Beiträge zur privaten Kranken - und Pflege-Pflichtversicherung
Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber werden bis einschließlich 2025 entweder über eine von der Versicherung ausgestellte Papierbescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Neu:
Ab 2026 werden den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflicht-Versicherung zur Durchführung des Lohnsteuerabzuges im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt.
Hierfür findet ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern statt.
Sie haben Fragen?
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema zuerst an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber sowie Ihre Versicherung. Ihr Finanzamt hat keine Möglichkeit, die elektronisch übermittelten Daten zu ändern.
Viele weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern: