Homeoffice-Pauschale
Für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2022 können Sie einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag ansetzen, an dem Sie Ihre gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Haus ausgeübt haben.
An den Tagen, an denen Sie von zu Hause betrieblich und beruflich tätig waren, aber auch eine andere Betätigungsstätte aufgesucht haben, können Sie die Entfernungspauschale oder die dadurch entstehenden Reisekosten geltend machen. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale scheidet für diese Tage aus, da Sie nicht ausschließlich zu Hause tätig waren.
Hinweis:
Die Homeoffice-Pauschale kann an maximal 120 Tagen angesetzt werden, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Sie können die Pauschale im Erklärungsvordruck „Anlage N“ in der Zeile 45 beantragen, in dem Sie die Anzahl der Homeoffice Arbeitstage eintragen. Die Pauschale wird automatisch vom Finanzamt berechnet.
Die Pauschale wird, wie andere Werbungskosten (zum Beispiel Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung), auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 Euro (bis 2021: 1.000 Euro) angerechnet.
Sie haben kein Arbeitszimmer, sondern arbeiten zum Beispiel am Küchentisch und stellen sich die Frage, ob die Homeoffice-Pauschale auch dann gilt?
Auch wenn Sie zum Beispiel am Küchentisch arbeiten, können Sie die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Sie wird unabhängig davon gewährt, ob die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen oder nicht.
Sollten die nachfolgenden Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ihnen dem Grunde nach erfüllt sein, können Sie entscheiden, ob Sie auf eine Einzelermittlung der Kosten verzichten wollen und die Homeoffice-Pauschale geltend machen oder nicht.