IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung gilt für die 

Einkommensteuererklärung

wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen

Hinweis:
Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit; bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt die elektronische Abgabeverpflichtung grundsätzlich nur, wenn die Gewinneinkünfte mehr als 410 EUR betragen.
 

Umsatzsteuererklärung in jedem Fall
Gewerbesteuererklärung in jedem Fall
Körperschaftsteuererklärung in jedem Fall
Feststellungserklärung in jedem Fall
Anlage EÜR wenn die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt wird
Umsatzsteuervoranmeldung in jedem Fall
Lohnsteueranmeldung in jedem Fall

 

Beachten Sie bitte:

Sind Sie zur elektronischen Abgabe verpflichtet, gelten in Papierform eingereichte Steuererklärungen als nicht abgegeben. Papiervordrucke für die oben genannten Bereiche werden daher nicht mehr ausgegeben.

 

Elektronische Steuererklärung (ELSTER)

Die Finanzverwaltung bietet Ihnen im Internet ein kostenloses Angebot für die elektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärung unter www.elster.de an.

Die Internetseite www.elster.de enthält detaillierte Informationen zur Übermittlung und zum Registrierungsprozess. Weitere hilfreiche Tipps zur Erstellung Ihrer Steuererklärung über ELSTER erhalten Sie in den Videos auf ELSTER. 

 

Ausnahmen von der Übermittlungspflicht

Eine Ausnahme von der gesetzlichen Übermittlungspflicht kommt nur in Betracht, wenn die elektronische Datenübermittlung für Sie wirtschaftlich/persönlich unzumutbar wäre. Das ist dann der Fall, wenn Sie keinen PC besitzen und die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn Sie nach Ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Diese Ausnahmegenehmigung können Sie schriftlich – unter Darlegung der Gründe – bei Ihrem Finanzamt beantragen.

Weitere Informationen zur elektronischen Abgabepflicht bekommen Sie auch in diesem Merkblatt.