Sie sind ein Busunternehmen und führen in Deutschland Personenbeförderungen durch. Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich die Beförderung nicht nur auf Deutschland, so fällt nur der Teil der Leistung unter das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG), der auf Deutschland entfällt.
Der auf Deutschland entfallende steuerpflichtige Umsatz ist grundsätzlich aus dem Gesamtpreis einschließlich aller Nebenkosten zu ermitteln. Hierzu ist der Nettobeförderungspreis im Verhältnis der Längen der Streckenanteile - einschließlich sogenannter Leerkilometer - nach folgender Formel aufzuteilen:
(Nettobeförderungspreis für die Gesamtstrecke in Euro X Anzahl der km des deutschen Streckenanteils)
/ Anzahl der km der Gesamtstrecke
= Entgelt für den deutschen Streckenanteil in Euro
Leerkilometer:
Gemäß UStAE 3b.1.Abs. 6 Nr. 1 S. 4+5 sind unter Leerkilometer nur die während der Beförderungsleistung ohne zu befördernde Personen zurückgelegten Streckenanteile zu verstehen.
Die Hin- bzw. Rückfahrt vom bzw. zum Betriebshof-ohne zu befördernde Personen-ist nicht Teil der Beförderungsleistung und damit auch nicht bei der Aufteilung der Streckenanteile zu berücksichtigen.
Zum Nettobeförderungspreis gehört nicht die in Deutschland oder im Ausland zu zahlende Umsatzsteuer. Der Steuersatz ist grundsätzlich 19 %. Für den genehmigten Linienverkehr ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden, wenn die Beförderungsstrecke in Deutschland nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder innerhalb einer Gemeinde erfolgt.
Aus Vereinfachungsgründen kann das Entgelt auch aus dem Bruttobeförderungspreis (einschließlich deutscher und niederländischer Umsatzsteuer) nach folgender Formel ermittelt werden:
(Bruttobeförderungspreis für die Gesamtstrecke in Euro X Anzahl der km des deutschen Streckenanteils)
/ Anzahl der km der Gesamtstrecke
= Bruttoentgelt (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) für den deutschen Streckenanteil in Euro
Sie müssen beim Finanzamt Kleve die Registrierung als Unternehmer und die Erteilung einer Steuernummer beantragen. Beantworten Sie bitte gleichzeitig folgende Fragen:
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Wird Ihre Firma bereits bei einem deutschen Finanzamt geführt?
Falls ja, bei welchem Finanzamt unter welcher Steuernummer?
In diesem Fall brauchen die folgenden Fragen nicht beantwortet werden.
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Seit wann werden Personenbeförderungen in Deutschland durchgeführt?
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Erfolgt die Beförderung im genehmigten Linienverkehr oder Pendelverkehr zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten oder ausschließlich im Gelegenheitsverkehr?
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Erfolgt die Beförderung im Gelegenheitsverkehr ausschließlich innerhalb von EU-Staaten oder wird auch die Grenze zu Drittländern (Nicht-EU-Staaten) überquert?
Falls ja, wird an der deutschen Grenze die sogenannte Beförderungseinzelsteuer vom Zoll erhoben?
Außerdem ist der Vordruck "USt 1 TU Anzeige über grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen" und eine Liste mit amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge einzureichen. Dieser Vordruck ist dem "Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind" beigefügt. Sie können das Merkblatt unter www.bundesfinanzministerium.de (Menüpunkt "Service / Publikationen / BMF-Schreiben") downloaden.