IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

In Deutschland gibt es viele verschiedene Steuerarten. Diese können Sie als Privatperson oder auch im Rahmen eines Unternehmens berühren. Aber auch Vereine, Stiftungen bzw. gemeinnützige Einrichtungen haben Berührungspunkte mit Steuern. Auf die wichtigsten Steuern für Vereine und Stiftungen wollen wir im Folgenden kurz eingehen.

Exkurs: Rechtsform

Für die Rechtsbeziehungen der Vereinsmitgliederinnen und Vereinsmitglieder untereinander und zu Außenstehenden unterscheidet das bürgerliche Recht den rechtsfähigen Verein, das heißt den in das Vereinsregister eingetragenen, und den nichtrechtsfähigen Verein. Für das Finanzamt kommt es dagegen nicht auf die Rechtsfähigkeit an. Für die Besteuerung ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen eingetragenen oder nichteingetragenen Verein handelt.

Für die Frage, ob und in welchem Umfang Steuern zu entrichten sind, sind allein der Vereinszweck und die Betätigung des Vereins entscheidend.

Neben den rechtsfähigen und den nichtrechtsfähigen Vereinen können als gemeinnützige Körperschaften auch Stiftungen und Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) auftreten. Dies gilt auch für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Körperschaften und Vermögensmassen, die inländische Einkünfte erzielen.

Einzelpersonen, Personengesellschaften des Handelsrechts (zum Beispiel offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts können dagegen die Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit nicht in Anspruch nehmen.

Zahlt ein Verein Einkommensteuer? Nein, ein Verein zahlt keine Einkommensteuer. Die Einkommensteuer ist eine Steuer für natürliche Personen. Ein Verein ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftssteuergesetzes und unterliegt daher der Körperschaftsteuer.

Grundsätzlich muss ein Verein Körperschaftsteuer bezahlen. Für gemeinnützige Vereine gibt es aber einige Befreiungen und es sind nicht alle Einkünfte körperschaftsteuerpflichtig. Einen wichtigen Überblick dazu gibt der Beitrag „Die Tätigkeitsbereiche eines Vereins im Überblick“.

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Das heißt, bei gemeinnützigen Vereinen 15 Prozent des zusammengefassten Ergebnisses aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Eine Körperschaftsteuer fällt aber nur insoweit an, wie das Einkommen den für Vereine geltenden Freibetrag von 5.000 Euro überschreitet. Beträgt das Einkommen mehr als 5.000 Euro, wird die Körperschaftsteuer nur für das darüber hinausgehende Einkommen berechnet.

In diesem Fall hat der Verein nicht wie sonst üblich nur alle drei Jahre, sondern jährlich eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben.

Die Körperschaftsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Als Hilfestellung zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit dem ElsterOnline-Portal steht Ihnen zusätzlich die Broschüre „Mein Elster für Vereine“ zur Verfügung.

Auf Antrag des Vereins kann das Finanzamt ausnahmsweise auf eine elektronische Übermittlung – nicht jedoch auf die generelle Abgabe der Steuererklärung – zur Vermeidung unbilliger Härten verzichten.

 

Exkurs: Gewinnermittlung

Die Vorschriften über die Rechnungslegung steuerbegünstigter Körperschaften sind nicht einheitlich geregelt. Zum einen können sich Rechnungslegungspflichten aus dem Handelsrecht, dem Vereinsrecht, dem Stiftungsrecht, dem Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung etc. ergeben und zum anderen aus dem Steuerrecht.

Unterhält zum Beispiel ein als gemeinnützig anerkannter Verein einen Zweckbetrieb und/oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der für sich betrachtet die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch besitzt, besteht in Bezug auf diesen Geschäftsbetrieb eine Buchführungspflicht nach Handelsrecht. Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen sind darüber hinaus erforderlich, wenn nach dem zusammengefassten Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Gesamtgewinn 60.000 Euro oder der Umsatz 600.000 Euro übersteigt und das Finanzamt den Verein zur Bilanzierung aufgefordert hat.

Bei kleinen Vereinen erfolgt die Gewinnermittlung allerdings im Allgemeinen durch Überschussermittlung, bei der die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben des Einzelbetriebs (oder der Veranstaltung) gegenüber gestellt werden. 

Überschreiten die Bruttoeinnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro (bzw. bis 2019: 35.000 Euro), ist mit der Steuererklärung der Vordruck Einnahmeüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben. Bei mehreren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist eine einheitliche Anlage EÜR für sämtliche wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einzureichen.

Die Anlage EÜR ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Exkurs: Gemeinnützigkeitsrechtliche Aufzeichnungspflichten

Aus den Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, in welchen Bereichen sich der Verein betätigt. Konkret bedeutet das, dass jede Einnahme bzw. Ausgabe eindeutig einem Tätigkeitsbereich (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zugeordnet werden muss. Ist dies nicht direkt möglich, sind die Einnahmen und Ausgaben auf die Tätigkeitsbereiche im Wege der Schätzung zu verteilen.

Darüber hinaus können für steuerbegünstigte Körperschaften beispielhaft die nachfolgenden Besonderheiten maßgeblich sein:

  • Nachweis über die Bildung von Rücklagen (per Nebenrechnung oder Ausweis in der Bilanz)
  • Aufstellung über das Vermögen
  • Aufzeichnungen hinsichtlich der satzungsgemäßen und zeitnahen Mittelverwendung
  • Belege zum Empfängerkreis nach § 53 Abgabenordnung, soweit mildtätige Zwecke verfolgt werden.

Bei der Gewerbesteuer verhält es sich grundsätzlich wie mit der Körperschaftsteuer. Auch diese muss ein gemeinnütziger Verein nur für einzelne Bereiche zahlen. 

Gewerbesteuer fällt nur in den Bereichen an, die auch der Körperschaftsteuer unterliegen. Für gemeinnützige Vereine bedeutet das: Die Erträge im ideellen Bereich, aus Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben bleiben steuerfrei. Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist hingegen nicht nur körperschaftsteuerpflichtig, sondern auch gewerbesteuerpflichtig.

Wie bei der Körperschaftsteuer gilt aber auch bei der Gewerbesteuer die Besteuerungsgrenze, das heißt, ein Verein braucht keine Gewerbesteuer zu zahlen, wenn die Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 Euro im Jahr (bis 2019: 35.000 Euro) nicht übersteigen.

Ist die Besteuerungsgrenze überschritten, ermittelt das Finanzamt den Gewerbeertrag, der auf volle 100 Euro nach unten abzurunden ist. Dieser ergibt sich durch Korrektur des Gewinns aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen.

Aber auch hier wird den Vereinen eine Vergünstigung gewährt: Entsprechend der Freibetragsregelung bei der Körperschaftsteuer steht den Vereinen beim Gewerbesteuermessbescheid ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro zu. Das heißt, der Gewerbeertrag bleibt bis zu 5.000 Euro steuerfrei.

Übersteigt der Gewerbeertrag den Freibetrag von 5.000 Euro, hat der Verein eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Den entsprechenden Vordruck sowie eine ausführliche Anleitung zum Ausfüllen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder unter www.formulare-bfinv.de.

Auch die Gewerbesteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Aus dem so ermittelten Gewerbeertrag ergibt sich durch Anwendung der Steuermesszahl der Steuermessbetrag, der vom Finanzamt mit dem Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt wird. Die eigentliche Gewerbesteuerfestsetzung erfolgt durch die Gemeinde mit Gewerbesteuerbescheid. Die Steuer ergibt sich durch Anwendung eines von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hohen Vom-Hundert-Satzes, dem sogenannten Hebesatz, auf den vom Finanzamt mitgeteilten Steuermessbetrag.

Wie bei anderen Unternehmen kann auch bei einem Verein Umsatzsteuer anfallen.  Abzugrenzenist diese jedoch von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Dabei ist die Unterteilung der Tätigkeitsbereiche

  • Ideeller Bereich,
  • Vermögensverwaltung
  • Zweckbetrieb und
  • wirtschaftflicher Geschäftsbetrieb von Bedeutung.

Lediglich der Ideelle Bereich unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte den Beitrag "Vereine und die Umsatzsteuer" sowie die Broschüre "Vereine & Steuern".

Ein Verein kann auch Arbeitgeber sein. In diesem Fall kann es dazu kommen, dass der Verein Lohnsteuern für seine Arbeitnehmerinnen oder seine Arbeitnehmer von dem Lohn oder dem Gehalt einbehalten und an das Finanzamt zahlen muss. Mögliche Situationen dazu, wann ein Verein ein Arbeitgeber wird und einen Überblick über die sich daraus ergebenden lohnsteuerlichen Folge, finden Sie in dem Beitrag „Tätigkeiten für den oder im Verein“ und dem Beitrag "Lohnsteuer für Arbeitgebende - Ein Überblick".

Umfassende Ausführungen finden Sie in unserer Broschüre „Vereine und Steuern“. Dort gibt es auch weitere Hinweise zu anderen Steuerarten.

Mehr zu dem Thema Vereine und Steuern erfahren Sie auch in unseren Videos mit Fin:

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