Photovoltaikanlage
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Themen zur Photovoltaikanlage.

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Die Steuerbefreiung von der Einkommensteuer und damit auch von der Gewerbesteuer findet ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 Anwendung. Der „Nullsteuersatz“ für die Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden ist seit dem 01.01.2023 in Kraft.
Für die Ertragsteuer sind Einnahmen und Entnahmen von auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichteten Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (peak) ab dem Jahr 2022 von der Steuer befreit. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.
Infolge der Steuerbefreiung können die mit dem Betrieb von steuerbefreiten Photovoltaik-Anlagen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen (wie z.B. Abschreibung, Wartungs- und Instandhaltungskosten) steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
Für die Ertragsteuer sind Einnahmen und Entnahmen von auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichteten Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (peak) ab dem Jahr 2022 von der Steuer befreit. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.
Unerheblich für die Steuerbefreiung ist, wann die Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen wurde.
Für die Einnahmen und Entnahmen der Jahre bis einschließlich 2021 greift die Steuerbefreiung nicht; hier kommt ggf. die Vereinfachungsregelung gemäß Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) zur Anwendung. Bei Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen worden sind, ist eine Antragstellung zur Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung in der Regel bis zum 31.12.2022 möglich.
In diesem Fall wird die Photovoltaik-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und ist damit eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit, eine sogenannte Liebhaberei. Aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführten Steuerbefreiung ändert sich daran nichts.
Gleiches gilt, wenn - unabhängig von der vorgenannten Vereinfachungsregelung - von Ihrem Finanzamt festgestellt wurde, dass Sie Ihre Photovoltaik-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben.
Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung bzw. Installation sämtlicher Photovoltaik-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen (z.B. auch Einfamilienhäuser) sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die einzelne im Marktstammregister registrierte Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet.
Die Leistungsfähigkeit der Anlage ist für den Nullsteuersatz grundsätzlich nicht maßgeblich. Allerdings kann die Leistungsfähigkeit der Anlage infolge der Höhe der damit erzielten Einnahmen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausschließen.
Für den Nullsteuersatz ist der Zeitpunkt der Bestellung, der Vertragsabschluss oder das Ausstellen der Rechnung nicht maßgeblich.
Allein der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der Photovoltaik-Anlage ist für die Bestimmung relevant, ob der Nullsteuersatz Anwendung findet.
Eine nach dem 31.12.2022 erteilte Rechnung für eine vor dem 01.01.2023 gelieferte oder installierte Photovoltaik-Anlage berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes.
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf vorher erfolgte Lieferungen oder Installationen ist nicht möglich.
Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaik-Anlagen günstiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Da die Anschaffung bzw. Installation ab dem 01.01.2023 dem Nullsteuersatz unterliegt, beinhaltet der Preis für die Photovoltaik-Anlage ab diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer mehr.
Die gesonderte Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt ist mangels entrichteter Umsatzsteuer nicht erforderlich. Wirtschaftlich wird der Betreiber der Photovoltaik-Anlage durch den Nullsteuersatz so gestellt, als hätte er den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht.
Ja, von der geplanten Regelung sind die Lieferung bzw. Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage wesentliche Komponenten erfasst.
Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation für die Erweiterung keine Umsatzsteuer an.
Die Anmietung von Photovoltaik-Anlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaik-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.
Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen.
Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.
Nach der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.
Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von in der Bedeutung wesentlichen Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.
Eine vor dem 01.01.2023 entrichtete Anzahlung unterliegt dem zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Regelsteuersatz von 19 %.
Bei Lieferung bzw. Abschluss der Installation nach dem 31.12.2022 gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Leistung – auch für die Anzahlung. In der Abschlussrechnung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
In der Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt (Fragebogen zu steuerlichen Erfassung) kann unter 7.4 angegeben werden, dass die Regelung für Kleinunternehmer angewendet werden soll. Dabei dürfen die Einnahmen des Unternehmers aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nachhaltig 22.000 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten sind deutlich reduziert und die Einnahmen sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Vorsteuerabzug kann nicht geltend gemacht werden.
Ja, wenn die Voraussetzung (s. Frage 7) erfüllt werden, kann die Kleinunternehmerregelung auch beim Betrieb von Anlagen, die vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden, angewendet werden.
Sollte allerdings bei der Anschaffung der Photovoltaik-Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet worden sein, ist eine Anwendung dieser Regelung für fünf Jahre ausgeschlossen. Zudem könnte es bei einer Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung zu einer (teilweisen) Rückzahlung der bei Anschaffung in Anspruch genommenen Vorsteuer kommen.