Zuständigkeiten bei Steuerfällen mit Auslandsbezug
Wer ist für mich zuständig, sobald grenzüberschreitende Sachverhalte bzw. Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen? Nachfolgend geben wir Ihnen einen kleinen Überblick:
Wohnsitz in Deutschland
Wohnsitz in Deutschland
Haben Sie in Deutschland einen Wohnsitz, dann ist auch bei im Ausland erzielten Einkünften das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Wohnsitz liegt. Wenn Sie nicht wissen, zu welchem Zuständigkeitsbereich eine bestimmte Adresse gehört, können Sie gerne das zuständige Finanzamt ermitteln.
Kein Wohnsitz in Deutschland
Kein Wohnsitz in Deutschland
Haben Sie keinen eigenen Wohnsitz in Deutschland, halten sich aber mehr als 183 Tage (das entspricht 6 Monaten) in Deutschland auf, dann verfügen Sie über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum nach Deutschland entsendet wurden und dafür in einer Wohnung untergebracht werden, die Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber gehört. In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie sich während der Zeit in Deutschland aufgehalten haben. Kommen dafür mehrere Finanzämter in Frage, weil Sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten haben, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich Sie sich überwiegend aufgehalten haben.
Beispiel:
Maria lebt in Spanien und hat keinen Wohnsitz in Deutschland. Ihr Arbeitgeber schickt sie für die Zeit vom 1. Februar bis Ende Oktober nach Deutschland. Während dieser Zeit wohnt sie in einer Firmenwohnung in Mülheim an der Ruhr.
Lösung:
Da Maria länger als 183 Tage in Deutschland ist, hat sie einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Für ihre Steuern ist deshalb das Finanzamt Mülheim an der Ruhr zuständig.
Wenn Maria in der Zeit auch für einige Wochen beispielsweise in München gearbeitet hätte, wäre trotzdem das Finanzamt Mülheim an der Ruhr zuständig, weil sie sich dort die meiste Zeit aufgehalten hat.
Verfügen Sie weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt, aber erzielen in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte, dann sind sie grundsätzlich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Grundvermögen – z.B. Einfamilienhaus
Haben Sie als beschränkt steuerpflichtige Person Grundvermögen in Deutschland, dann ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich dieses Grundvermögen liegt. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Grundvermögen es sich handelt (etwa ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung, ein Betrieb oder eine landwirtschaftliche Nutzfläche). Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob dieses Grundvermögen vermietet bzw. verpachtet oder derzeit überhaupt nicht genutzt wird. Die in Deutschland erzielten Einkünfte, die zu Ihrer beschränkten Steuerpflicht führen, brauchen auch nicht im Zusammenhang mit dem Grundvermögen zu stehen.
Haben Sie Grundvermögen in den Zuständigkeitsbereichen mehrerer Finanzämter, ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Besitzes befindet. Sofern nicht ohne weiteres erkennbar ist, welcher der wertvollste Teil ist, wenden Sie sich bitte zur Überprüfung an eines der in Frage kommenden Finanzämter.
Beispiel:
Maria lebt in Spanien. Sie hat weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, aber erzielt in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses in Mülheim an der Ruhr.
Lösung:
Für ihre Einkünfte aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses ist deshalb das Finanzamt Mülheim an der Ruhr zuständig.
Wenn Maria mehrere Objekte vermietet, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Besitzes befindet.
Kein Grundvermögen in Deutschland
Haben Sie als beschränkt steuerpflichtige Person kein Grundvermögen in Deutschland, richtet sich die Zuständigkeit danach, welche Einkünfte Sie erzielen, die in Deutschland steuerpflichtig sind:
- Wenn Sie Arbeitslohn beziehen, ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit ganz oder überwiegend ausüben.
- Wenn Sie eine Rente beziehen, die ausschließlich aus deutschen Quellen (z.B. der deutschen Rentenversicherung) gezahlt wird, und darüber hinaus keine weiteren Einkünfte erzielen, ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral zuständig.
- Wenn Sie eine Pension beziehen, ist das Finanzamt zuständig, in dem die auszahlende öffentliche Kasse ihren Sitz hat. In Nordrhein-Westfalen sind unter anderem die Besoldungskassen des Landes NRW (Finanzamt Düsseldorf-Süd) und des Bundes (Finanzamt Bonn-Innenstadt) betroffen.
Hinweis:
Beschränkt steuerpflichtige Eheleute können nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Haben beide Eheleute verschiedene in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte, kann es daher sein, dass verschiedene Finanzämter zuständig sind.
Weitere Auslandssachverhalte
Weitere Auslandssachverhalte
Unter bestimmten Voraussetzungen können beschränkt Steuerpflichtige beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit weiterhin nach den Kriterien, die für die beschränkte Steuerpflicht gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen können beschränkt steuerpflichtige Eheleute ebenfalls die Zusammenveranlagung beantragen.
Auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer werden allerdings bei dem Finanzamt geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Das gilt unabhängig davon, ob dort auch die Tätigkeit ausgeübt wurde oder ob im Inland Grundbesitz vorhanden ist. Welches Finanzamt für Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber zuständig ist, können Sie der Jahreslohnsteuerbescheinigung entnehmen.
Hinweis:
Die dort aufgeführte Steuernummer ist die Steuernummer Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, nicht Ihre persönliche Steuernummer.
Wenn Sie in einem Kalenderjahr bei mehreren verschiedenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern nacheinander beschäftigt waren und die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, gilt Folgendes:
Antrag im Lohnsteuerverfahren:
Wird die unbeschränkte Steuerpflicht im Lohnsteuerverfahren beantragt, dann ist das Finanzamt der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zuständig, bei dem Sie zu dem Zeitpunkt des Antrags beschäftigt waren.
Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung:
Stellen Sie den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht mit der Einkommensteuererklärung, dann ist das Finanzamt der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zuständig, bei dem Sie am Ende des jeweiligen Jahres beschäftigt waren.
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
- die zur Ausübung ihres Dienstes ins Ausland entsendet werden und
- die aufgrund ihres besonderen Status im ausländischen Staat von Steuern und Abgaben befreit sind (Diplomatenstatus oder ein vergleichbarer Status, etwa bei Entsendung an die EU),
unterliegen in Deutschland der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht.
Für diese Personen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die auszahlende öffentliche Kasse liegt. In Nordrhein-Westfalen liegen unter anderem die Besoldungskassen des Landes NRW (Finanzamt Düsseldorf-Süd) und des Bundes (Finanzamt Bonn-Innenstadt).
Steuerpflichtige mit deutscher Staatsangehörigkeit unterliegen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, wenn sie vor ihrem Wegzug
- innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre aufgrund eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland unbeschränkt steuerpflichtig waren und
- in ein Niedrigsteuerland (gemessen am Steuersatz bzw. einer eingeräumten Vorzugsbesteuerung) verzogen sind oder nach seinem Wegzug keine neue steuerliche Ansässigkeit begründet haben.
Voraussetzung ist außerdem, dass weiterhin wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen bestehen.
Hierfür sind sowohl qualitative als auch quantitative Merkmale maßgebend. Wesentliche wirtschaftliche Interessen können sich beispielsweise aus qualitativen Merkmalen ergeben, etwa wenn Sie Unternehmerin / Unternehmer oder Mitunternehmerin / Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs sind oder wenn Sie zu mindestens 1 Prozent an einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
In diesen Fällen ist das Finanzamt Dortmund-Unna zentral zuständig.
In folgenden Fallkonstellationen sind bestimmte Finanzämter zentral zuständig:
- Ausländische Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer
- Ausländische Verleiherinnen und Verleiher
- Ausländische Werksunternehmerinnen und Werksunternehmer
Die Zentralzuständigkeit erstreckt sich auch auf Arbeitnehmer der Bauunternehmer bzw. Werkvertragsunternehmer außerhalb der Baubranche, wenn diese ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Hinweise:
- Übersicht der zentral zuständigen Finanzämter
- Merkblatt zum Steuerabzug von Bauleistungen - Für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, besteht eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern.
- Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht § 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Zusammenveranlagung § 1a EStG
- Antrag der unbeschränkten Steuerpflicht im Lohnsteuerverfahren § 39 EStG
- Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Absatz 2 EStG
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht § 2 Außensteuergesetz (AStG)
- Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Absatz 1 EStG
- Niedrigsteuerland § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 AStG
- Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen § 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 AStG