IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Versand der Vollstreckungsankündigung erfolgt regelmäßig zentral durch das Rechenzentrum des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn auch nach Ablauf der Frist, die Ihnen in der Mahnung gesetzt wurde, keine Zahlung erfolgt ist. In Ausnahmefällen kann eine Vollstreckungsankündigung auch direkt durch den Bearbeiter im Finanzamt versandt werden.

Wichtig:

Es gibt Fallgestaltungen, in denen keine Vollstreckungsankündigung ergeht. Verlassen Sie sich deshalb bitte nicht darauf, dass Sie per Vollstreckungsankündigung an Ihre ausstehende Zahlung erinnert werden.

Wenn Sie bereits eine Vollstreckungsankündigung erhalten haben, sollten Sie die rückständigen Steuern schnellstmöglich bezahlen, um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.  Denken Sie dabei unbedingt daran, die in der Vollstreckungsankündigung aufgeführten Säumniszuschläge ebenfalls zu bezahlen.

Sollten Sie den angeforderten Betrag bereits bezahlt haben oder die Aufforderung aus anderen Gründen als ungerechtfertigt ansehen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Finanzamt mit.

Die Vollstreckungsankündigung liefert Ihnen – wie die vorherige Mahnung- allerhand Informationen, die Sie beachten sollten. Sie nennt zum einen die Steuern/Abgaben, die bisher nicht geleistet wurden und führt darüber hinaus die entstandenen Säumniszuschläge auf. 
Darüber hinaus erkennen Sie in der Vollstreckungsankündigung aber auch, welchen Stand Ihr Konto trägt – das bedeutet, Sie erkennen, bis wann geleistete Zahlungen noch in die Vollstreckungsankündigung einbezogen wurden und ob sich Vollstreckungsankündigung und Zahlung gegebenenfalls überschnitten haben.

So lesen Sie eine Vollstreckungsankündigung:

 


 

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