IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Gewerbetreibende oder Angehörige der Freien Berufe

Gewerbetreibende oder Angehörige der Freien Berufe

Wenn Sie sich selbständig machen und einen Betrieb eröffnen ist für steuerliche Zwecke zu unterscheiden, ob Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen oder einem freien Beruf nachgehen. Im Steuerrecht spricht man bei den freien Berufen von einer selbständigen Tätigkeit. Je nachdem, zu welcher Kategorie Ihr Betrieb gehört, ergeben sich unterschiedliche Folgen. Daher ist die richtige Zuordnung entscheidend.

 

Selbständige Tätigkeit – die freien Berufe
Einkünfte § 18 Einkommensteuergesetz (EStG)

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn Sie wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erziehend tätig sind und dabei selbständig – also nicht angestellt – sind. Weitere Berufsgruppen, die ebenfalls in die Kategorie der freiberuflichen Tätigkeit fallen, sind im § 18 EStG aufgezählt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
  • Notarinnen und Notare
  • Architektinnen und Architekten
  • Krankengymnastinnen und Krankengymnasten
  • Dolmetscherinnen und Dolmetscher

 

Gewerbebetrieb
Einkünfte § 15 EStG

Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die keine freiberufliche Tätigkeit (s.o.) ist. Gewerbebetriebe sind zum Beispiel:

  • Handelsbetriebe
  • Industriebetriebe
  • Handwerksbetriebe
Anmeldung des Betriebes

Wie, wo und wann Sie Ihren Betrieb anmelden

 

Gewerbetreibende (Einkünfte § 15 EStG)

Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde angemeldet werden.

Für Ihre Anmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise.

Mit der Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden automatisch über Ihre Betriebseröffnung informiert:

  • die Berufsgenossenschaft,
  • die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen),
  • die Industrie- und Handelskammer,
  • das Finanzamt.

Somit wird Ihr Finanzamt bei Anmeldung Ihres Gewerbebetriebes automatisch von dem Gewerbe- oder Ordnungsamt informiert.

 

Angehörige der freien Berufe (Einkünfte § 18 EStG)

Als selbständig Tätige bzw. selbständig Tätiger melden Sie Ihren Betrieb nicht beim Gewerbeamt, sondern bei ihrem zuständigen Finanzamt an. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich bei Ihrem Finanzamt melden.  Dazu müssen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt übermitteln.

Erhalt der Steuernummer

Wie erhalten Sie eine Steuernummer für Ihren Betrieb?

Aufgrund der Anmeldung Ihres Betriebes erhält das Finanzamt Kenntnis von Ihrer Betriebsgründung. Den so genannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" einer gewerblichen oder selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit“ übermitteln Sie bitte elektronisch an Ihr Finanzamt. Sobald das Finanzamt Ihre Unterlagen vollständig erhalten hat, erfolgt die steuerliche Neuaufnahme Ihres Betriebes. Ihre Steuernummer erhalten Sie nach Prüfung Ihrer Angaben auf dem Postweg.

Den Fragebogen "zur steuerlichen Erfassung einer gewerblichen oder selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit" können Sie – sofern Sie schon ein Benutzerkonto angelegt haben – über ELSTER an Ihr Finanzamt schicken. Haben Sie noch kein Benutzerkonto, können Sie dieses über ELSTER beantragen. Eine ausführliche Ausfüllhilfe finden Sie ebenfalls dort.

Was kommt auf Sie zu?

Was kommt steuerlich mit dem neuen Betrieb auf Sie zu?

Insbesondere diese Steuerarten kommen auf Sie zu

Steuerart Wen betrifft dies? Was ist zu tun?
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag natürliche Personen
(das sind alle Menschen)
 
gegebenenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Umsatzsteuer alle Unternehmerinnen und Unternehmer
(Ausnahmen: ggf. bei ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen und Anwendung der Kleinunternehmerregelung)
 
grds. vierteljährliche  Voranmeldung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Gewerbesteuer

alle Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungen  

(nicht: freie Berufe und Landwirte)
 

gegebenenfalls vierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Lohnsteuer alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer sind die Lohnsteueranmeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugeben

 

In diesen Stellen werden die verschiedenen Anliegen mit Bezug zu Ihrem Betrieb bearbeitet

Stelle Welche Anliegen werden bearbeitet?
Neuaufnahmestelle Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Veranlagungsstelle Steuererklärungen
Umsatzsteuervoranmeldungsstelle Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Lohnsteueranmeldungsstelle Lohnsteueranmeldungen
Lohnsteuerstelle-Arbeitgeber Arbeitgeber-Angelegenheiten
Erhebungsstelle Zahlungsvorgänge,
Erlass und Stundung von Steuerbeträgen,
Einzug rückständiger Steuerbeträge
Rechtsbehelfsstelle Entscheidung über Einsprüche
Außenprüfungsstellen
•    Betriebsprüfung
•    Umsatzsteuer-Sonderprüfung
•    Lohnsteuer-Außenprüfung
Prüfung unter anderem von:
•    Buchführungsunterlagen
•    Belegen
•    Verträgen

 

Elektronische Steuererklärung – ELSTER

Nutzen Sie die elektronische Steuererklärung - ELSTER

Ihre Steuererklärung können Sie mit jeder handelsüblichen Steuererklärungssoftware oder mit dem kostenlos über ein Benutzerkonto bei ELSTER erledigen. Nähere Informationen und die Möglichkeit ein Benutzerkonto zu erstellen erhalten Sie auf ELSTER.

Übermitteln können Sie:

  • Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen, Anlage EÜR,
  • Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen,
  • Lohnsteuerbescheinigungen, die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (für Arbeitgeber) und die Zusammenfassende Meldung.

Ihre Vorteile:

  • Dateneingabe in die Steuerformulare am Bildschirm mit Eintragungshilfen,
  • Übernahme von Vorjahres- bzw. Vormonatsdaten,
  • Überprüfung der Eingaben auf formale Fehler,
  • Vermeidung von Übertragungsfehlern und Rückfragen durch das Finanzamt,
  • Berechnung der voraussichtlichen Steuer,
  • eine Bescheiddatenrückübermittlung, um eventuelle Abweichungen von der Steuererklärung durch das Finanzamt einfach angezeigt zu bekommen,
  • gesicherte Übermittlung der Steuerdaten über das Internet,
  • papierlose Steuererklärung mit einer elektronischen Unterschrift
Verpflichtung zur Erklärungsabgabe

Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen

Erzielen Sie einen Gewinn von mehr als 410 Euro im Jahr, sind Sie verpflichtet, Ihre Gewinnermittlung und auch Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die von Ihnen zu übermittelnden Daten sind amtlich vorgeschrieben und kostenlos über ELSTER oder eine andere kommerzielle Software mit ELSTER-Schnittstelle schnell und einfach einzugeben.

Informationen hierzu sowie ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare und Hilfen beim Ausfüllen sind unter ELSTER erhältlich.

Sie sind für die Gewinnermittlung selbst verantwortlich

Die von Ihnen zu zahlende Einkommensteuer ist von Ihrem Gewinn abhängig. Steuerrechtlich gibt es zwei Methoden der Gewinnermittlung:

  • den Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1, 5 EStG) oder
  • die Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG).

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt "Gewinnermittlung".

 

  • § 138 Abgabenordnung (AO)
  • § 149 AO
  • § 15 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 18 EStG 

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