IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis:
Ihr zuständiges Finanzamt kann in bestimmten Fällen die Einkommensteuererklärung für steuerlich beratene Personen vorab anfordern, jedoch nicht vor Ablauf des 31. Juli des Folgejahres.

Besonderheit aufgrund der Corona-Pandemie:

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 verpflichtet ist, hatte dafür zwei Monate mehr Zeit. Die Steuererklärung musste bis zum 2. Oktober 2023 eingereicht werden. Für steuerlich beratene Personen verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Juli 2024.

Auch für Ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 haben Sie  mehr Zeit. Ihre Steuererklärung müssen Sie bis zum 2. September 2024 einreichen. Sind Sie steuerlich beraten, verlängert sich die Frist sogar auf den 2. Juni 2025.

 

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben? 

In insbesondere folgenden Fällen sind Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben:

Sie haben sich einen Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen. 

Beispiel: 
Sie haben sich wegen der hohen Fahrtkosten oder einer doppelten Haushaltsführung einen Freibetrag eintragen lassen. 

Davon ausgenommen sind insbesondere eingetragene Pauschbeträge für Menschen mit einer Behinderung, Hinterbliebene und Kinderfreibeträge – oder wenn der insgesamt erzielte Lohn 2023 höchstens 13.150 Euro bei einer Alleinstehenden/ einem Alleinstehenden bzw. 24.950 Euro bei einem Paar betrug. 

Sie haben Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt; dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen.

Sie haben steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410 Euro im Jahr erhalten.

Sie leben in einer Ehe-/Lebenspartnerschaft und Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner hat bereits eine einzeln zu veranlagende Steuererklärung abgegeben. Insoweit müssen auch Sie eine Steuererklärung einreichen.

Sie und Ihre zusammen zu veranlagende Partnerin bzw. Ihr zusammen zu veranlagender Partner haben Lohn bezogen und die Steuerklassenkombination III und V oder Sie haben die Steuerklassen IV mit Faktor. 

Sie sind nicht verheiratete oder geschiedene Eltern und wollen einen Freibetrag für das gemeinsame Kind anders als hälftig aufteilen; das gilt ebenfalls für den Ausbildungsfreibetrag und den Behinderten-Pauschbetrag

Sie haben sich scheiden lassen und im selben Jahr haben Sie oder Ihre damalige Partnerin bzw. Ihr damaliger Partner wieder geheiratet. Gleiches gilt, wenn Sie verwitwet sind und noch im selben Jahr erneut heiraten.

Sie haben von mehreren Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern gleichzeitig Gehalt bekommen und haben die Steuerklasse VI .  

Sie waren innerhalb eines Jahres bei mehr als einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt und in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ist ein „S“ eingetragen. Das bedeutet, dass Ihre neue Arbeitgeberin bzw. Ihr neuer Arbeitgeber Lohnsteuer für sonstige Bezüge wie zum Beispiel Weihnachtsgeld berechnet hat, ohne Berücksichtigung des früheren Arbeitslohns bei der vorherigen Arbeitgeberin bzw. dem vorherigen Arbeitgeber.

Sie haben eine Abfindung erhalten und die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Regelung“ einbehalten

Sie haben Kapitalerträge erzielt, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.

Sie hatten einen steuerlichen Verlust aus den Vorjahren. Wenn beispielsweise im Steuerbescheid 2020 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist, dann muss für 2021 eine Steuererklärung abgegeben werden.

Sind Sie selbständig, gewerblich oder land- und forstwirtschaftlich tätig, besteht eine Abgabepflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags liegt. Für 2023 beträgt dieser 10.908 Euro für eine einzeln zu veranlagende Person; 21.816 Euro für ein zusammen zu veranlagendes Ehepaar bzw. für eine zusammen zu veranlagende Lebenspartnerschaft. 

Diese Beträge gelten auch für Rentnerinnen und Rentner. Die Rente ist jedoch teilweise steuerfrei. Wie viel, das hängt davon ab, wann sie erstmals gezahlt wurde. Doch auch Rentner haben abzugsfähige Ausgaben. Erst wenn nach deren Abzug das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt, sind tatsächlich Steuern zu zahlen. 

Bitte beachten Sie:

Sie müssen sich selbst darüber informieren, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Das Finanzamt fordert Sie nicht automatisch zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärung auf.

 

Hinweis:
Auch wenn keiner dieser genannten Gründe zur Abgabeverpflichtung auf Sie zutrifft, kann das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung per Post auffordern. Dann müssen Sie ebenfalls reagieren und eine Steuererklärung einreichen. 

Lässt sich die Abgabefrist verlängern?

Lässt sich die Abgabefrist verlängern? 

Noch mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung gibt es nur in Ausnahmefällen. Können Sie absehen, dass Sie den Abgabetermin nicht einhalten können, sollten Sie vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Sie sollten Ihren Antrag begründen und einen neuen Abgabetermin nennen. 

Sie haben jedoch keinen Anspruch auf eine Fristverlängerung.
 

Was passiert, wenn die Abgabefrist versäumt wird?

Was passiert, wenn die Abgabefrist versäumt wird? 

Versäumen Sie die Abgabefrist, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Möglich ist die Festsetzung 

Kann man freiwillig eine Steuererklärung abgeben?

Kann man freiwillig eine Steuererklärung abgeben? 

Wenn Sie ausschließlich Arbeitslohn beziehen, von dem bereits die Lohnsteuer durch Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber einbehalten worden ist, sind Sie grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Sie können aber freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben (sogenannte Antragsveranlagung). Die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung kann sich insbesondere dann lohnen,

  • wenn Sie nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben,
  • wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt hat und von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber ein betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich noch nicht durchgeführt worden ist,
  • wenn sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl Ihrer Kinder im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist,
  • wenn Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind,
  • wenn Ihnen Aufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung und/oder gesetzliche Pflegeversicherung entstanden sind, die die von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale übersteigen.

Bis wann kann man freiwillig eine Steuererklärung abgeben?

Bis wann kann man freiwillig eine Steuererklärung abgeben? 

Sind Sie nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung fristgerecht beim Finanzamt einzureichen, haben Sie vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Jahres Zeit, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben (sogenannte Festsetzungsfrist). Wenn Sie die-se Frist versäumen, kann keine Steuererstattung mehr erwartet werden.

Beispiel:

Die Steuererklärung für das Jahr 2021 muss bis zum 31. Dezember 2025 beim Finanzamt eingetroffen sein. Geht die Steuererklärung später ein, kann nicht mehr mit einer Steuererstattung gerechnet werden

Tipp:

Alle benötigten Papierformulare für Ihre Steuererklärung können Sie im Formular-Management-System der Bundes­finanz­verwaltung herunterladen. Noch einfacher ist es aber, wenn Sie Ihre Steuererklärung online einreichen: Sie können sich bei ELSTER registrieren und alle Steuererklärungen auch vollständig online erstellen und an Ihr Finanzamt übermitteln. In manchen Fällen besteht sogar eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe. Einzelheiten hierzu können Sie in dem Beitrag "Elektronische Abgabepflicht" nachlesen.

Erzielen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die nach dem regulären abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni ermittelt werden, endet die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung sieben Monate nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, also jeweils am 31. Januar des Folgejahres. 
Lassen Sie sich beispielsweise von einer Steuerberaterin/einem Steuerberater helfen, verlängert sich die Abgabefrist insoweit auf den 31. Juli des übernächsten Jahres.

Diese verlängerte Abgabefrist gilt jedoch ausschließlich für Steuererklärungen, denen unmittelbar eine Gewinnermittlung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugrunde liegt, das bedeutet für die Einkommensteuererklärung oder Erklärung zur gesonderten  (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrund-lagen und nicht für andere daneben abzugebende Steuererklärungen (beispielsweise Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung). 
Die Frist gilt auch nicht für Einkommensteuererklärungen, für die der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gesondert (und einheitlich) festgestellt wird. In diesen Fällen gilt die Frist dann nur für die Erklärung zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Für die Einkommensteuer gilt insoweit weiterhin die Frist 31. Juli (nicht steuerlich beraten) bzw. 28./29. Februar (steuerlich beraten).

Auch hier gelten für die Jahre 2020 bis 2024 verlängerte Abgabefristen aufgrund der Corona-Pandemie.

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