Gewerbetreibende oder Angehörige der Freien Berufe
Wenn Sie sich selbständig machen und einen Betrieb eröffnen ist für steuerliche Zwecke zu unterscheiden, ob Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen oder einem freien Beruf nachgehen. Im Steuerrecht spricht man bei den freien Berufen von einer selbständigen Tätigkeit. Je nachdem, zu welcher Kategorie Ihr Betrieb gehört, ergeben sich unterschiedliche Folgen. Daher ist die richtige Zuordnung entscheidend.
Selbständige Tätigkeit – die freien Berufe
Einkünfte § 18 Einkommensteuergesetz (EStG)
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn Sie wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erziehend tätig sind und dabei selbständig – also nicht angestellt – sind. Weitere Berufsgruppen, die ebenfalls in die Kategorie der freiberuflichen Tätigkeit fallen, sind im § 18 EStG aufgezählt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ärztinnen und Ärzte
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Notarinnen und Notare
- Architektinnen und Architekten
- Krankengymnastinnen und Krankengymnasten
- Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Gewerbebetrieb
Einkünfte § 15 EStG
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die keine freiberufliche Tätigkeit (s.o.) ist. Gewerbebetriebe sind zum Beispiel:
- Handelsbetriebe
- Industriebetriebe
- Handwerksbetriebe