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Die private Altersvorsorge ist aus steuerlicher Sicht in zwei größere Bereiche zu unterteilen: Die sogenannte Riester-Rente und die anderen Renten

Weitere Informationen zur Riester-Rente erhalten Sie in unserem Beitrag „Die Riesterrente – allgemein“.

 

Die anderen Renten der privaten Altersvorsorge

Hierunter fallen alle Renten, die 

  • keine Basisversorgung,
  • keine Rente der betrieblichen Altersvorsorge oder 
  • keine sogenannte Riester-Rente sind. 

Insbesondere Leistungen aus privaten Rentenversicherungen und auch bestimmte Leistungen aus Kapitallebensversicherungen gehören zu den anderen Renten der privaten Altersversorge. 

Diese werden bei der Steuerberechnung mit dem sogenannten „Ertragsanteil“ steuerlich erfasst. 

 

Ertragsanteil – Was ist das und wie wird dieser berechnet?

Der zutreffende Ertragsanteil bestimmt sich nach Ihrem Alter im Zeitpunkt des Rentenbeginns. Der Ertragsanteil soll den Zinsertrag abbilden, der sich aus der Anlage ab dem Beginn der Auszahlungsphase ergibt. 

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr der Rentenberechtigten/ des RentenberechtigtenErtragsanteil in Prozent
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 457
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51  bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971

 

Beispiel:
Der Ehemann (geboren am 17. Dezember 1952) bezieht seit Dezember 2012 eine Rente aus seiner privaten Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.500 Euro. Am 5. Juli 2017 verstirbt der Ehemann. Die Ehefrau (geboren am 15. Mai 1958) erhält aus dieser Versicherung ab August 2017 eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 Prozent der bisher gewährten Rente, somit 900 Euro.

Die Rente an den Ehemann und an die Ehefrau stellen zwei selbständige Leistungen dar. Im Bereich der Ertragsanteilsbesteuerung gelten die Regelungen zur Folgerente  nicht. Für beide Renten ist der Ertragsanteil gesondert zu ermitteln. Der Ehemann hatte zu Beginn der Rente im Dezember 2012 das 60. Lebensjahr vollendet, der Prozentsatz beträgt 22 Prozent. Zu Beginn der Hinterbliebenenrente am 1. August 2017 hat die Ehefrau das 59. Lebensjahr vollendet. Der Ertragsanteil beträgt 23 Prozent.

Besonderheit bei abgekürzten Renten

Bei abgekürzten Renten, also Renten, die nur für eine bestimmte Zeit gezahlt werden, der privaten Altersvorsorge hängt der steuerpflichtige Ertragsanteil von der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ab. Je länger die Laufzeit ist, desto höher ist der Ertragsanteil. Hierunter fällt zum Beispiel eine private, selbständige Erwerbsminderungsrente, die nur bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wird.

Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3 ... Prozent Der Ertragsanteil ist der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das ...te Lebensjahr vollendet hatte
1 2 3
1 0 entfällt
2 1 entfält
3 2 97
4 4 92
5 5 88
6 7 83
7 8 81
8 9 80
9 10 78
10 12 75
11 13 74
12 14 72
13 15 71
14-15 16 69
16-17 18 67
18 19 65
19 20 64
20 21 63
21 22 62
22 23 60
23 24 59
24 25 58
25 26 57
26 27 55
27 28 54
28 29 53
29-30 30 51
21 31 50
32 32 49
33 33 48
34 34 46
35-36 35 45
37 36 43
38 37 42
39 38 41
40-41 39 39
42 40 38
43-44 41 36
45 42 35
46-47 43 33
48 44 32
49-50 45 30
51-52 46 28
53 47 27
54-55 48 25
56-57 49 23
58-59 50 21
60-61 51 19
62-63 52 17
64-65 53 15
66-67 54 13
68-69 55 11
70-71 56 9
72-74 57 6
75-76 58 4
77-79 59 2
ab 80 Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen

 

Leistungen aus einer Rentenversicherung, die nicht lebenslang gezahlt werden

Die Besteuerung mit dem Ertragsanteil findet keine Anwendung auf Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden und bei denen keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird. In diesen Fällen richtet sich die Besteuerung nach den Vorschriften über Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei laufenden Rentenzahlungen aus einem solchen Vertrag wird die Ertragsanteilsbesteuerung beibehalten.

  • § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  • § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
     

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