IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Sollten Sie auch von zuhause aus arbeiten, könnte der nachfolgende Beitrag interessant für Sie sein. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Ihnen hierfür entstandenen Kosten im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen. Welche Voraussetzungen dafür bestehen, erfahren Sie im Folgenden. Zusätzlich möchten wir Sie über die Möglichkeit der Homeoffice-Pauschale informieren. 

Wichtig:

Sowohl Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als auch selbständige oder gewerbliche Personen können Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich ansetzen. 

Homeoffice-Pauschale

Homeoffice-Pauschale

Für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2022 können Sie einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag ansetzen, an dem Sie Ihre gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Haus ausgeübt haben. 

An den Tagen, an denen Sie von zu Hause betrieblich und beruflich tätig waren, aber auch eine andere Betätigungsstätte aufgesucht haben, können Sie die Entfernungspauschale oder die dadurch entstehenden Reisekosten geltend machen. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale scheidet für diese Tage aus, da Sie nicht ausschließlich zu Hause tätig waren.

Hinweis:

Die Homeoffice-Pauschale kann an maximal 120 Tagen angesetzt werden, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Sie können die Pauschale im Erklärungsvordruck „Anlage N“ in der Zeile 45 beantragen, in dem Sie die Anzahl der Homeoffice Arbeitstage eintragen. Die Pauschale wird automatisch vom Finanzamt berechnet.

 

Die Pauschale wird, wie andere Werbungskosten (zum Beispiel Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung), auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 Euro (bis 2021: 1.000 Euro) angerechnet. 

 

Sie haben kein Arbeitszimmer, sondern arbeiten zum Beispiel am Küchentisch und stellen sich die Frage, ob die Homeoffice-Pauschale auch dann gilt?

Auch wenn Sie zum Beispiel am Küchentisch arbeiten, können Sie die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Sie wird unabhängig davon gewährt, ob die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen oder nicht. 

Sollten die nachfolgenden Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ihnen dem Grunde nach erfüllt sein, können Sie entscheiden, ob Sie auf eine Einzelermittlung der Kosten verzichten wollen und die Homeoffice-Pauschale geltend machen oder nicht.

Häusliches Arbeitszimmer

Häusliches Arbeitszimmer

Für die Frage, ob bei Ihnen ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und ob Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben können, müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen:

  • Räumliche Voraussetzungen
    Was ist überhaupt ein Arbeitszimmer? Darf ich das Arbeitszimmer nur beruflich oder betrieblich nutzen? Was ist mit Arbeitsecken in der Küche oder im Wohnzimmer oder in Kellerräumen?

    und
     
  • Berufliche oder betriebliche Voraussetzungen
    Wann habe ich den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ in meinem Arbeitszimmer? Wann steht mir kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Handelt es sich bei Ihrem häuslichen Arbeitszimmer um einen abgeschlossenen Raum und wird dieser nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken von Ihnen genutzt, sind die räumlichen Anforderungen erfüllt. Es muss sich daher um einen separaten Raum in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus handeln. Zusätzlich darf dieser nahezu ausschließlich nur mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein, die Sie für Ihre beruflichen und betrieblichen Zwecke benötigen. Private Gegenstände, wie zum Beispiel ein Kleiderschrank, dürfen grundsätzlich nicht in dem Raum vorhanden sein. 

Damit liegt insbesondere kein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn Sie in einem gemischt genutzten Raum, zum Beispiel 

  • am Küchentisch
  • im Wohnzimmer oder
  • in Arbeitsecken,

arbeiten. Anteilige Kosten für Miete oder Strom können Sie dann nicht als Werbungskosten angeben. In diesen Fällen können Sie jedoch prüfen, ob Sie die Voraussetzungen der Homeoffice-Pauschale erfüllen und diese beantragen. 

Haben Sie trotzdem beruflich genutzte Gegenstände gekauft, wie zum Beispiel einen Schreibtisch, können Sie diese Ausgaben unabhängig davon als Arbeitsmittel angeben. Weitere Informationen zu den Arbeitsmitteln finden Sie in dem Beitrag "Arbeitsmittel".

Erfüllen Sie die räumlichen Anforderungen für ein häusliches Arbeitszimmer, müssen Sie ebenfalls die beruflichen oder betrieblichen Anforderungen prüfen.

1. Prüfung

Bei den beruflichen oder betrieblichen Anforderungen ist zu prüfen, ob das Arbeitszimmer Ihren sogenannten „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ darstellt. Dieser liegt im häuslichen Arbeitszimmer, wenn Sie die wesentlichen und prägenden Handlungen und Leistungen für Ihre ausgeübte Tätigkeit(en) dort ausführen. Die Würdigung ist anhand eines Gesamtbildes Ihrer Verhältnisse vorzunehmen.
Sofern sich Ihr Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet, haben Sie die Möglichkeit Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzugeben. Welche Ausgaben dies sind, finden Sie weiter unten in diesem Beitrag. 

Beispiel:

Sie sind ausschließlich Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und erzielen keine weiteren Einkünfte. Ihre Tätigkeit verbringen Sie aufgrund von Homeoffice ausschließlich in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Dafür wird ein separater Arbeitsraum genutzt.
In diesem Fall stellt das häusliche Arbeitszimmer Ihren Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar. Sie sind ausschließlich dort tätig und führen die wesentlichen Aufgaben dort aus. Gelegentliche Fahrten zu Ihrem Arbeitgeber um Unterlagen hin- oder zurückzubringen sind unschädlich. 

 

2. Prüfung

Sofern Sie feststellen, dass Ihr Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer liegt, ist zu prüfen, ob Ihnen für Ihre jeweilige Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sollte Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, können Sie Ihre Ausgaben bis zu einem Jahreshöchstbetrag in Höhe von 1.250 Euro ansetzen. 

Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung Ihrer Arbeiten geeignet ist. Dagegen haben Sie keinen anderen Arbeitsplatz, wenn Ihnen zumindest für einen Teil Ihrer Berufsarbeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ihr häusliches Arbeitszimmer zählt dabei nicht als anderer Arbeitsplatz.

Sollte Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung stehen und das Arbeitszimmer nicht Ihr Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sein, so können Sie keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Unabhängig von der Entscheidung eines häuslichen Arbeitszimmers können Sie jedoch die Kosten für Ihre Ausstattung als Arbeitsmittel angeben. Was Sie dabei zu beachten haben finden Sie in dem Beitrag "Arbeitsmittel". 

Egal ob Sie einen unbegrenzten Abzug Ihrer Kosten oder einen Abzug bis zu dem Höchstbetrag in Höhe von 1.250 Euro haben. Wichtig ist, welche Ausgaben Sie überhaupt angeben können. 

Dabei müssen Sie zunächst zwischen

  • den allgemeinen Raum-Kosten (anteiliger Kostenabzug),
  • den speziellen Raum-Kosten (vollständiger Kostenabzug) und 
  • den Ausstattungs-Kosten für das Arbeitszimmer (vollständiger oder anteiliger Kostenabzug)

unterscheiden.

Zu den allgemeinen Raum-Kosten zählen zum Beispiel:

  • Gebäude-Abschreibung
  • Finanzierungszinsen für Kauf, Erhalt und Reparatur der Immobilie
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren
  • Renovierungskosten aller Art an der Immobilie,
  • Wasser- und Stromkosten
  • Kaltmiete und Nebenkosten
  • Hausratversicherung
  • allgemeine Reinigungskosten

Wichtig ist, dass die allgemeinen Raum-Kosten aufzuteilen sind. Die Aufteilung erfolgt anhand des prozentualen Arbeitszimmer-Flächenanteils an der gesamten Wohnfläche. Nur die anteiligen Kosten für Ihr Arbeitszimmer dürfen Sie angeben. 

Zu den speziellen Raum-Kosten gehören zum Beispiel:

  • Sanierungskosten im Arbeitszimmer (zum Beispiel Fenster, Türen)
  • Tapezieren oder Anstreichen im Arbeitszimmer
  • laufende Reinigungskosten im Arbeitszimmer

Entscheidend ist, dass Ihnen die Kosten ausschließlich für oder im häuslichen Arbeitszimmer angefallen sind. Eine Aufteilung dieser Kosten ist nicht notwendig. 

Bei den Ausstattungs-Kosten handelt es sich um alle ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzten Gegenstände in Ihrem Arbeitszimmer. Dies sind zum Beispiel:

  • Büromöbel
  • Computer und Software
  • Schreibtischlampen 
  • Fachbücher
  • Werkzeuge

Diese können als Arbeitsmittel im Rahmen der Werbungskosten angegeben werden. Insbesondere sind diese Kosten zusätzlich zu dem Höchstbetrag in Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig. Weitere Informationen zu den Arbeitsmitteln finden Sie in dem Beitrag "Arbeitsmittel".

Hinweis:

Benötigen Sie einen weiteren Arbeitsplatz und mieten oder kaufen Sie sich außerhalb Ihrer Wohnung ein Büro bzw. einen Arbeitsplatz, können Sie diese Ausgaben unabhängig von den Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Höhe ist hier nicht begrenzt. 

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Werbungskosten – Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vornehmen. Bei Bedarf können Sie zusätzliche Eintragungszeilen per Mausklick hinzufügen. Belege zu Ihren Kosten müssen Sie zunächst nicht mit der Steuererklärung einreichen. Auf Anforderung des Finanzamtes müssen Sie diese jedoch vorlegen können. Wenn Sie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer erstmalig geltend machen, empfiehlt es sich, weitere Erläuterungen zu Art und Umfang der beruflichen Nutzung und zur Lage und Ausstattung des Arbeitszimmers beizufügen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Beiträge in der Zeile 44 auf der Anlage N einzutragen.

  • § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 9 Absatz 5 EStG

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