Antworten auf Ihre TOP-Anliegen
Sie möchten wissen, welche Anliegen oder Fragen Sie auch ohne einen Anruf oder einen persönlichen Besuch vor Ort in Ihrem Finanzamt erledigen können?
Im Folgenden haben wir Ihnen beispielhaft einige Anliegen aufgelistet.
Antworten auf Ihre wichtigsten Anliegen
Wir helfen Ihnen weiter! Wir geben Ihnen die Antworten auf Ihre häufigsten Fragen.
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Vereine und Ehrenamt
Diese Frage kann nur mit „es kommt darauf an“ beantwortet werden. Je nachdem, in welchen Bereichen ein Verein tätig wird, muss er Steuern zahlen oder auch nicht.
Mit welchen Steuern Vereine grundsätzlich zu tun haben können, erfahren Sie in dem Beitrag "Vereine und Steuern".
Für welche Tätigkeiten ein Verein zum Beispiel Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer zahlen muss, können Sie in dem Beitrag "Tätigkeitsbereiche eines Vereins" nachlesen.
Vereine sind gesetzlich verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln.
Neben den eigentlichen Steuererklärungen sollte ein Verein dem Finanzamt auch weitere Unterlagen vorlegen, wie beispielsweise Protokolle zu den Mitgliederversammlungen und Gewinnermittlungen aus den jeweiligen Tätigkeitsbereichen.
Ausführlichere Informationen, welche Unterlagen eingereicht werden sollten, finden Sie in dem Beitrag "Steuererklärungen für Vereine".
Wurde ein Verein als gemeinnützig anerkannt, so erhält er steuerliche Vergünstigungen. Welche Vergünstigungen das sind, erfahren Sie in dem Beitrag "Tätigkeitsbereiche eines Vereins".
Ein Verein ist gemeinnützig, wenn er der Allgemeinheit von Nutzen ist. Welche Voraussetzungen ein Verein erfüllen muss, um vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt zu werden, erfahren Sie in dem Beitrag "Gemeinnützigkeit".
Dies muss man differenzieren und sich anhand der folgenden Fallkonstellationen genauer ansehen.
- Angestelltenverhältnis
- „Mini-Job“
- Selbstständige Tätigkeit
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Tätigkeit für den oder im Verein“.
Der Gesetzgeber möchte nicht nur den Verein oder die gemeinnützige Einrichtung unterstützen, sondern auch das Ehrenamt selbst. Es gibt daher für die ehrenamtlich Tätigen einige steuerliche Vorteile. So sind beispielsweise die Einnahmen für die folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten, die für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zur Förderung gemeinnütziger, mildtägiger und kirchlicher Zwecke erbracht werden, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro (ab 2026 bis zur Höhe von 3.300 Euro) jährlich steuerfrei:
- Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter
- Tätigkeit als Ausbilderin oder Ausbilder
- Tätigkeit als Erzieherin oder Erzieher
- Tätigkeit als Betreuerin oder Betreuer
- künstlerische Tätigkeiten
- Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Auch für andere ehrenamtliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel für den Vorstand oder einen Platzwart, gibt es einen Steuerfreibetrag. Dieser beträgt 840 Euro (ab 2026: 960 Euro) jährlich.
Kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, das heißt zum Beispiel gewählte Mitglieder im Stadtrat oder Kreistag, werden nach dem Umsatzsteuerrecht als Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer beurteilt.
Die kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger erhalten aufgrund der neuen Rechtslage eine neue Steuernummer. Teilweise erhalten Sie hierzu von Ihrem Finanzamt auch eine entsprechende Mitteilung.
Wichtig: Durch die Vergabe der neuen Steuernummer entstehen für Sie keine neuen steuerlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung.
Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, die geänderte Kleinunternehmerregelung für die ehrenamtlichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger so unbürokratisch und einfach wie möglich umzusetzen.
Hinweis zur Kleinunternehmerregelung:
Die Einnahmen als Mitglied im Stadtrat oder Kreistag sind aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit umsatzsteuerfrei. Die Einnahmen bleiben deshalb bei der Berechnung der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmerregelung außen vor.
Das bedeutet, dass die für die Kleinunternehmerregelung vorgesehene Grenzen zusätzlich durch andere Einnahmen ausgeschöpft werden kann.
Rechtsgrundlage:
- umsatzsteuerfrei nach § 4 Nummer 26 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Beispiel:
Ein Bürger ist seit 2025 nebenberuflich als Programmierer sowie im Stadtrat tätig.
Die Umsätze in 2025 aus der Programmierer-Tätigkeit betragen 24.000 €.
Die Umsätze aus der Stadtratstätigkeit belaufen sich auf 1.500 €.
Der Unternehmer kann die Kleinunternehmerregelung nur für seine gesamte unternehmerische Tätigkeit (Programmierer-Tätigkeit und Stadtratstätigkeit) in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmergrenze des laufenden Jahres bei neuaufgenommen unternehmerischer Tätigkeit liegt bei 25.000 €. Für eine Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung für die gesamte unternehmerische Tätigkeit in Anspruch genommen werden kann, ist der Gesamtumsatz nach zu ermitteln.
Umsatz Programmierer-Tätigkeit 24.000 € + (zuzüglich) Umsatz Stadtrat 1.500 € = Summierter Umsatz 25.500 € - (abzüglich) steuerfreie Umsätze 1.500 € = Gesamtumsatz 24.000 € Die Kleinunternehmerregelung kann für die gesamte unternehmerische Tätigkeit angewendet werden.
Rechtsgrundlagen:
- Gesamtumsatz - § 19 Absatz 2 UStG
- steuerfreie Umsätze - nach § 19 Absatz 2 Nummer 1, § 4 Nummer 26 UStG
Formulare und Bescheinigungen einfach finden
Unter „Formulare und Vordrucke“ auf unserer Webseite finden Sie Formulare für Steuererklärungen und Anträge. Hierfür steht Ihnen auch eine Klickanleitung als Hilfestellung zur Verfügung.
- Die Steuer-Identifikationsnummer finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder Steuererklärung. Wenn Sie diese verlegt haben, können Sie die Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern online anfordern.
- Die Steuernummer erhalten Sie von Ihrem Finanzamt, sobald ein steuerlicher Vorgang wie eine Steuererklärung vorliegt. Sie finden die Steuernummer in jedem Schreiben Ihres Finanzamts.
Die Bescheinigung in Steuersachen können Sie online über das ELSTER-Fenster beantragen. Folgende Angaben sollten Sie dabei machen:
- Name
- Steuernummer und/oder steuerliche Identifikationsnummer
- Anzahl der benötigten Ausfertigungen
- Bitte um Zusendung der oben genannten Bescheinigung
Als leistendes Unternehmen können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) beantragen. Sie können die Freistellungsbescheinigung daher elektronisch über ELSTER anfordern:
- Name
- Steuernummer und/oder steuerliche Identifikationsnummer
- Anzahl der benötigten Ausfertigungen
- Bitte um Zusendung der oben genannten Bescheinigung
Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck ausgestellt werden. Diesen Vordruck müssen Sie vorab ausfüllen und anschließend an Ihr Finanzamt schicken. Nutzen Sie hierfür die Formulare im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (Formularcenter > Unternehmen > Doppelbesteuerung > Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA).
Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, unterschrieben und in zweifacher Ausfertigung an Ihr Finanzamt zu schicken. Ein Exemplar verbleibt dann in Ihren Akten bei Ihrem Finanzamt, das andere Exemplar erhalten Sie – nach entsprechender Prüfung – mit der Bescheinigung Ihrer Ansässigkeit zurück.
Welche Steuerklassen es überhaupt gibt, welche Voraussetzungen für die jeweilige Steuerklasse erfüllt sein müssen und wie ein Wechsel der Steuerklasse erfolgt, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Lohnsteuerklassen. Sie können Ihren Antrag online über ELSTER stellen.
Alternativ nutzen Sie das Papierformular „Antrag auf Steuerklassenwechsel“ und reichen es beim Finanzamt ein. Der Antrag ist von beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen zwingend zu unterschreiben.
Sie können diesen Antrag (Lohnsteuerermäßigungsantrag) einfach online über das ELSTER-Portal an Ihr Finanzamt senden.
Alternativ können Sie auch das Papierformular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ nutzen. Sie finden dieses Formular im Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen unter Formularcenter > Steuerformulare > Lohnsteuer Arbeitnehmer.
Steuererklärungen und Fristen
Die Fristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung und weiterer Steuerarten sind in unserem Steuerkalender hinterlegt, den Sie in Ihren persönlichen Kalender einfügen können.
In Nordrhein-Westfalen werden innerhalb von zwei Wochen bis fünf Monaten über 95 Prozent aller Einkommensteuererklärungen bearbeitet werden.
Innerhalb von sechs Monaten werden über 97 Prozent der Erklärungseingänge erledigt. Die Dauer hängt im Einzelfall davon ab, ob Rückfragen an die jeweilige Steuerzahlerin oder den jeweiligen Steuerzahler erforderlich sind oder Belege beigebracht werden müssen. Die Bearbeitungszeit kann sich zum Beispiel dann verlängern, wenn Steuerfälle besonders komplex sind (umfangreiche Sachverhaltsaufklärung, Anhörungen/Erörterungen, Schriftwechsel zwischen Steuerpflichtiger/Steuerpflichtigem und Finanzamt). Daher ist es möglich, dass die Bearbeitung der Steuererklärung in Einzelfällen mehr Zeit in Anspruch nimmt. Auf der anderen Seite erhalten zahlreiche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihre Steuerbescheide wesentlich schneller.
Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, beantragen Sie eine Verlängerung online über ELSTER oder schriftlich beim Finanzamt und geben Sie einen Grund und den gewünschten Zeitpunkt an.
Zahlungen und SEPA-Lastschriftverfahren
Automatische Steuerzahlung ohne Terminsorgen:
Durch die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren werden fällige Steuerbeträge automatisch durch Ihr Finanzamt eingezogen. Das entsprechende Formular finden Sie unter „SEPA-Lastschriftmandat“ auf unserer Webseite.
Grundsteuer
| Stadt / Gemeinde / Kommune | Finanzamt |
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| Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die zuständige Stadt, Gemeinde oder Kommune. | Weitere Informationen finden Sie auch unter finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerbescheid. |