IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Telefonisch

Sie erreichen die Kolleginnen und Kollegen während der telefonischen Servicezeiten über die landesweite Hotline 0211/ 1655 1655:

  • Montag bis Donnerstag     8 bis 18 Uhr
  • Freitag                               8 bis 16 Uhr

Besonderer Service

 Als Angehörige der steuerberatenden Berufe können Sie, um längere Wartezeiten zu umgehen, über die „Taste 3“ direkt mit den Vermittlungskräften verbunden werden. Hier können Sie Ihr Anliegen hinterlegen und werden mit den zuständigen Kolleginnen und Kollegen verbunden.

Viele Anliegen lassen sich erfahrungsgemäß bereits durch unser qualifiziertes Personal in der Hotline klären. Für Auskünfte hierzu wählen Sie bitte die „Taste 1“. Sollte Ihr Anliegen ausnahmsweise nicht abschließend bearbeitet werden können, wird entweder ein entsprechendes Ticket erstellt oder der Anruf direkt an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet.

Elektronisch

Jederzeit sind wir auch über unsere digitalen Kommunikationswege erreichbar. Nutzen Sie daher gerne den Elektronischen Kontakt, um über das Elster-Kontaktformular Ihre Anträge oder Anliegen digitale an uns zu adressieren.

Alle Informationen rund um die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf den jeweiligen lokalen Seiten. Das zuständige Finanzamt finden Sie über unseren Finanzamtsfinder
Sofern das zuständige Finanzamt bereits bekannt ist, können Sie die jeweilige Seite über „Mein Finanzamt“ aufsuchen.

Aus der früheren Belegvorlagepflicht ist die Belegvorhaltepflicht geworden.
Grundsätzlich bedeutet dies, dass Sie erstmal keine Belege mehr im Rahmen der Steuererklärung einreichen müssen. Im Umkehrschluss sind Belege also nur dann einzureichen, wenn diese vom Finanzamt angefordert werden oder wenn es sich um „bedeutende Sachverhalte“ handelt. 

Eine Möglichkeit hierfür bietet die neue Funktion „Referenzierung auf Belege“ (RABE) in ELSTER. Hiermit ist es möglich, bereits im Erstellungsprozess einer Steuererklärung die Eingabefelder mit den dazugehörigen elektronischen Belegen zu verknüpfen. 

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in unserem Beitrag „Belege zur Steuererklärung“.

Bereits mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, die elektronische Kommunikation zwischen den steuerberatenden Berufen und den Steuerbehörden weiter auszubauen. Dazu ist das Einkommensteuergesetz um § 5b EStG ergänzt worden. Diese Vorschrift legt fest, dass der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist. Grundsätzlich gilt, was bisher in Papierform einzureichen war, ist nunmehr elektronisch zu übermitteln.

 

Mindestumfang der E-Bilanz

Nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG hat der Gesetzgeber das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen. Dieser Mindestumfang der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des § 5b EStG wird in jährlichen BMF-Schreiben näher definiert. Die BMF-Schreiben sowie weitere Informationen rund um die E-Bilanz wie beispielsweise die FAQ oder der technische Leitfaden sind auf der Website esteuer.de abrufbar. Insbesondere in den FAQ finden sich einige Informationen zur Übermittlung der E-Bilanz. 

Durch die Erweiterung der Übermittlungspflichten im Rahmen des Jahressteuergesetz 2024 sind weitere Bestandteile der Bilanz verpflichtend elektronisch zu übermitteln:

für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen

  • Anlagenspiegel (BMF-Schreiben vom 24.05.2016, BStBl. I 2016, 500)

für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen

  • Kontennachweise

für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen

  • Anlagenverzeichnis
  • Anhang
  • Lagebericht
  • Prüfungsbericht nach § 321 HGB
  • Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG

Die Bestandteile können freiwillig auch für frühere Wirtschaftsjahre übermittelt werden. 

 

Sonder- und Ergänzungsbilanzen

Sonder- und Ergänzungsbilanzen übermitteln Sie grundsätzlich in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung.

 

So können Sie ganz einfach Rückfragen vermeiden

Sachverhalte, die im Rahmen der E-Bilanz-Bearbeitung unklar bleiben und sich nicht durch die vorliegenden Informationen aufklären lassen, lösen Rückfragen aus. 

In solchen Fällen werden von der Finanzverwaltung weitere Unterlagen und Daten wie beispielsweise Kontennachweise oder das Anlageverzeichnis angefordert. 
Diese Rückfragen lassen sich vielfach vermeiden, wenn der Umfang der E-Bilanz nicht auf ein Mindestmaß reduziert wird. Die oben genannten Bilanzbestandteile, die ab bestimmten Wirtschaftsjahren verpflichtend zu übermitteln sind, können auch in den Vorjahren schon Bestandteil des E-Bilanz-Datensatzes sein und haben so das Potential die Bearbeitung der E-Bilanz zu beschleunigen und Rückfragen zu vermeiden. 
Zudem besteht die Möglichkeit, über Fußnoten Erläuterungen zu einzelnen E-Bilanz-Positionen einzufügen.

Insbesondere der Kontennachweis hilft dabei, Rückfragen seitens der Finanzverwaltung zu reduzieren und in vielen Fällen die abschließende Bearbeitung zu beschleunigen. Es ist also sinnvoll, bereits für frühere Wirtschaftsjahre ohne entsprechende Übermittlungspflicht, Kontennachweise zu übermitteln. Hierzu muss man wissen, dass bei der Erstellung einer E-Bilanz die Buchführungskonten durch das sog. Mapping standardisierten Taxonomie-Positionen in der E-Bilanz zugeordnet werden. Dies ermöglicht einen automatisierten Abgleich von E-Bilanzen, vermindert aber zwangsläufig die Aussagekraft einer Taxonomie-Position im Vergleich zum Buchführungskonto. Der Kontennachweis ist eine Beschreibung der Buchführungskonten, die in einer Position in der E-Bilanz zusammengefasst wurden.

 

Bereitstellung zum Datenabruf einer korrigierten E-Bilanz

Bisher konnten Finanzämter eingereichte E-Bilanzen nur empfangen. Zukünftig wird es zudem möglich sein, E-Bilanzen den Unternehmerinnen und Unternehmen und Ihnen zum Datenabruf bereitzustellen, wenn von der eingereichten E-Bilanz abgewichen werden soll (sog. Rückübermittlung). Der abrufbare Datensatz enthält ein Begleitschreiben im pdf-Format und die korrigierte E-Bilanz im sog. XBRL-Format, das dem Datenformat der übermittelten E-Bilanz entspricht. Dies ermöglicht die Übertragung des bereitgestellten Datensatz in die steuerlichen Softwareprogramme. 

In Nordrhein-Westfalen wird ein Kontingentierungsverfahren durchgeführt. Mit dieser von den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe unterstützten Initiative der Finanzverwaltung soll der zeitgerechte und kontinuierliche Eingang von Jahressteuererklärungen in steuerlich beratenen Fällen optimiert werden.

Die Bemessung Ihrer Kontingente erfolgt nach der Gesamtzahl der von Ihnen in Nordrhein-Westfalen abzugebenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen. Antragsveranlagungen und Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft werden jedoch für die Quotenermittlung nicht berücksichtigt.

Maßgeblich sind folgende Stichtage und Quoten (Kontingente), bezogen auf Ihren Mandantenbestand zum Stichtag:

30. September des Folgesjahres40 Prozent
31. Dezember des Folgejahres75 Prozent
28. Februar des Zweitfolgejahres100 Prozent

Eine Teilnahme am Kontingentierungsverfahren hat zur Folge, dass per Zufallsauswahl bestimmte Vorabanforderungen vermieden werden.

Die Finanzämter behalten sich jedoch vor, Steuererklärungen auf der Grundlage der übrigen hierfür im Gesetz vorgesehenen Gründe vorab anzufordern. Die vorabangeforderten Steuererklärungen werden im Rahmen der Quotenermittlungen berücksichtigt. 

Hier finden Sie weitere Informationen zum Kontingentierungsverfahren.

Viele Anliegen können einfach und jederzeit digital mit der Finanzverwaltung erledigt werden.
Von der Erstellung der Steuererklärung über den Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung bis hin zum Wechsel der Steuerklasse

Viele weitere Vordrucke oder Formulare finden Sie auf unserer Übersichtsseite.
Die bundeseinheitlichen Vordrucke sind auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen im Formularcenter abrufbar. Eine entsprechende Klickanleitung zum Abruf und zur Ausfüllfunktion haben wir ebenfalls erstellt.

Viele weitere landeseigene Vordrucke sind ebenfalls auf unserer Übersichtsseite hinterlegt.

Nach der gesetzlichen Änderung des § 19 UStG zum 1. Januar 2025 müssen sich Unternehmerinnen und Unternehmer, die in 2024 erstmalig Umsätze unter 25.000 Euro erzielt haben, in 2025 entscheiden, ob sie zukünftig weiterhin die Regelung des § 19 UStG oder die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen möchten. 
Bundesweit wurden die betroffenen steuerpflichtigen Personen bereits mit einem automatisiert erstellten Schreiben hierüber informiert – das Schreiben wurde mit der Verarbeitung der letzten Umsatzsteuervoranmeldung für 2024 ausgegeben.

 

Zur Kenntnis:

Hiermit möchten wir Sie vorab darüber informieren, dass diese Informationsschreiben Anfang Januar 2026 erneut automatisiert versandt werden. 

Weitere steuerliche Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag „Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer“.

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