IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird zwischen folgenden Veranlagungsarten unterschieden:

  • Einzelveranlagung 
  • Veranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaften

Die Einzelveranlagung

Die Einzelveranlagung

Eine Einzelveranlagung erfolgt bei einer Einkommensteuererklärung durch eine einzelne Person. Eine solche Veranlagungsart ist grundsätzlich zwingend durchzuführen, wenn Sie ganzjährig 

  • ledig, 
  • geschieden, 
  • verwitwet oder
  • von Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner dauernd getrennt lebend 

sind. 

Veranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaften

Veranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaften

Soweit Sie sich in einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft befinden, haben Sie die Möglichkeit, zwischen folgenden Veranlagungsarten zu wählen (Veranlagungswahlrecht):

Bei der Einzelveranlagung müssen sowohl Sie als auch Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner eine eigene Steuererklärung abgeben. Jede bzw. jeder bekommt dann ihren bzw. seinen eigenen Steuerbescheid mit eigener Steuererstattung oder -nachzahlung.

Im Rahmen der Steuerberechnung werden Ihnen ausschließlich Ihre Einkünfte zugerechnet. Die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen  werden der Person zugerechnet, die die Kosten wirtschaftlich getragen hat. Auf Antrag können diese auch jeweils zur Hälfte abgezogen werden. 

Bei der Zusammenveranlagung geben Sie mit Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner eine gemeinsame Steuererklärung ab. Sie gelten insoweit zusammen als eine steuerpflichtige Person und erhalten daher grundsätzlich auch nur einen gemeinsamen Einkommensteuerbescheid mit zusammengefasster Steuererstattung oder -nachzahlung. 

Im Rahmen der Steuerberechnung werden Ihre Einkünfte und die Einkünfte Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihres Ehe- oder Lebenspartners zuvor getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und Ihnen schließlich gemeinsam zugerechnet. Die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen  werden für Sie beide direkt gemeinsam berechnet, unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich getragen hat.

Im Rahmen der Zusammenveranlagung bilden Sie mit Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner eine sogenannte Gesamtschuldnerschaft. Das bedeutet, dass sowohl Sie als auch Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner die gesamte noch zu zahlende Steuer schuldet. Das Finanzamt kann daher eine gemeinsame Steuerschuld sowohl von Ihnen als auch von Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. von Ihrem Ehe- oder Lebenspartner einfordern. Der jeweilige tatsächliche Anteil an dem gesamten Einkommen ist dabei unerheblich. Sobald Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner die Steuer bezahlt hat, sind gleichzeitig auch Sie von der Zahlungsverpflichtung befreit. Gleiches gilt umgekehrt.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, nachträglich die Trennung der Gesamtschuld bei Ihrem Finanzamt zu beantragen. Die Steuerschuld wird dann nach dem Verhältnis aufgeteilt, das sich bei einer Einzelveranlagung ergeben würde. Sie schulden dann nur noch den Teil der Steuer, der Ihrem Anteil an dem gesamten Einkommen entspricht.

Im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft gibt es bei Steuererstattungen keine Gesamtgläubigerschaft. Ein Steuererstattungsanspruch steht nämlich grundsätzlich nur der Person zu, für dessen Rechnung die überschüssigen Steuern im Vorfeld gezahlt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln die Steuern gezahlt wurden. 
Bei zusammenveranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften ist das Finanzamt jedoch befugt, nach seiner Wahl an die eine oder andere Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. den einen oder anderen Ehe- bzw. Lebenspartner auszuzahlen. Die Auszahlung wirkt dann auch für und gegen die andere Person. 

Sie haben jedoch auch hier die Möglichkeit, mit Abgabe der Einkommensteuererklärung eine getrennte Auszahlung zu beantragen. In diesem Fall muss das Finanzamt ermitteln, auf wessen Rechnung die überschüssigen Steuern im Vorfeld gezahlt worden sind. In diesem Verhältnis ist dann der Gesamterstattungsbetrag zwischen Ihnen und Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner aufzuteilen.

Für das Wahlrecht müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen vor dem Standesamt eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen sein.
  • Sie müssen beide grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, also ihren Wohnsitz in Deutschland haben. 
  • Sie dürfen nicht dauernd getrennt voneinander leben.

Diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig entweder bereits zu Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sein. 

Hinweise:

  • Haben Sie sich im Laufe eines Veranlagungszeitraums getrennt bzw. scheiden lassen, können Sie für das Trennungs-/Scheidungsjahr letztmalig zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Es reicht aus, an mindestens einem Tag im Jahr zusammen gelebt zu haben. Sobald Sie jedoch vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres dauernd getrennt leben, können Sie nicht mehr die Zusammenveranlagung wählen.
  • Ist Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner verstorben, können Sie im Todesjahr letztmalig zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen. Ab dem Kalenderjahr, das auf das Todesjahr folgt, ist eine Einzelveranlagung erforderlich.
  • Haben Sie sich im Laufe eines Veranlagungszeitraums scheiden lassen und heiraten im Scheidungsjahr erneut, so kann das Veranlagungswahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung nur in Bezug auf die neue Ehe bzw. Lebenspartnerschaft ausgeübt werden. Gleiches gilt, wenn Sie nach dem Tod Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihres Ehe- oder Lebenspartners im Todesjahr wieder geheiratet haben.

Die Wahl der Veranlagungsart wird durch eine Angabe in der Steuererklärung auf dem Vordruck „Hauptvordruck ESt 1 A“ getroffen. 

Grundsätzlich gilt:

Sie werden einzeln veranlagt, wenn einer von Ihnen die Einzelveranlagung wählt. Sie werden zusammen veranlagt, wenn beide die Zusammenveranlagung wählen.

Ausnahme:

Der einseitige Antrag einer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. eines Ehe- oder Lebenspartners auf Einzelveranlagung ist unwirksam, wenn diese bzw. dieser selbst keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hatte, oder ihre bzw. seine positiven Einkünfte so gering waren, dass davon kein Steuerabzug während des Jahres vorgenommen wurde und auch jetzt keine Einkommensteuer festgesetzt werden kann.

Bitte beachten Sie:

Wird auf Antrag einer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. eines Ehe- oder Lebenspartners eine Einzelveranlagung durchgeführt, ist auch die andere Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der andere Ehe- oder Lebenspartner zwingend einzeln zu veranlagen. Soweit Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner also bereits eine einzeln zu veranlagende Steuererklärung abgegeben hat, müssen auch Sie eine Steuererklärung einreichen. Insoweit liegt eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung vor.

Die in der Steuererklärung gewählte Veranlagungsart kann grundsätzlich nur bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des gemeinsamen Steuerbescheids (bei Zusammenveranlagung) bzw. des Einzelsteuerbescheids (bei Einzelveranlagung) nachträglich geändert werden. Der Steuerbescheid ist materiell bestandskräftig, wenn Sie innerhalb eines Monats keinen Einspruch eingelegt haben und das Finanzamt den Bescheid nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen oder unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt hat.

Darüber hinaus kann die Veranlagungsart nachträglich geändert werden, wenn

  • der bisherige gemeinsame Steuerbescheid (bei Zusammenveranlagung) bzw. der bisherige Einzelsteuerbescheid (bei Einzelveranlagung) aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
     
  • der Antrag auf Änderung der Veranlagungsart dem Finanzamt bis zur materiellen Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids zugeht und
     
  • die Einkommensteuer nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne Änderung wäre. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehe- oder Lebenspartnerinnen bzw. Ehe- oder Lebenspartnern ist hierbei zusammenzurechnen.

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