Schülerinnen, Schüler und Studierende
Nebenjob, Ferienjob, erstes eigenes Geld: Was du über Steuern wissen solltest
Das erste eigene Geld verdienen: Für viele Schülerinnen, Schüler und Studierende gehört ein Nebenjob einfach dazu. Vielleicht arbeitest du
- im Café,
- im Supermarkt,
- im Sportverein,
- gibst Nachhilfe oder
- verdienst als Content Creator oder Influencerin bzw. Influencer in sozialen Medien Geld.
An Steuern denkt man dabei oft erst später. Trotzdem lohnt es sich, ein paar Grundregeln zu kennen.
Dieser Beitrag gibt dir einen Überblick und zeigt, worauf du achten solltest:
Angestellt oder selbständig: Wo liegt der Unterschied?
Angestellt oder selbständig: Wo liegt der Unterschied?
Bin ich selbständig oder nichtselbständig tätig?
Für die Steuer macht es einen Unterschied, ob du angestellt, also nichtselbständig tätig bist, oder selbständig arbeitest.
Nichtselbständig tätig, bist du meist dann, wenn eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber vorgibt, wann, wo und wie du arbeitest. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du stundenweise in einem Laden oder in einem Café jobbst.
→ Steuerlich spricht man dann von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Wenn du nichtselbständig tätig bist, kümmert sich deine Arbeitgeberin bzw. dein Arbeitgeber um den Lohnsteuerabzug. Das heißt, diese bzw. dieser behält Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Arbeitslohn ein und führt sie an die zuständigen Stellen ab.
Wichtig: Teile deiner Arbeitgeberin bzw. deinem Arbeitgeber dafür zu Beginn deines Arbeitsverhältnisses Folgendes mit:
- dein Geburtsdatum,
- deine steuerliche Identifikationsnummer und
- ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Selbständig arbeitest du dann, wenn du bei der Gestaltung und Erledigung deiner Arbeit weitgehend freie Hand hast. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn du als freie Autorin bzw. freier Autor für eine Lokalredaktion schreibst oder auf eigene Rechnung Nachhilfe gibst.
Auch Tätigkeiten in sozialen Medien können steuerlich relevant sein. Wenn du als Content Creator oder Influencerin bzw. Influencer für deine Videos, Posts oder Kooperationen Geld bekommst, Produkte geschenkt erhältst oder andere Vorteile bekommst, können diese Einnahmen steuerlich zählen. Mehr Infos dazu findest du im Beitrag „Influencer & Steuern“.
→ Du erzielst in diesen Fällen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.
Übst du einen Minijob aus?
Übst du einen Minijob aus?
Übst du einen Minijob aus?
Bei Minijobs handelt es sich um eine Form der nichtselbständigen Arbeit.
Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen der durchschnittliche monatliche Arbeitslohn für 2026 nicht mehr als 603 Euro (2025: 556 Euro) beträgt.
Grundsätzlich kannst du auch mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Wichtig ist hierbei nur, dass der zusammengerechnete Verdienst 603 Euro pro Monat nicht überschreitet.
Übst du bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, zum Beispiel eine Ausbildung aus, darfst du nur einen Minijob sozialversicherungsfrei nebenbei ausüben.
Das Einkommen aus einem Minijob muss im Falle der pauschalen Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht in einer Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Oft heißt es, Minijobs seien steuerfrei. Tatsächlich zahlt deine Arbeitgeberin bzw. dein Arbeitgeber aber in der Regel eine pauschale Abgabe an die sogenannte Minijob-Zentrale. Darin sind auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Es wird lediglich eine pauschale Abgabe geleistet, weil aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung dem Grunde nach eine Versicherungsfreiheit besteht.
Bei der Rentenversicherung gilt eine Besonderheit: Hier hast du die Wahl, ob du einen geringen Betrag selbst zahlen oder du dich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchtest. Wer unsicher ist, sollte sich vor der Entscheidung informieren, weil sich die Wahl später auf Rentenansprüche auswirken kann.
Übungsleiterpauschale: Steuerfrei engagieren
Übungsleiterpauschale: Steuerfrei engagieren
Was ist eine Übungsleiterpauschale?
Wer nebenbei als
- Trainerin bzw. Trainer,
- Ausbilderin bzw. Ausbilder,
- Erzieherin bzw. Erzieher,
- Betreuerin bzw. Betreuer oder
- in einer vergleichbaren Tätigkeit arbeitet,
kann unter die sogenannte Übungsleiterpauschale fallen. Das gilt auch für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für nebenberufliche Alten-, Kranken- oder Behindertenpflege. Sie gilt für Einnahmen bis 3.300 Euro (bis 2025: 3.000 Euro) pro Kalenderjahr. Auch wer keinen Hauptberuf ausübt, kann nebenberuflich tätig sein, etwa eine Studentin bzw. ein Student.
Voraussetzung dafür ist, dass du die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst einer inländischen juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung ausüben. Begünstigte Einrichtungen sind außerdem unter anderem gemeinnützige Sport- und Musikvereine, Rettungsdienstorganisationen und Volkshochschulen. Nähere Informationen findest du hierzu auch im Beitrag „Tätigkeiten für den oder im Verein“.
Beispiele:
- Trainertätigkeit in einem Sportverein oder
- Lehrtätigkeit in einem Musikverein
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Wenn du in einem Arbeitsverhältnis stehst und zur Lohnsteuerklasse eins gehörst, musst du grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben. Eine freiwillige Abgabe kann sich allerdings lohnen, wenn z.B. beim Abzug der Steuern eventuell zu viel Steuer einbehalten wurde. Diese werden dir dann nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt erstattet.
In deiner Steuererklärung kannst du außerdem bestimmte Ausgaben geltend machen. Diese Ausgaben sind sogenannte Werbungskosten, wie zum Beispiel für Arbeitsmittel oder die Entfernungspauschale für Wege zwischen deiner Wohnung und deinem Arbeitsplatz. Gibst du in der Steuererklärung keine Ausgaben an, berücksichtigt das Finanzamt automatisch 1.230 Euro als Werbungskosten. Nur, wenn deine tatsächlichen Ausgaben höher sind, solltest du diese auch angeben.
Ausgaben für ein Erststudium, wie zum Beispiel ein Bachelorstudium, sind bis 6.000 Euro als Sonderausgaben beschränkt.
Ausgaben für ein Zweitstudium, wie zum Beispiel ein Master-Studium, dagegen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.
Sofern du selbständig bzw. gewerblich tätig bist, bist du verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres beim zuständigen Finanzamt eine Einkommensteuererklärung und eine Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur, wenn deine Einnahmen abzüglich Ausgaben aus dieser Tätigkeit – gegebenenfalls zusammen mit anderen Einkünften – zum Beispiel im Jahr 2026 mehr als 12.348 Euro (Grundfreibetrag 2025: 12.096 Euro) betragen haben.
Unabhängig davon, ob du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bist oder freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchtest, kannst du das online erledigen. Nutze hierzu das ELSTER-Onlineportal unter elster.de. Informationen dazu, wie das funktioniert, findest du unter „ELSTER - Ihr Online-Finanzamt“.
Hinweis: Ein Video mit hilfreichen Tipps zur Erstellung deiner ersten Einkommensteuererklärung erhältst du im Film mit Fin.
Nebenjob und Kindergeld
Nebenjob und Kindergeld
Hat ein Nebenjob Auswirkungen auf das Kindergeld bzw. den Freibetrag für Kinder?
Ein Nebenjob wirkt sich nicht automatisch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag deiner Eltern aus.
Bis zum Abschluss deiner ersten Berufsausbildung oder deines ersten Studiums können deine Eltern grundsätzlich Kindergeld bekommen, solange die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und du noch keine 25 Jahre alt bist. Wie viel du mit deinem Nebenjob verdienst, spielt dabei in der Regel keine Rolle.
Wenn du bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudiums abgeschlossen hast und danach weiter Kindergeld berücksichtigt werden soll, zum Beispiel während eines weiteren Studiums oder einer weiteren Ausbildung, kommt es darauf an, wie viel du arbeitest.
Unschädlich sind in der Regel:
- eine Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses,
- eine Tätigkeit mit höchstens 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und
- ein Minijob.
Bei Fragen zum Kindergeld, wende dich an die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Das könnte dich auch interessieren
Frequently asked
- Gibt es für Schülerinnen, Schüler und Studierende besondere Regelungen im Steuerrecht?
- Müssen Schülerinnen, Schüler beziehungsweise Studentinnen oder Studenten eine Einkommensteuererklärung abgeben?
- Können sich auch Schülerinnen, Schüler, Studentinnen oder Studenten schon selbständig machen und ein Unternehmen gründen?
- Neben der Schule oder dem Studium als Übungsleiterin oder Übungsleiter tätig werden? Was muss beachtet werden?