IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die beantragten Freibeträge kann Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber abrufen. Dies hat zur Folge, dass Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss und Ihnen am Ende des Monats mehr Geld zur Verfügung steht.

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können Sie unter anderem Freibeträge beantragen: 

  • Zahl der Kinderfreibeträge
  • Freibeträge
    • wegen erhöhter Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen; zum Beispiel: Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten
    • wegen Kinderbetreuungskosten
    • wegen Sonderausgaben, ausgenommen Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, bei Ehegatten/ Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen 72 Euro, übersteigen
    • wegen außergewöhnlicher Belastungen; zum Beispiel Krankheitskosten
    • wegen Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab dem zweiten Kind
    • aufgrund von Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene
    • aufgrund von Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Pflegeleistungen sowie Handwerkerleistungen
    • aufgrund von Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen

Weitere Informationen und Voraussetzungen zu den steuerlichen Begriffen „Werbungskosten“, „Sonderausgaben“ oder auch „außergewöhnliche Belastungen“ finden Sie auch in unserem Menüpunkt Steuerinfos

Anhand der abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ermittelt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber die von Ihnen monatlich zu zahlende Lohnsteuer und führt diese für Sie an das Finanzamt ab. Bei der Berechnung werden bereits folgende Frei- und Pauschbeträge berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen:

  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in den Steuerklassen 1 bis 5
  • der Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen
  • der Versorgungsfreibetrag sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen in den Steuerklassen 1 bis 5
  • der Sonderausgaben-Pauschbetrag
  • die Vorsorgepauschale
  • der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (wenn bereits im Vorjahr die Steuerklasse 2 berücksichtigt worden ist und solange für ein Kind bereits ein gültiger Kinderfreibetrag vermerkt ist) sowie
  • der Altersentlastungsbetrag bei Rentnern und Pensionären, die noch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen

Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie bequem elektronisch über ELSTER an Ihr zuständiges Finanzamt senden. Nach der einmaligen Registrierung benötigen Sie hierzu weder einen Drucker, noch müssen Sie den Antrag an das Finanzamt postalisch versenden oder diesen persönlich einreichen. 

Zusätzlich ist ein Antrag weiterhin durch das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ möglich. Den Antrag finden Sie in dem Formular-Management-System des Bundesministerium der Finanzen. Dem Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" sind nach Bedarf folgende Anlagen beizufügen:

  • die Anlage Kind
  • die Anlage Werbungskosten
  • die Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
  • die Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen/ Energetische Maßnahmen

Wenn Sie denselben Freibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen wie für das Vorjahr oder einen geringeren Freibetrag, genügt es im Hauptvordruck neben den "Angaben zur Person" (Zeile 6 bis 12 bzw. Zeile 6 bis 17) den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ (Zeile 18 bis 20) auszufüllen.

Für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren ist ein Antrag in der Regel nicht erforderlich, da diese Kinder in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) grundsätzlich automatisch berücksichtigt werden. Die Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich zudem nur auf die Höhe der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), nicht aber auf die Höhe der Lohnsteuer aus. 

Gültigkeit des beantragten Freibetrags

Die Freibeträge müssen grundsätzlich jedes Jahr neu beantragt werden. Auf Antrag (Zeile 21 und Zeile 22) ist eine zweijährige Gültigkeit möglich. Eine Ausnahme besteht für Kinder unter 18 Jahren und Menschen mit Behinderungen. Der Freibetrag für Kinder unter 18 Jahren ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gültig. Den Freibetrag für Menschen  mit einer Behinderung müssen Sie nur dann neu beantragen, wenn der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist oder sich der Grad der Behinderung geändert hat.

Beantragte Freibeträge werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann die Änderungen elektronisch abrufen. 
Die Möglichkeit für die Antragstellung für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Der Antrag für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30. November beim Finanzamt gestellt werden, damit Sie den Freibetrag noch für das Jahr des Antrages nutzen können. Der Grund ist, dass ein Freibetrag nur für das Kalenderjahr eingetragen werden kann, in denen Ihre Ausgaben voraussichtlich anfallen oder angefallen sind. Dies ist spätestens im Lohnzahlungszeitraum Dezember möglich. Der beantragte Freibetrag wird anteilig auf die einzelnen Monate verteilt. Für Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung, die im Januar gestellt werden, erfolgt eine Änderung ausnahmsweise ab dem 1. Januar. Werden Anträge in den folgenden Monaten gestellt, so wird der Freibetrag erst ab dem Folgemonat der Antragsstellung berücksichtigt. Eine Berücksichtigung für Zeiträume vor Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich. 

Ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen kann nur dann beantragt werden, wenn die Kosten und Beträge im Kalenderjahr insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten grundsätzlich nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. 

Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern 72 Euro) übersteigen. 

Die Antragsgrenze gilt nicht für

  • die Eintragung von Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene
  • Erhöhungsbeträge zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • die Steuerermäßigung für haushaltnahe Beschäftigung, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie
  • die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Hinweis:

Wer die Berücksichtigung eines Freibetrages beantragt, ist grundsätzlich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Von dieser Abgabepflicht sind Sie befreit, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn nicht höher ist als

  • die Summe aus dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro (voraussichtlich für 2024), Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (ab 2023) und Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bei einer Einzelveranlagung oder 
  • die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag von 23.208 Euro (voraussichtlich für 2024), Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (ab 2023) und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag von 72 Euro bei einer Zusammenveranlagung

oder bei Ihnen lediglich 

  • der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
  • der Pauschbetrag für Hinterbliebene
  • die Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder von jeweils 240 Euro) eingetragen wurden oder 
  • die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist

Die Gemeinde als Meldebehörde übermittelt einige Daten automatisiert ans Bundeszentralamt für Steuern als Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer.

Folgende Informationen werden von den Gemeinden weitergegeben: 

  • Kircheneintritt oder Kirchenaustritt
  • Eheschließung
  • Geburt oder Tod

Änderungen dieser Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Beantragung eines Freibetrages als Lohnsteuerabzugsmerkmal können Sie beim Finanzamt beantragen, zum Beispiel:

  • Änderung der Steuerklasse bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern beispielsweise von der Kombination 4/4 auf 3/5 bzw. 5/3 und umgekehrt
  • Steuerklasse 3, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die andere Lebenspartnerin seinen bzw. ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat, aber in einem anderen Land der EU bzw. innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums
  • alle Kinder (die nicht von der Meldebehörde übermittelt werden), auch im Ausland lebende Kinder und Pflegekinder
  • Freibeträge, zum Beispiel für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen
  • Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (im Erstjahr oder bei Änderungen)

  • §46 Absatz 2 Nummer 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

 

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