen unterschiedlichen Zweck. Geben Sie zunächst die Steuererklärung verspätet ab und können die Steuer später nicht rechtzeitig zahlen, können Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge entstehen.
Wenn Ihr Einkommensteuerbescheid Fehler aufweist, gibt es die Möglichkeit ihn zu ändern. Hierzu können Sie einen Änderungsantrag stellen oder Einspruch einlegen. Dies können Sie am besten elektronisch über ELSTER erledigen. Sie sollten sich zeitnah nach Erhalt Ihres Einkommensteuerbescheides bei Ihrem Finanzamt melden, da für viele Änderungen die einmonatige Einspruchsfrist gilt.
Mehr zum Thema Änderungsmöglichkeiten und Einsprüche erfahren Sie in dem Beitrag "Einspruchs- und Korrekturverfahren".
Sie haben zwei Möglichkeiten, Ihren Steuerbescheid ändern oder aufheben zu lassen:
Für weitere Informationen schauen Sie in den Beitrag "Einspruchs- und Korrekturverfahren".
Wenn Sie als Erbin oder Erbe im Ausland ansässig sind, dann kann eine Bank Ihnen das geerbte Vermögen erst zur Verfügung stellen, wenn die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von Ihrem Finanzamt ausgestellt und weist nach, dass die Erbschaftsteuer bezahlt wurde.
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Unbedenklichkeitsbescheinigung und Erbschaftsteuer".
In vielen Fällen muss keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer gezahlt werden. Es gibt Freibeträge, die zunächst überschritten werden müssen, bevor die Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt. Wie hoch die Freibeträge sind und wie Berechnung der Erbschaf- und Schenkungsteuer erfolgt, wird in dem Beitrag "Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer" erläutert und an einem Beispiel verdeutlicht.
Grundsätzlich sind die Höhe des Freibetrags sowie die entsprechende Steuerlast unter anderem abhängig von der Höhe des geschenkten bzw. geerbten Vermögens sowie vom persönlichen Verhältnis zwischen Ihnen und der schenkenden Person bzw. dem Erblasser.
Nein, Sie müssen nicht direkt nach jedem Erbfall oder jeder Schenkung eine Steuererklärung abgeben. Sie müssen jedoch bei bestimmten Erbschaften oder Schenkungen Ihr Finanzamt darüber informieren. In welchen Fällen Sie Ihr Finanzamt informieren müssen, erfahren Sie in dem Beitrag "Anzeigepflicht bei Erbe und Schenkung".
Nur wenn Ihr Finanzamt Sie auffordert, eine Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung abzugeben, sind Sie auch verpflichtet dazu. Mehr zur Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung erfahren Sie in dem Beitrag "Erklärungsabgabe bei Erbschaft- und Schenkungsteuer".
Wenn Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind, eine Schenkung oder eine Erbschaft bei dem Finanzamt anzuzeigen, haben Sie zunächst alles Notwendige getan. Doch womöglich wundern Sie sich, ob es richtig ist, dass Sie keine Rückmeldung seitens des Finanzamtes erhalten haben?
Diese Frage lässt sich grundsätzlich mit „ja“ beantworten. Nicht auf jede angezeigte Schenkung oder Erbschaft wird eine Rückmeldung erteilt. Das Finanzamt prüft den Vorgang und entscheidet, ob es möglicherweise zu einer Steuerpflicht kommen könnte. Nur im Falle einer entsprechenden Steuerpflicht erhalten Sie eine Rückmeldung, indem Sie zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Liegt der geschenkte oder vererbte Betrag aber beispielsweise deutlich unter dem Freibetrag, wird der Vorgang vom Finanzamt nur intern erfasst, ohne dass Sie darüber noch informiert werden.
Im Rahmen der Schenkung- und der Erbschaftsteuer bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter grundsätzlich
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Zuständiges Finanzamt für Erschaft- und Schenkungsteuer".
Grundsätzlich haben Sie für die Abgabe der Einkommensteuererklärung die gesetzlichen Fristen zu beachten. Welche Fristen gelten wird unter der Frage „Bis wann müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben?“ oder auch in dem Beitrag "Einkommensteuererklärung: Abgabepflichten und -fristen" beantwortet.
Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung jedoch freiwillig ab, so gelten diese Fristen nicht. Sie können Ihre Erklärungen also auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. Die Einkommensteuer für ein Jahr darf jedoch spätestens vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgesetzt werden. Danach tritt die sogenannte Festsetzungsverjährung ein und ein Steuerbescheid kann nicht mehr erstellt werden.
Das bedeutet zum Beispiel, die Einkommensteuer für das Jahr 2020 darf noch bis einschließlich zum 31.12.2024 im Steuerbescheid festgesetzt werden. Da Ihre Erklärung aber auch noch von Ihrem Finanzamt bearbeitet werden muss, sollten Sie diese bereits rechtzeitig abgeben.
Die vorausgefüllte Steuererklärung können Sie uneingeschränkt nutzen. Dazu ist die Teilnahme am Belegabruf notwendig und zu beantragen. Dies geschieht regelmäßig bereits zusammen mit der Beantragung des Zertifikats für die authentifizierte Übermittlung der Steuererklärung.
Grundsätzlich können Sie mit Ihrem Finanzamt auch über E-Mail kommunizieren. Damit Ihr Finanzamt Ihnen auch per E-Mail antworten darf, müssen Sie ein Formular ausfüllen und zurücksenden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Einwilligung zur E-Mailkommunikation".
Neben der Kommunikation per E-Mail können Sie auch über ELSTER schnell und einfach den elektronischen Kontakt zu Ihrem Finanzamt suchen. Mehr zum Thema „Elektronische Kommunikation“ erfahren Sie auch in dem Beitrag "Elektronischer Kontakt".
Nein, ab dem Jahr 2019 verzichtet Ihr Finanzamt auf die Angaben der sogenannten elektronischen Daten.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag "Welche Belege müssen Sie einreichen?".
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, zum Beispiel
Eine Abgabepflicht besteht auch, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlust festgestellt worden ist.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Einkommensteuererklärung: Abgabepflichten und -fristen".
Hinweis:
Für Gewerbetreibende, Selbstständige und Landwirte besteht übrigens immer eine Abgabepflicht.
Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie Ihrer Steuererklärung grundsätzlich keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt verzichtet zunächst auf die Vorlage Ihrer Belege. Soweit für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung Belege notwendig sind, fordert Ihr Finanzamt diese im Bedarfsfall von Ihnen an. Bitte bewahren Sie daher Ihre Belege auf und reichen Sie diese nur auf Anforderung des Finanzamtes ein.
Mehr zu dem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Welche Belege müssen Sie einreichen?".
Ob Sie aufgrund Ihrer Renten oder Pensionen eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von verschiedenen Punkten ab.
Haben Sie ausschließlich Einkünfte bezogen, von denen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist, zum Beispiel Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Weitere Informationen zu diesem Bereich erhalten Sie in dem Beitrag "Basisversorgung".
Haben Sie Einkünfte bezogen, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, beispielsweise eine Pension für Beamtinnen oder Beamte, besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn die positive Summe der weiteren Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (zum Beispiel Renten, Mieteinkünfte) mehr als 410 Euro beträgt. Detailliertere Informationen zur Pflicht eine Steuererklärung abzugeben finden Sie in dem Beitrag "Einkommensteuererklärung: Abgabepflichten und -fristen".
Die steuerliche Identifikationsnummer ist eine bundeseinheitliche, elfstellige Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgerinnen und Bürgern. Diese wird nur einmal im Leben vergeben und gilt für Sie dauerhaft.
Die Steuernummer hingegen ist eine zehn- bis 13-stellige Ziffernabfolge und wird Ihnen von Ihrem Finanzamt vergeben. Diese kann sich im Laufe Ihres Lebens verändern. Mit einem Umzug bekommen Sie beispielsweise regel-mäßig eine neue Steuernummer, weil die Steuernummer mit dem jeweils zuständigen Finanzamt verknüpft ist. Sie können darüber hinaus auch mehrere Steuernummern, beispielsweise für Ihre Einkommen- und Umsatzsteuer, haben.
Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie in dem Beitrag "Steuerliche Identifikationsnummer".
Anders als bei der Abgabe einer Steuererklärung sind Sie im Rahmen einer Steueranmeldung verpflichtet, die Steuer selbst zu berechnen und einen eventuellen Nachzahlungsbetrag unmittelbar an Ihr Finanzamt zu zahlen.
Mehr Infos hierzu erhalten Sie in dem Beitrag "Steueranmeldung".
Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens müssen Sie Ihrer Steuererklärung grundsätzlich keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt verzichtet zunächst auf die Vorlage Ihrer Belege. Soweit für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung Belege notwendig sind, fordert Ihr Finanzamt diese im Bedarfsfall von Ihnen an. Bitte bewahren Sie daher Ihre Belege auf und reichen Sie diese nur auf Anforderung des Finanzamtes ein.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Welche Belege müssen Sie einreichen?".
Am einfachsten können Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch mithilfe von ELSTER erstellen. Falls Sie noch nicht registriert sind, erledigen Sie das ganz einfach hier.
Wer verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, der muss sie sogar elektronisch abgeben. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Steuererklärung in Papierform eingereicht werden. Diese erhalten Sie im Formularmanagement System online oder vor Ort in Ihrem Finanzamt.
Mehr zum Thema Erklärungsabgabe finden Sie in dem Beitrag "Elektronische Abgabepflicht".
In Nordrhein-Westfalen werden grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen bis vier Monaten nahezu 95 Prozent aller Einkommensteuererklärungen bearbeitet. Innerhalb von fünf Monaten werden über 97 Prozent, innerhalb von sechs Monaten fast 99 Prozent der Erklärungseingänge erledigt.
Die Dauer hängt im Einzelfall davon ab, ob Rückfragen an die jeweilige Steuerzahlerin oder den jeweiligen Steuerzahler erforderlich sind oder Belege beigebracht werden müssen. Die Bearbeitungszeit kann sich zum Beispiel dann verlängern, wenn Steuerfälle besonders komplex sind (umfangreiche Sachverhaltsaufklärung, Anhörungen/Erörterungen, Schriftwechsel zwischen Steuerpflichtiger/Steuerpflichtigem und Finanzamt). Daher ist es möglich, dass die Bearbeitung der Steuererklärung in Einzelfällen mehr Zeit in Anspruch nimmt. Auf der anderen Seite erhalten zahlreiche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihre Steuerbescheide wesentlich schneller.
Diese Fragen erklärt Ihnen Fin in seinem Video "Warum zahlen wir Steuern?".
Zusätzlich finden Sie hierzu Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen. Dort erfahren Sie auch, welche Steuerarten es gibt und wem diese zufließen.
Die Formulare erhalten Sie in jedem Finanzamt oder im Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen.
Auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen können Sie mit Hilfe der Suchmaske gezielt nach Begriffen und Formularen suchen.
Sie können aber auch Ihre Steuererklärung elektronisch über ELSTER abgeben.
Diese Frage kann nur mit „es kommt darauf an“ beantwortet werden. Je nachdem, in welchen Bereichen ein Verein tätig wird, muss er Steuern zahlen oder auch nicht.
Mit welchen Steuern Vereine grundsätzlich zu tun haben können, erfahren Sie in dem Beitrag "Vereine und Steuern".
Für welche Tätigkeiten ein Verein zum Beispiel Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer zahlen muss, können Sie in dem Beitrag "Tätigkeitsbereiche eines Vereins" nachlesen.
Spenden an gemeinnützige Vereine können bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Die Angaben zu Spenden können in der Anlage „Sonderausgaben“ in Zeile 5 gemacht werden.
Weitere Informationen rund um Spenden und Spendenbescheinigungen finden Sie in dem Beitrag "Übrige Sonderausgaben".
Vereine sind gesetzlich verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln.
Neben den eigentlichen Steuererklärungen sollte ein Verein dem Finanzamt auch weitere Unterlagen vorlegen, wie beispielsweise Protokolle zu den Mitgliederversammlungen und Gewinnermittlungen aus den jeweiligen Tätigkeitsbereichen.
Ausführlichere Informationen, welche Unterlagen eingereicht werden sollten, finden Sie in dem Beitrag "Steuererklärungen für Vereine".
Ein Muster für eine Spendenbescheinigung finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
Weitere Informationen rund um das Thema Spendenbescheinigung finden Sie in dem Beitrag "Zuwendungsbestätigung".
Wenn Sie an einen gemeinnützigen Verein gespendet haben, dann können Sie diese Spende in Ihrer Steuererklärung angeben und dadurch Steuern sparen.
Für kleine Spenden bis zu 300 Euro (bis 2020: 200 Euro) benötigen Sie keine Spendenbescheinigung. Hier sind andere Unterlagen wie beispielsweise ein Kontoauszug ausreichend.
Weitere Informationen rund um das Thema Spendenbescheinigung finden Sie in dem Beitrag "Zuwendungsbestätigung".
Wurde ein Verein als Gemeinnützig anerkannt, so erhält er steuerliche Vergünstigungen. Welche Vergünstigungen das sind, erfahren Sie in dem Beitrag "Tätigkeitsbereiche eines Vereins".
Ein Verein ist gemeinnützig, wenn er der Allgemeinheit von Nutzen ist. Welche Voraussetzungen ein Verein erfüllen muss, um vom Finanzamt als Gemeinnützig anerkannt zu werden, erfahren Sie in dem Beitrag "Gemeinnützigkeit".
Ja, Sie können eine Änderung der Vorauszahlungen beantragen, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse im Laufe des Jahres ändern. Wenden Sie sich hierzu – gerne elektronisch über ELSTER – an Ihr Finanzamt. Der Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen kann formlos gestellt werden.
Die Vorauszahlungen stellen Abschlagszahlungen auf Ihre voraussichtliche Jahressteuerschuld dar. Diese sollen verhindern, dass Sie bei Erhalt des Steuerbescheides eine zu hohe Steuernachzahlung erwartet. Auf diese Weise soll die Steuerlast auf das Jahr betragsmäßig aufgeteilt werden.
Mehr Informationen erhalten Sie in dem Beitrag "Warum müssen Sie Vorauszahlungen leisten?".
Der Vorauszahlungsbescheid bleibt so lange gültig, bis Sie einen neuen Vorauszahlungsbescheid erhalten. Er bleibt somit in der Regel auch über das aktuelle und das folgende Jahr hinaus gültig.
Das Finanzamt gibt keine Informationen an die SCHUFA weiter, wenn es eine Pfändung ausbringt.
Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird regelmäßig durch die Bank an die SCHUFA gemeldet. Der Eintrag in die SCHUFA hat keine Auswirkung auf die Bonität!
Das Finanzamt nimmt keine Meldung an die SCHUFA vor.
Regelmäßig haben Sie vor Erstattung eines Guthabens einen Steuerbescheid erhalten, aus dem sich der Erstattungsbetrag ergibt.
In Ausnahmefällen liegt einer Erstattung kein Steuerbescheid zugrunde. Folgende Gründe kommen insbesondere in Betracht:
In diesem Falle wird das Finanzamt den Betrag, weil es ihn nicht zuordnen kann, regelmäßig wieder an Sie zurückerstatten.
Es empfiehlt sich deshalb im Regelfall nicht, dem Finanzamt zum Beispiel Ihre voraussichtlich zu zahlende Einkommensteuer bereits zu überweisen, weil Sie beispielsweise den Zahlbetrag bereits aus Ihrer Berechnung durch ELSTER kennen.
Diese Ausführungen gelten ausdrücklich nicht, wenn Sie Steuern anmelden müssen (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldungen), bei denen Sie ggf. keinen Bescheid erhalten. Hier existiert eine gesetzliche Fälligkeit.
Ein Zahlendreher bei einer Überweisung kommt durchaus häufiger vor. Prüfen Sie im Zweifel Ihre letzte Überweisung an das Finanzamt.
Den Grund der Erstattung können Sie übrigens auch im Verwendungszweck auf Ihrem Kontoauszug nachvollziehen. In besonderen Fällen lässt Ihnen das Finanzamt zudem eine Erstattungsmitteilung zukommen – zum Beispiel, wenn Ihnen unterschiedliche Steuern gemeinsam erstattet werden und die Zeichenanzahl auf Ihrem Kontoauszug zur Begründung nicht ausreichen würde.
Zahlung und Ausbringung einer Pfändung können sich überschnitten haben. Haben Sie kurz vor dem Datum der Pfändung die Steuern bereits bezahlt? Dann wird das Finanzamt die ausgebrachte Pfändung nach Geldeingang einschränken.
Die Zahlung muss aber zunächst vom Finanzamt verbucht werden. Die Bearbeitungszeiten sollten Sie im Hinterkopf behalten.
Bitte beachten Sie:
Wenn eine Pfändungsmaßnahme ausgebracht wurde, sind hierfür regelmäßig auch Kosten entstanden. Diese Kosten müssen Sie grundsätzlich bezahlen, wenn die Pfändungsmaßnahme sich vollständig erledigen soll. Die Höhe der Kosten können Sie in der Durchschrift der Pfändungsmaßnahme ersehen. Diese hat Ihnen das Finanzamt übersandt, nachdem es die Pfändungsmaßnahme ausgebracht hat.
Eine Pfändung ist für den Betroffenen nicht angenehm. Sie geht mit unliebsamen Folgen einher - beispielsweise nicht eingelösten Lastschriften oder der Tatsache, dass Sie den Wocheneinkauf nicht mehr bezahlen können.
Um die notwendigen Lebenshaltungskosten, wie zum Beispiel Miete, Strom und Lebensmittel zu begleichen, haben Sie die Möglichkeit, sich ein Pfändungsschutzkonto – das sogenannte „P-Konto“ – einrichten zu lassen. Von dieser Möglichkeit sollten Sie im Zweifel, insbesondere, wenn Sie die der Pfändung zugrundeliegenden Rückstande nicht zahlen können, Gebrauch machen.
Die wichtigsten Informationen zum P-Konto in Kürze:
- Mit einem P-Konto ist ein Teil Ihres Kontoguthabens vor der Pfändung geschützt. Sie können hierüber frei verfügen. Die Bank überweist diesen Betrag trotz Pfändung nicht an das Finanzamt.
- Ein P-Konto wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss bei Ihrer Bank (und nicht beim Finanzamt) gestellt werden.
- Der Betrag, der dann von der Pfändung geschützt ist, nennt sich Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag beträgt derzeit 1.330,16 Euro (Stand 1. Juli 2022).
- Ein P-Konto kann auch noch beantragt werden, kurz nachdem bereits eine Pfändung erfolgt ist. Hierfür müssen Sie sich allerdings umgehend mit Ihrer Bank in Verbindung setzen. Selbstverständlich ist die Einrichtung des P-Kontos bereits vorher möglich.
- Ist ein Girokonto gepfändet und wird das Konto innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Kontopfändung in ein P-Konto umgewandelt, gilt der Kontoschutz rückwirkend zum Beginn der Kontopfändung.
- Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann auf Antrag in ein P-Konto umgewandelt werden. Ehegatten können demnach kein gemeinsames P-Konto haben.
- Es besteht jedoch bei gemeinsamen Konten auch die Möglichkeit, Guthaben vor der Pfändung zu schützen. Siehe hierzu Frage III.
- Pro Person darf nur ein P-Konto geführt werden.
- Eine Erhöhung des Grundfreibetrags zum Beispiel wegen unterhaltsberechtigter Personen, ist möglich. Siehe hierzu auch die Frage IV.
- Auf Antrag ist zudem die Festsetzung eines individuellen Freibetrags möglich.
Hilfreiche Informationen rund um das Thema Pfändungsschutz finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Für weitere Informationen zum Pfändungsschutzkonto setzen Sie sich bitte mit Ihrer Bank in Verbindung.
Die elektronische Übermittlung Ihrer Bankdaten ist grundsätzlich nicht möglich, da eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Sie können Ihre Bankverbindung postalisch oder per Fax übermitteln.
Eine Ausnahme bildet die Übermittlung über ELSTER. Da die Legitimation hier auf andere Weise, zum Beispiel durch eine Zertifikatsdatei oder durch den elektronischen Personalausweis, erfolgt, können Sie Ihre Bankverbindung über diesen Weg auch elektronisch übermitteln.
Das Finanzamt versendet grundsätzlich keine separaten Aufstellungen zu offenen Beträgen.
Mit der ELSTER-Kontoabfrage kann jede Bürgerin bzw. jeder Bürger oder der steuerliche Vertreter (zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwalt) sein bzw. das Steuerkonto des Vertretenen über das Internet online abfragen. Weitere Informationen zur ELSTER-Kontoabfrage finden Sie bei ELSTER.
Um einen reibungslosen Zahlungsablauf zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Sie uns informieren, wenn Sie Ihre Bankverbindung wechseln. Bitte nehmen Sie entsprechende Informationen rechtzeitig vor, um Verzögerungen, zum Beispiel aufgrund von Rückbuchungen, zu vermeiden.
Sofern Sie kein Konto besitzen, besteht aber die Möglichkeit der Abtretung des Guthabens an einen Dritten. Ihr Guthaben wird dann an das von Ihnen angezeigte Konto des Abtretungsempfängers überwiesen.
Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
Weitere Ausführungen zum Thema Abtretung finden Sie in dem Beitrag "Guthaben".
Das Finanzamt kann Ihnen leider keinen Barscheck ausstellen. Auch die Auszahlung per Verrechnungsscheck ist nicht vorgesehen – insbesondere könnte auch die Einlösung eines Verrechnungsschecks nur zugunsten eines Girokontos erfolgen.
Das Finanzamt ist bemüht, Guthaben grundsätzlich umgehend zu erstatten. Warten Sie bereits länger auf Ihre Erstattung, kann dies verschiedene Ursachen haben:
1. Dem Finanzamt ist keine gültige Bankverbindung bekannt.
Bitte überprüfen Sie, ob Sie dem Finanzamt bereits eine Bankverbindung mitgeteilt haben oder ob sich Ihre Bankverbindung geändert hat. Die dem Finanzamt vorliegende Bankverbindung können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen:
Sollte die Bankverbindung nicht mehr zutreffend sein, informieren Sie bitte Ihr Finanzamt. Weitere Informationen zur Übermittlung finden Sie hier.
Das Finanzamt wird Sie im Regelfall auch selbständig kontaktieren, wenn es keine gültige Bankverbindung ermitteln kann. Häufig erlangt das Finanzamt aber erst im Nachgang Kenntnis davon, dass eine Bankverbindung nicht mehr zutreffend ist. Um eine zeitliche Verzögerung bei der Auszahlung Ihres Guthabens zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, wenn Sie bereits eigenständig tätig werden.
Beispiel:
Das Finanzamt überweist Ihr Guthaben auf das von Ihnen in der Steuererklärung angegebene Konto. Inzwischen haben Sie das Kreditinstitut aber gewechselt und das ursprüngliche Konto existiert nicht mehr.
- Das Finanzamt geht zunächst davon aus, dass die Erstattung Ihres Guthabens erfolgreich war.
- Erst, nachdem das ehemalige Kreditinstitut Ihr Guthaben an das Finanzamt zurücküberwiesen hat, weil es das Guthaben nicht zuordnen kann, erhält das Finanzamt hierdurch die Information, dass Ihr Konto nicht mehr besteht. Ihr Guthaben kann dann erst zeitlich verzögert auf Ihr neues Konto überwiesen werden.
2. Es bestehen offene Forderungen beim Finanzamt, mit denen verrechnet werden soll.
Haben Sie möglicherweise noch offene Forderungen bei Ihrem Finanzamt? Dann kann es sein, dass das Finanzamt mit den offenen Forderungen verrechnet.
Bei einer Verrechnung erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung von Ihrem Finanzamt. Bitte prüfen Sie, ob Ihnen diese bereits vorliegt.
3. Sie haben in Ihrer Lohnsteuer- Anmeldung oder Umsatzsteuer-Voranmeldung versehentlich die Kennziffer ‚1‘ bei der Kennzahl 29 eingetragen.
In diesem Falle behält das Finanzamt ein Guthaben auf Ihren Wunsch hin zurück. Wünschen Sie tatsächlich zum Beispiel eine Verrechnung, reichen Sie bitte noch einen Verrechnungsantrag ein. Weitere Informationen erhalten Sie in dem Beitrag "Zahlungsverkehr".
Haben Sie die Eintragung versehentlich vorgenommen, nehmen Sie bitte mit Ihrem Finanzamt Kontakt auf.
4. Sie haben einen (künftigen) Erstattungsbetrag bereits abgetreten oder verpfändet und dies dem Finanzamt angezeigt.
Ihr Guthaben wird in diesem Falle aufgrund Ihrer Anzeige an das Finanzamt zurückbehalten bzw. an den jeweiligen Empfänger ausgezahlt.
Bitte informieren Sie Ihr Finanzamt in jedem Fall, wenn eine von Ihnen angezeigte Abtretung oder Verpfändung keine Gültigkeit mehr hat.
Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt schuldbefreiend an die in Ihrer Anzeige genannte Person leisten kann, solange Sie dem Finanzamt nicht den Widerruf anzeigen
5. Ihr Erstattungsbetrag wurde gepfändet, weil Sie jemandem Geld schulden.
Ist Ihr Guthaben an jemand anderen ausgezahlt worden, weil dem Finanzamt eine Pfändung für Ihr Guthaben vorliegt, informiert Sie das Finanzamt, wenn das Guthaben an denjenigen überwiesen wurde.
Wenn Sie eine Mahnung erhalten haben, aber zuvor zum Beispiel nicht mittels Steuerbescheid zur Zahlung aufgefordert wurden, kann das insbesondere folgende Gründe haben:
1. Die Zahlung von Vorauszahlungen wird angemahnt.
In der Mahnung erkennen Sie dies daran, dass neben der Steuerart (zum Beispiel Einkommensteuer) der Zusatz ‚Vj.‘ enthalten ist.
Der Zusatz steht für das ‚Vierteljahr‘, sprich: In der folgenden Darstellung geht es um die Vorauszahlung zur Einkommensteuer für das 4. Quartal 2013.
In der Mahnung stellt sich dies wie folgt dar:
Bei Vorauszahlungen gelten zwei Besonderheiten, die Sie kennen und beachten sollten:
a) Der Vorauszahlungsbescheid heftet regelmäßig hinter Ihrem letzten Steuerbescheid
Prüfen Sie deshalb noch mal Ihren letzten Steuerbescheid, wenn Sie der Auffassung sind, einen Vorauszahlungsbescheid nicht erhalten zu haben. Es kommt vor, dass die Vorauszahlungsbescheide versehentlich übersehen und deshalb Zahlungen versäumt werden.
b) Vorauszahlungen, beispielsweise zur Einkommensteuer, sind im Regelfall fortlaufend fällig
Sie haben die Vorauszahlung zur Einkommensteuer für das 3. Quartal geleistet – für das 4. Quartal aber vermeintlich keinen Bescheid erhalten?
Ändert sich die Höhe der Vorauszahlungen nicht, erhalten Sie keinen neuen Bescheid - insbesondere nicht zu jedem Vorauszahlungstermin. Prüfen Sie dahingehend noch einmal Ihren letzten Vorauszahlungsbescheid.
Es empfiehlt sich, insbesondere für regelmäßig zu leistende Zahlungen einen Dauerauftrag anzulegen oder am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.
2. Die Zahlung aufgrund einer Steueranmeldungen wird angemahnt
Steueranmeldungen sind Steuererklärungen, in denen Sie die Steuer selbst berechnen müssen - zum Beispiel Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kaptalertragsteuer.
Regelmäßig erhalten Sie nach der Abgabe keinen gesonderten Steuerbescheid. Es besteht eine gesetzliche Fälligkeit und der von Ihnen errechnete Betrag ist ohne Zahlungsaufforderung an das Finanzamt zu zahlen.
Prüfen Sie deshalb bitte, ob für die angemahnten Beträge ein Steuerbescheid ergeht oder ob bereits eine gesetzliche Fälligkeit besteht.
3. Sie haben tatsächlich keinen Steuerbescheid erhalten, obwohl dieser hätte ergehen müssen
In diesem Falle setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt über den telefonischen Service in Verbindung.
Wenn Sie eine Mahnung erhalten haben, obwohl Sie die Steuern bereits beglichen haben, kann das insbesondere folgende Gründe haben:
1. Mahnung und Zahlung können sich überschnitten haben
In Ihrer Mahnung finden sie hier den Stand Ihres Kontos:
Dies bedeutet, dass vor Erstellung der Mahnung letztmalig zum Stand des Kontos, hier am 15.01., geprüft wurde, ob Ihre Zahlung beim Finanzamt eingegangen und verbucht worden ist.
Haben Sie bereits weit vor dem dort angegebenen Datum überwiesen, setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt, in Verbindung, wenn Ihnen keine passende Antwort in den FAQ geliefert werden kann.
Beachten Sie aber, sofern Sie kurz vor dem angegebenen Datum gezahlt haben, dass Banken Bearbeitungszeiten haben und eine eingegangene Zahlung auch im Finanzamt zunächst verbucht werden muss.
2. Die Bankverbindung des Empfängers, der Verwendungszweck oder die Steuernummer wurden unzutreffend angegeben
Bitte gleichen Sie die Daten mit denen in Ihrem Steuerbescheid ab. Bei unzutreffender Bankverbindung hat Ihre Überweisung die Finanzverwaltung nicht erreicht. Holen Sie die Zahlung bitte mit den zutreffenden Angaben nach.
Haben Sie die zutreffende Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum angegeben? Ist Ihnen hier zum Beispiel ein Zahlendreher unterlaufen, ist dies nicht zwingend ein Problem. Informieren Sie bitte in diesem Falle Ihr Finanzamt und teilen Sie den Fehler und die zutreffenden Angaben mit, damit Ihre Zahlung zutreffend zugeordnet werden kann.
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Ihre Zahlung nicht zugeordnet werden kann und Ihre Zahlung deshalb an Sie zurücküberwiesen wird. Dies kann zum Beispiel vorkommen, wenn Sie bei Ihrer Überweisung keine Steuernummer angegeben haben. Kontrollieren Sie deshalb, ob möglicherweise eine Rückzahlung an Sie erfolgt ist.
Grundsätzlich können die Finanzämter Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – zum Beispiel eine Einkommensteuernachzahlung – unter bestimmten Voraussetzungen stunden. Sofern Sie sich bereits in Vollstreckung befinden, kommt regelmäßig nur noch ein Vollstreckungsaufschub in Betracht. Das Hinausschieben der Zahlung ist allerdings an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft.
Was bedeutet ‚stunden‘? Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Sie Ihre Steuern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen können – entweder vollständig, oder in Raten. Für diese Ratenzahlung oder spätere Zahlung der Steuern können aber regelmäßig Zinsen als Ausgleich festgesetzt werden. |
Der Gesetzesgeber zieht die Grenzen eng, denn die Finanzbehörde ist gesetzlich verpflichtet, Steuern gleichmäßig zu erheben. Das bedeutet, Ihr Finanzamt muss dafür sorgen, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleichbehandelt werden und nicht etwa Einzelne durch Zahlungsaufschübe Vorteile haben. Daher können diese nur im Ausnahmefall gewährt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Anträge, die einen Zahlungsaufschub zum Ziel haben, haben deshalb häufig keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen – auch, wenn Ihre vorgetragene Begründung für die Bearbeiterin oder den Bearbeiter im Finanzamt vielleicht nachvollziehbar ist.
Damit ein Antrag auf Stundung Aussicht auf Erfolg hat, müssen Sie insbesondere frühzeitig nachweisen, dass
Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kann eine Stundung gewährt werden. Bestimmte Steuerarten können zudem nicht gestundet werden.
Was verbirgt sich hinter dem Begriff ‚Vollstreckungsaufschub‘? Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass das Finanzamt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen ausbringt oder von bestimmten Maßnahmen für kurze Zeit absieht. Säumniszuschläge entstehen aber weiter. |
Auch die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Insbesondere muss die Vollstreckung Ihnen einen unangemessenen Nachteil bringen. Dieser Nachteil muss vermieden werden können, wenn eine kurze Zeit abgewartet wird.
Die Vollstreckungsmaßnahme allein, zum Beispiel die Kontopfändung, zählt aber nicht bereits als unangemessener Nachteil.
Einen Antrag sollten Sie deshalb nur stellen, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. Der begründete und schriftliche Antrag ist dann an die Erhebungsstelle im Finanzamt zu adressieren. Die Erhebungsstelle prüft Ihren Antrag und trifft eine fallbezogene Entscheidung.
Hinweis: Die folgenden Ausführungen gelten für Zahlungsschwierigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgetreten sind. Sollten bei Ihnen pandemiebedingte Zahlungsschwierigkeiten vorliegen, beachten Sie bitte die Ausführungen auf der Seite des Ministeriums für Finanzen in Nordrhein-Westfalen. Betroffene der Unwetterereignisse vom 14./15. Juli 2021 finden außerdem hier weitere Informationen. |
Hinweis:
Die folgenden Ausführungen gelten für Zahlungsschwierigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgetreten sind. Sollten bei Ihnen pandemiebedingte Zahlungsschwierigkeiten vorliegen, beachten Sie bitte die Ausführungen auf der Seite des Ministeriums für Finanzen in Nordrhein-Westfalen.
Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe von 1.340,00 Euro pro Kalendermonat. Es handelt sich um den sogenannten Grundfreibetrag. Dieser Grundfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten. Er erhöht sich dann um 500,62 Euro für die erste und um jeweils weitere 278,90 Euro für die zweite bis fünfte Person (Stand 1. Juli 2022).
Die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages aufgrund von Personen, denen Sie Unterhalt gewähren müssen, ist nur auf Antrag möglich.
Den Antrag müssen Sie bei Ihrer Bank stellen. Zuvor müssen Sie die Unterhaltsverpflichtung durch einen geeigneten Nachweis glaubhaft machen.
Kann das Finanzamt einen entsprechenden Nachweis ausstellen?
Das Finanzamt kann grundsätzlich als erste Anlaufstelle keinen geeigneten Nachweis ausstellen.
Arbeitgeber, die Familienkasse, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner – und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen können Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Sie sollten sich deshalb zunächst mit diesen in Verbindung setzen.
Zunächst einmal sollten Sie prüfen, ob Sie auch für die angemahnte Steuerart am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen.
Haben Sie dem Finanzamt zum Beispiel nicht die Berechtigung erteilt, Vorauszahlungen einzuziehen, müssen Sie diese eigenständig begleichen.
Aus verschiedenen Gründen kann ein Lastschrifteinzug aber auch missglückt - oder umgangssprachlich: geplatzt – sein, zum Beispiel, weil das Konto nicht hinreichend Guthaben ausgewiesen hat.
Kontrollieren Sie deshalb bitte Ihren Kontoauszug und überprüfen, ob eine Abbuchung tatsächlich erfolgt ist oder ob eine Rückbuchung stattgefunden hat.
Bei einem fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug erhalten Sie in der Regel eine besondere Mahnung von Ihrem Finanzamt. Dieser können Sie entnehmen, ob ein weiterer Einzugsversuch vorgenommen wird oder ob Sie die offenen Beträge eigenständig überweisen müssen.
Bedenken Sie bitte, dass Sie das Finanzamt schriftlich informieren sollten, wenn sich Ihre Bankverbindung geändert hat. Dabei ist zu beachten, dass Sie dem Finanzamt bei einem Kontenwechsel auch eine neue Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilen müssen – sonst kann eine Abbuchung von Ihrem neuen Konto nicht erfolgen.
Ist Ihr Gehalt bei Ihrem Arbeitgeber gepfändet worden, überweist dieser nur noch den unpfändbaren Teil Ihres Gehalts auf Ihr Konto. Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens kann aber höher sein als der Grundfreibetrag auf Ihrem Pfändungsschutzkonto. Die Bank würde also den Unterschiedsbetrag im Nachgang an das Finanzamt überweisen.
Ein Beispiel:
Das Finanzamt hat bei Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Bank eine Pfändung ausgebracht. Sie besitzen ein Pfändungsschutzkonto.
Der von Ihrem Arbeitgeber berechnete Betrag, der von Ihrem Einkommen nicht pfändbar ist, beträgt 1.500,00 Euro. Diesen Betrag überweist der Arbeitgeber auf Ihr Pfändungsschutzkonto.
Die Bank erkennt den Geldeingang und gleicht ihn mit dem Betrag ab, der grundsätzlich auf einem Pfändungsschutzkonto freigestellt ist: 1.340,00 Euro. Die Differenz -160,00 Euro – überweist er wegen der obigen Pfändung an das Finanzamt.
Sie haben insoweit die Möglichkeit, bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf dem Pfändungsschutzkonto zu stellen. Das Finanzamt kann daraufhin festlegen, dass der von diesem Arbeitgeber (bei dem die Lohnpfändung ausgebracht worden war) monatlich auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene Betrag pfändungsfrei gestellt wird. Sie können dann über einen höheren Betrag verfügen.
Wichtig:
Die Ausführungen gelten nur, wenn Ihr Arbeitslohn auch auf einem Pfändungsschutzkonto eingeht.
Reichen Sie beispielsweise eine Umsatz- bzw. Lohnsteueranmeldung bei Ihrem Finanzamt ein, die eine Zahlungsverpflichtung auslöst, steht diese mit ihrem Eingang beim Finanzamt einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die fällige Steuer ist unmittelbar, insbesondere ohne gesonderte Aufforderung Ihres Finanzamts zu zahlen.
Detailliertere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Steueranmeldung".
Säumniszuschläge entstehen, wenn Sie eine Zahlung verspätet leisten, während Verspätungszuschläge festgesetzt werden können, wenn Sie Ihre Steuererklärung zu spät eingereicht haben.
Sie verfolgen also einen unterschiedlichen Zweck. Geben Sie zunächst die Steuererklärung verspätet ab und können die Steuer später nicht rechtzeitig zahlen, können Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge entstehen.
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Besitzen Sie ein Konto gemeinsam mit einer weiteren Person, kann ihr Anteil am Guthaben aber trotzdem teilweise vor einer Pfändung geschützt werden. Für weitere Fragen hierzu setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrer Bank in Verbindung.
Für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos kontaktieren Sie bitte Ihre Bank.
Die wichtigsten Informationen zum Pfändungsschutzkonto finden Sie auch in dem Beitrag "Sie können nicht fristgerecht zahlen- Was kann passieren?"
Grundsätzlich gilt:
Sie müssen sich immer an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk Sie aktuell, das heißt im Zeitpunkt zum Beispiel der Abgabe der Steuererklärung, Ihren festen Wohnsitz haben.
Demzufolge geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung nach einem Umzug bei dem Finanzamt des neuen Wohnsitzes ab.
Für detailliertere Informationen zur Finanzamtszuständigkeit schauen Sie in den Beitrag "Bei welchem Finanzamt müssen Sie Ihre Steuererklärung abgeben?".
In der Regel besteht keine Verpflichtung, das Finanzamt über eine Adressänderung zu unterrichten.
Ziehen Sie innerhalb einer Gemeinde um, erfährt das Finanzamt spätestens mit Abgabe Ihrer nächsten Steuererklärung Ihre neue Adresse, so dass Sie das Finanzamt nicht gesondert informieren müssen. Wenn Sie jedoch noch einen Steuerbescheid oder andere Mitteilungen des Finanzamts erwarten, ist es sinnvoll, das Finanzamt schriftlich unter Angabe Ihrer Steuernummer über Ihre neue Adresse zu informieren. Dies gilt entsprechend, wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen. Wenn Sie dort Ihre Steuererklärung abgeben, fordert das Finanzamt die bisherigen Unterlagen beim früher zuständigen Finanzamt an.
Für detailliertere Informationen zur Finanzamtszuständigkeit schauen Sie in den Beitrag "Bei welchem Finanzamt müssen Sie Ihre Steuererklärung abgeben?".
Hinweis:
Wenn Sie sich einwohnermelderechtlich bei der neuen Gemeinde an- bzw. umgemeldet haben, informiert diese das Finanzamt nicht automatisch über Ihren Umzug .
Für die Grunderwerbsteuer ist im Regelfall das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück liegt. Es kann also sein, dass für die Grunderwerbsteuer ein anderes Finanzamt zuständig ist, als für Ihre Einkommensteuer.
Das Notariat, bei dem Sie Ihren Vertrag für den Grundstückskauf abgeschlossen haben, wird das zuständige Finanzamt über Ihren Erwerb informieren. Mehr zu dem Thema erfahren Sie in dem Beitrag "Grunderwerbsteuer: Wissenswertes beim Grundstücks- oder Immobilienerwerb".
In der Regel ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich Sie wohnen. Welches Finanzamt das ist, können Sie im Finanzamtsfinder herausfinden.
Mehr zum Thema Zuständigkeiten erfahren Sie in dem Beitrag "Bei welchem Finanzamt müssen Sie Ihre Steuererklärung abgeben?".
Im Rahmen der Schenkung- und der Erbschaftsteuer bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter grundsätzlich
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag "Zuständiges Finanzamt für Erschaft- und Schenkungsteuer".
Welches Finanzamt für Sie und Ihr Anliegen zuständig ist, erfahren Sie in dem Beitrag "Bei welchem Finanzamt müssen Sie Ihre Steuererklärung abgeben?".