IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/
Logo: nrwGOV Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/

IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die zuständige Stelle ist zum Beispiel die für die Besoldung bzw. Amtsbezüge zuständige Stelle oder der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber.

Die zuständige Stelle übermittelt der ZfA jährlich die Bezüge des Jahres vor dem Beitragsjahr und die berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsjahr. Darüber hinaus teilt sie der ZfA mit, dass die Person im Beitragsjahr zum unmittelbar begünstigen Personenkreis gehört.
Die ZfA benötigt die Daten, um die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Altersvorsorgezulage überprüfen zu können.

Ja. Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen. 
Die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW notwendige Einverständniserklärung (zugleich Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer) finden Sie auf www.finanzverwaltung.nrw.de .

Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle erteilt werden. Für das Beitragsjahr 2024 muss die Einwilligungserklärung also bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Ohne die fristgemäße Einwilligung gehören Sie nicht zum unmittelbar begünstigten Personenkreis. Sie haben weder Anspruch auf die Altersvorsorgezulage noch auf den Sonderausgabenabzug. Über Ihren Ehegatten/Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner können Sie jedoch gegebenenfalls mittelbar begünstigt sein. 
Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens für die Altersvorsorgezulage können Sie eine nicht fristgemäße Einwilligung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. Über die Nachholung müssen Sie die ZfA unter Angabe des Datums der Einwilligung unmittelbar informieren. Durch ihre im Festsetzungsverfahren nachgeholte Einwilligung werden Sie so gestellt, als hätten Sie ihre Einwilligung innerhalb der Frist wirksam erteilt.

Die Einwilligung gilt bis zu ihrem Widerruf. Im Falle eines Widerrufs entfällt der unmittelbare Anspruch auf die Altersvorsorgezulage und auf den Sonderausgabenabzug.

Bei einem Arbeitgeber- bzw. Dienststellenwechsel ist eine neue Einwilligung gegenüber der neuen zuständigen Stelle erforderlich.

Haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle in die Datenübermittlung an die ZfA schriftlich eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen, sind Sie im betroffenen Beitragsjahr unmittelbar begünstigt. Tragen Sie daher bitte in Zeile 5 der Anlage AV eine „1“ ein. Die inländische Besoldung und die Amtsbezüge des Vorjahres geben Sie bitte in Zeile 7 der Anlage AV an. Die Höhe der inländischen Besoldung und der Amtsbezüge ergeben sich aus den Ihnen vorliegenden Bezügemitteilungen für das betreffende Beitragsjahr.

Zur Besoldung gehören

  • das Grundgehalt,
  • Leistungsbezüge an Hochschulen,
  • der Familienzuschlag,
  • Zulagen (auch die steuerfreie Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten),
  • Vergütungen,
  • Anwärterbezüge,
  • vermögenswirksame Leistungen sowie
  • der Altersteilzeitzuschlag.

Auslandsdienstbezüge gehören nicht dazu.

Gehören Sie zum Kreis der beurlaubten Beamten, geben Sie in Zeile 7 der Anlage AV bitte die während der Beurlaubungszeit bezogenen Einnahmen, wie zum Beispiel das Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung an.

  • § 10a Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 10a Absatz 1a EStG
  • § 81a EStG

Weitere Informationen