IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Was bedeutet "Stunden"?

Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Sie Ihre Steuern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen können – entweder vollständig, oder in Raten. Für diese Ratenzahlung oder spätere Zahlung der Steuern können aber regelmäßig Zinsen als Ausgleich festgesetzt werden.

 

Der Gesetzesgeber zieht die Grenzen eng, denn die Finanzbehörde ist gesetzlich verpflichtet, Steuern gleichmäßig zu erheben. Das bedeutet, Ihr Finanzamt muss dafür sorgen, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleichbehandelt werden und nicht etwa Einzelne durch Zahlungsaufschübe Vorteile haben. Daher können diese nur im Ausnahmefall gewährt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. 

Anträge, die einen Zahlungsaufschub zum Ziel haben, haben deshalb häufig keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen – auch, wenn Ihre vorgetragene Begründung für die Bearbeiterin oder den Bearbeiter im Finanzamt vielleicht nachvollziehbar ist.

Damit ein Antrag auf Stundung Aussicht auf Erfolg hat, müssen Sie insbesondere frühzeitig nachweisen, dass 

  • Ihnen die erforderlichen finanziellen Mittel zu dem Tag, an dem Ihre Steuerforderung fällig ist, nicht vorliegen und 
  • Sie sich die finanziellen Mittel auf zumutbare Weise, zum Beispiel durch einen Bankkredit, auch nicht beschaffen können und
  • Sie Ihre mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben, zum Beispiel, weil Sie vorher notwendige Anschaffungen getätigt haben und
  • Sie mit Ihrem Verhalten nicht bereits gegen die steuerlichen Interessen der Allgemeinheit verstoßen, also zum Beispiel Ihre Steuererklärung bereits verspätet eingereicht haben und so die Zahlung bereits hinausgeschoben haben.

Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kann eine Stundung gewährt werden. Bestimmte Steuerarten können zudem nicht gestundet werden.

Was verbirgt sich hinter dem Begriff ‚Vollstreckungsaufschub‘?

Sofern Sie sich bereits in Vollstreckung befinden, kommt regelmäßig nur noch ein Vollstreckungsaufschub in Betracht. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass das Finanzamt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen ausbringt oder von bestimmten Maßnahmen für kurze Zeit absieht. Säumniszuschläge entstehen aber weiter.

 

Auch die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Insbesondere muss die Vollstreckung Ihnen einen unangemessenen Nachteil bringen. Dieser Nachteil muss vermieden werden können, wenn eine kurze Zeit abgewartet wird.

Die Vollstreckungsmaßnahme allein, zum Beispiel die Kontopfändung, zählt aber nicht bereits als unangemessener Nachteil.

Einen Antrag sollten Sie deshalb nur stellen, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. Der begründete und schriftliche Antrag ist dann an die Erhebungsstelle im Finanzamt zu adressieren. Die Erhebungsstelle prüft Ihren Antrag und trifft eine fallbezogene Entscheidung.

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