IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Zinsfestsetzungen werden geändert oder erstmalig erlassen, weil das Bundesverfassungsgericht am 8. Juli 2021 entschieden hat, dass der bisherige gesetzliche Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat nicht mehr realitätsgerecht ist. Grund hierfür war das von 2014 bis 2022 bestehende Niedrigzinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt. Die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung durften daher für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr mit 0,5 Prozent pro Monat berechnet werden. Der Gesetzgeber hat den Zinssatz deshalb für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt.

Nach der Gesetzesänderung im Juli 2022 mussten zunächst die organisatorischen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden, um Zinsbescheide mit dem neuen Zinssatz maschinell erlassen zu können. Während dieser Zeit wurden weiterhin Steuerbescheide versendet. Soweit in der Übergangszeit Steuerbescheide erlassen worden sind, in denen die Festsetzung der Zinsen 

  • ausgesetzt (§ 165 Absatz 1 Satz 4 Abgabenordnung) oder
  • noch nicht an den neuen Zinssatz angepasst worden ist, 

müssen diese Zinsen nunmehr mit dem neuen Zinssatz berechnet werden. Daher werden diese Zinsen nun nachträglich mit 0,15 Prozent pro Monat festgesetzt.

Zinsbescheide, die mit dem bisherigen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat ergangen sind und Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 betreffen sind nur änderbar, soweit sie:

Bestandskräftige Zinsbescheide können nicht geändert werden. Der Zinssatz bleibt bei 0,5 Prozent pro Monat.

Es können alle Veranlagungszeiträume (Kalenderjahr, für das die Steuerfestsetzung erfolgt) betroffen sein.

Bei der Frage, welche Jahre betroffen sind, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum die Zinsen berechnet werden (Verzinsungszeiträume). Betroffen sind Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019.

Sind Sie der Meinung, dass die Zinsberechnung nicht korrekt ist, können Sie gegen den Zinsbescheid einen Einspruch einlegen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Einspruchsverfahren verwiesen. Außerdem finden Sie Informationen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Zinsbescheides.

Allgemeine Informationen zu den Zinsbescheiden finden Sie im Beitrag „Verzinsung von Steuernachforderungen oder Steuererstattungen.“