Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale wie zum Beispiel Freibeträge werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann die Änderungen elektronisch abrufen.
Die Frist für die Antragstellung für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Der Antrag für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30. November beim Finanzamt gestellt werden, damit Sie den Freibetrag noch für das Jahr des Antrages nutzen können. Denn ein Freibetrag kann nur für das Kalenderjahr eingetragen werden, in denen Ihre Ausgaben voraussichtlich anfallen oder angefallen sind. Dies ist spätestens im Lohnzahlungszeitraum Dezember möglich. Der beantragte Freibetrag wird anteilig auf die einzelnen Monate verteilt. Für Anträge auf Lohnsteuerermäßigung, die im Januar gestellt werden, erfolgt eine Änderung ausnahmsweise ab dem 1. Januar. Werden Anträge in den folgenden Monaten gestellt, so wird der Freibetrag erst ab dem Folgemonat der Antragsstellung berücksichtigt. Eine Berücksichtigung für Zeiträume vor Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich. Falls sich Ihre Ausgaben nicht jedes Jahr wesentlich ändern, können Sie beantragen, dass der Freibetrag zwei Jahre gültig ist.
Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kann nur dann beantragt werden, wenn die Kosten und Beträge im Kalenderjahr insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten grundsätzlich nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Erhalten Sie beispielsweise eine Rente, so beträgt der Pauschbetrag 102 Euro. Dementsprechend kann eine Berücksichtigung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren auch nur erfolgen, wenn Ihre Kosten 102 Euro übersteigen.
Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten oder Lebenspartnern 72 Euro) übersteigen.
Die Antragsgrenze gilt nicht für
- die Eintragung von Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene
- Erhöhungsbeträge zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- der Steuerermäßigung für haushaltnahe Beschäftigung, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie
- der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Hinweis:
Wer die Berücksichtigung eines Freibetrages beantragt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Von dieser Abgabepflicht sind Sie befreit, wenn Sie
- die Arbeitslohngrenzen von 12.550 Euro (für 2022) bei einer Einzelveranlagung oder von 23.900 Euro (für 2022) bei einer Zusammenveranlagung nicht überschreiten
- oder bei Ihnen lediglich
- der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
- der Pauschbetrag für Hinterbliebene
- die Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder von jeweils 240 Euro) eingetragen wurden oder
- die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist