Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie bequem elektronisch über ELSTER an Ihr zuständiges Finanzamt senden. Nach der einmaligen Registrierung benötigen Sie hierzu weder einen Drucker, noch müssen Sie den Antrag an das Finanzamt postalisch versenden oder diesen persönlich einreichen.
Zusätzlich ist ein Antrag weiterhin durch das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ möglich. Den Antrag finden Sie in dem Formular-Management-System des Bundesministerium der Finanzen. Dem Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" sind nach Bedarf folgende Anlagen beizufügen:
- die Anlage Kind
- die Anlage Werbungskosten
- die Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
- die Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen/ Energetische Maßnahmen
Wenn Sie denselben Freibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen wie für das Vorjahr oder einen geringeren Freibetrag, genügt es im Hauptvordruck neben den "Angaben zur Person" (Zeile 6 bis 12 bzw. Zeile 6 bis 17) den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ (Zeile 18 bis 20) auszufüllen.
Für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren ist ein Antrag in der Regel nicht erforderlich, da diese Kinder in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) grundsätzlich automatisch berücksichtigt werden. Die Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich zudem nur auf die Höhe der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), nicht aber auf die Höhe der Lohnsteuer aus.
Gültigkeit des beantragten Freibetrags
Die Freibeträge müssen grundsätzlich jedes Jahr neu beantragt werden. Auf Antrag (Zeile 21 und Zeile 22) ist eine zweijährige Gültigkeit möglich. Eine Ausnahme besteht für Kinder unter 18 Jahren und Menschen mit Behinderungen. Der Freibetrag für Kinder unter 18 Jahren ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gültig. Den Freibetrag für Menschen mit einer Behinderung müssen Sie nur dann neu beantragen, wenn der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist oder sich der Grad der Behinderung geändert hat.