IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Vorbehalt der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung

Das Finanzamt kann Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Das bedeutet, dass der Steuerbescheid noch nicht endgültig ist und innerhalb der sogenannten Festsetzungsfrist jederzeit zu Ihren Gunsten aber auch zu Ihren Ungunsten geändert werden kann.

Ob Ihr Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, können Sie dem Steuerbescheid auf der ersten Seite entnehmen:

Solange ein Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist, kann sich das Finanzamt die spätere Überprüfung vorbehalten und den Steuerbescheid aufgrund der Angaben in der Steuererklärung oder aufgrund vorläufiger Überprüfungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. 

Das Finanzamt macht von einem solchen Vorbehaltsvermerk im Steuerbescheid beispielsweise dann Gebrauch, wenn eine zeitnahe abschließende Prüfung des Steuerfalls nicht möglich ist, dieser wegen einer hohen Abschlusszahlung aber zeitnah nach dem Erklärungseingang beim Finanzamt bearbeitet werden soll.

Auch erlässt das Finanzamt gelegentlich Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wenn es für eine abschließende Prüfung noch auf die Vorlage weiterer Unterlagen Ihrerseits angewiesen ist. Diese Unterlagen werden in der Regel in den Erläuterungen Ihres Steuerbescheides oder mit separatem Schreiben angefordert. 

Soweit das Finanzamt Ihre Besteuerungsrundlagen schätzt, weil Sie Ihre Steuererklärung nicht eingereicht haben, wird der Schätzungsbescheid auch in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. 

In bestimmten Fällen ordnet sogar das Gesetz einen Vorbehalt der Nachprüfung an. Dies ist beispielsweise bei der Festsetzung von Vorauszahlungen oder bei der Festsetzung aufgrund von Steueranmeldungen der Fall.
 

Solange der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist dieser für alle rechtlichen und tatsächlichen Korrekturen – zu Ihren Gunsten und Ungunsten – offen. Sie haben die Möglichkeit, die Aufhebung oder Änderung Ihres Steuerbescheids jederzeit – auch außerhalb der Einspruchsfrist  –  zu beantragen. Gleichzeitig hat aber auch das Finanzamt die Möglichkeit, den Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern. Der Vorbehalt der Nachprüfung umfasst dabei den gesamten Steuerfall. Sämtliche im Steuerbescheid enthaltene Fehler bzw. Unrichtigkeiten können geändert werden; auch Antrags- und Wahlrechte können noch erstmalig oder in anderer Weise ausgeübt werden, soweit die Einzelsteuergesetze hierfür keine Fristen oder andere Einschränkungen vorsehen.

Der Vorbehalt der Nachprüfung kann durch das Finanzamt jederzeit aufgehoben werden. 

Hinweis:
Nach der Aufhebung des Vorbehaltsvermerks durch das Finanzamt können Sie bis zum Ablauf der Einspruchsfrist für den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehaltsvermerks letztmalig gegen die gesamte Steuerfestsetzung Einspruch  eingelegen. Danach kann der Bescheid nur noch korrigiert werden, wenn die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften  nach den §§ 129, 172 ff. der Abgabenordnung gegeben sind. 

Wird der Vorbehaltsvermerk in dem Steuerbescheid nicht durch das Finanzamt aufgehoben, entfällt dieser kraft Gesetzes grundsätzlich mit Ablauf der sogenannten regulären Festsetzungsfrist.

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

Ausnahme: 
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Im Regelfall beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben – egal, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben oder ob Sie das freiwillig tun. Geben Sie keine Steuererklärung ab, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, beginnt die Festsetzungsfrist erst drei Jahre nach Ende dieses Kalenderjahrs.

Hinweis:
Sogenannte Ablaufhemmungen können die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren verlängern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Regelungen des § 171 der Abgabenordnung verwiesen. 

Die Vorläufigkeit

Die Vorläufigkeit

Das Finanzamt kann in Steuerbescheiden einen Vorläufigkeitsvermerk aufnehmen. Eine solche vorläufige Steuerfestsetzung bietet wie der Vorbehalt der Nachprüfung  die Möglichkeit, die Steuerfestsetzung über die Einspruchsfrist  hinaus nicht endgültig werden zu lassen, sodass sich das Finanzamt eine Änderung – so-wohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten – jederzeit vorbehalten kann. Allerdings gilt dies – anders als beim Vorbehalt der Nachprüfung – nicht hinsichtlich der gesamten Steuerfestsetzung, sondern nur für einen vom Finanzamt genau zu bestimmenden Teil.

Ob in Ihrem Steuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist, können Sie dem Steuerbescheid auf der ersten Seite wie folgt entnehmen:

In welchem Umfang der Steuerbescheid durch das Finanzamt vorläufig ergangen ist, können Sie den Erläuterungen in Ihrem Steuerbescheid entnehmen.

 

Beispiel:

Das Finanzamt kann in zwei Fällen einen Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Steuerbescheid aufnehmen:

1.    Es liegt eine Ungewissheit über den Sachverhalt vor 

Wenn bis zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung ein Sachverhalt, der für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung ist, noch nicht vollständig ermittelt werden kann, kann insoweit eine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Fälle schwieriger Sachverhaltsermittlung, die Zeit benötigen. Dies kann der Fall sein, wenn eine vollständige Sachverhaltsermittlung zuvor eine mehrjährige Beobachtung des Falles erfordert, weil beispielsweise zwecks steuerlicher Anerkennung von Verlusten eine Vermietungs- oder Einkunftserzielungsabsicht über mehrere Jahre hin-weg nachgewiesen werden muss. Insoweit werden die geltend gemachten Verluste vorerst nur vorläufig anerkannt. 

Ein Vorläufigkeitsvermerk ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Besteuerung von Fragen abhängig ist, deren Klärung in einem anderweitig anhängigen Verfahren erwartet werden kann. Erfordert eine Wertermittlung beispielsweise ein Sachverständigengutachten, kann die Steuer insoweit vorerst vorläufig festgesetzt werden, bevor das Gutachten vorliegt.

2.    Es liegt eine Ungewissheit über das anzuwendende Recht vor 

Wenn sich im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bereits abzeichnet, dass sich das anwendbare Recht möglicherweise mit Wirkung für die Vergangenheit ändern wird, kann insoweit eine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgen. Von dieser Möglichkeit wird grundsätzlich Gebrauch gemacht, wenn aufgrund anhängiger Gerichtsverfahren eine Änderung der Auslegung von Gesetzen oder die Verwerfung/Änderung einer Rechtsnorm zu erwarten ist. Ein Vorläufigkeitsvermerk erlaubt dem Finanzamt – trotz zu erwartender Änderung der auf die Steuerfestsetzung anzuwendenden Rechtslage –, die Steuer zunächst nach der aktuell noch geltenden Rechtslage festzusetzen und zu erheben. 

Soweit das Finanzamt einen Steuerbescheid vorläufig erlassen hat, kann dieser jederzeit – auch außerhalb der Einspruchsfrist  – zu Ihren Gunsten aber auch zu Ihren Ungunsten geändert werden. Dabei haben sowohl Sie die Möglichkeit, die Aufhebung oder Änderung Ihres Steuerbescheids zu beantragen. Gleichzeitig hat aber auch das Finanzamt die Möglichkeit, den Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern. Die Vorläufigkeit betrifft jedoch nicht den gesamten Steuerbescheid, sondern nur die in den Erläuterungen des Bescheides genau definierten Punkte. Nur diese Punkte können noch geändert werden. Alles andere nicht mehr.

Eine vorläufige Steuerfestsetzung kann jederzeit für endgültig erklärt werden. Spätestens wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung grundsätzlich für endgültig zu erklären. Soweit sich der Vorläufigkeitsvermerk jedoch auf eine Ungewissheit über das anzuwendende Recht bezieht, ist eine Endgültigkeitserklärung nicht erforderlich, wenn sich der bisherige Steuerbescheid letztlich als zutreffend erweist und Sie keine Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks beantragen. 

Hinweis:
Nach der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch das Finanzamt können Sie bis zum Ablauf der Einspruchsfrist für den Bescheid über die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks noch einen Einspruch  eingelegen. Der Einspruch kann jedoch nur auf die Punkte beschränkt werden, die von dem bisherigen Vorläufigkeitsvermerk umfasst 

Wird der Vorläufigkeitsvermerk nicht vom Finanzamt aufgehoben, entfällt dieser 

  1. bei einem Vorläufigkeitsvermerk aufgrund einer Ungewissheit über den Sachverhalt mit Ablauf eines Jahres, nachdem das Finanzamt von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat.
  2. bei einem Vorläufigkeitsvermerk aufgrund einer Ungewissheit über das an-zuwendende Recht mit Ablauf von zwei Jahren, nachdem das Finanzamt von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erlangt hat.