Existenzgründung und Beendigung
Sie möchten einen Betrieb eröffnen und sich selbständig machen? Das ist eine große Herausforderung und bringt viele Neuerungen mit sich. Auch steuerlich ändert sich für Sie damit Einiges. Hier können Sie einen ersten Überblick bekommen, was Sie zu Beginn Ihrer Existenzgründung wissen sollten.
Gewerbetreibende oder Angehörige der Freien Berufe
Gewerbetreibende oder Angehörige der Freien Berufe
Gewerbetreibende oder Angehörige der Freien Berufe
Wenn Sie sich selbständig machen oder einen Betrieb eröffnen ist für steuerliche Zwecke zu unterscheiden, ob Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen oder einem freien Beruf nachgehen. Im Steuerrecht spricht man bei den freien Berufen von einer selbständigen Tätigkeit. Je nachdem, zu welcher Kategorie Ihr Betrieb gehört, ergeben sich unterschiedliche Folgen. Daher ist die richtige Zuordnung entscheidend.
Selbständige Tätigkeit – die freien Berufe
Einkünfte § 18 Einkommensteuergesetz (EStG)
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn Sie wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erziehend tätig sind und dabei selbständig – also nicht angestellt – sind. Weitere Berufsgruppen, die ebenfalls in die Kategorie der freiberuflichen Tätigkeit fallen, sind im § 18 EStG aufgezählt. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ärztinnen und Ärzte
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Notarinnen und Notare
- Architektinnen und Architekten
- Krankengymnastinnen und Krankengymnasten
- Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Gewerbebetrieb
Einkünfte § 15 EStG
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die keine freiberufliche Tätigkeit (s.o.) ist. Gewerbebetriebe sind zum Beispiel:
- Handelsbetriebe
- Industriebetriebe
- Handwerksbetriebe
Anmeldung des Betriebes bzw. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Anmeldung des Betriebes bzw. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Wie, wo und wann Sie Ihren Betrieb anmelden
Gewerbetreibende (Einkünfte § 15 EStG)
Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde angemeldet werden.
Für Ihre Anmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise.
Mit der Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden automatisch über Ihre Betriebseröffnung informiert:
- die Berufsgenossenschaft,
- die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen),
- die Industrie- und Handelskammer,
- das Finanzamt.
Somit wird Ihr Finanzamt bei Anmeldung Ihres Gewerbebetriebes automatisch von dem Gewerbe- oder Ordnungsamt informiert.
Angehörige der freien Berufe (Einkünfte § 18 EStG)
Als selbständig Tätige bzw. selbständig Tätiger melden Sie Ihren Betrieb nicht beim Gewerbeamt, sondern bei ihrem zuständigen Finanzamt an. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich bei Ihrem Finanzamt melden. Dazu müssen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt übermitteln.
Erhalt der Steuernummer
Erhalt der Steuernummer
Wie erhalten Sie eine Steuernummer für Ihren Betrieb?
Aufgrund der Anmeldung Ihres Betriebes erhält das Finanzamt Kenntnis von Ihrer Betriebsgründung. Den so genannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" einer gewerblichen oder selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit“ übermitteln Sie bitte innerhalb von einem Monat nach Gründung elektronisch an Ihr Finanzamt. Sobald das Finanzamt Ihre Unterlagen vollständig erhalten hat, erfolgt die steuerliche Neuaufnahme Ihres Betriebes. Ihre Steuernummer erhalten Sie nach Prüfung Ihrer Angaben auf dem Postweg.
Den Fragebogen "zur steuerlichen Erfassung einer gewerblichen oder selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit" können Sie – sofern Sie schon ein Benutzerkonto angelegt haben – über ELSTER an Ihr Finanzamt schicken. Haben Sie noch kein Benutzerkonto, können Sie dieses über ELSTER beantragen. Eine ausführliche Ausfüllhilfe finden Sie ebenfalls dort.
Wann erhalten Sie Ihre neue Steuernummer für den Betrieb?
Die Dauer der Vergabe einer neuen Steuernummer ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
So kann es im Einzelfall vor Erteilung der Steuernummer erforderlich sein, dass noch einmal Kontakt mit den Antragstellern aufgenommen wird, um Rückfragen zu stellen, die sich aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ergeben. Auf diesem Wege können auch mögliche Unklarheiten für die Unternehmerinnen und Unternehmer frühzeitig beseitigt werden.
Im Grundsatz wird daher vor Vergabe einer Steuernummer jedes neu gegründete Unternehmen durch das Finanzamt überprüft. In diesem Zusammenhang muss unter anderem seitens der Verwaltung nachvollzogen werden, ob der Einzelunternehmer oder die Gesellschaft tatsächlich existiert oder im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Finanzamtes ansässig ist. Dies dient dazu, im Vorfeld mögliche Missbrauchsfälle, wie zum Beispiel Umsatzsteuerbetrug, zu erkennen und zu verhindern.
Aus diesen Gründen kann es je nach Lage des Einzelfalls unterschiedlich lange dauern, bis eine Steuernummer erteilt wird.
Was kommt auf Sie zu?
Was kommt auf Sie zu?
Was kommt steuerlich mit dem neuen Betrieb auf Sie zu?
Insbesondere diese Steuerarten kommen auf Sie zu
| Steuerart | Wen betrifft dies? | Was ist zu tun? |
|---|---|---|
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | natürliche Personen (das sind alle Menschen) | gegebenenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres |
| Umsatzsteuer | alle Unternehmerinnen und Unternehmer (Ausnahmen: ggf. bei ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen und Anwendung der Kleinunternehmerregelung) | grds. vierteljährliche Voranmeldung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres |
| Gewerbesteuer | alle Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungen (nicht: freie Berufe und Landwirte) | gegebenenfalls vierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres |
| Lohnsteuer | alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber | in Abhängigkeit von der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer sind die Lohnsteueranmeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugeben |
In diesen Stellen werden die verschiedenen Anliegen mit Bezug zu Ihrem Betrieb bearbeitet
| Stelle | Welche Anliegen werden bearbeitet? |
|---|---|
| Bürgerservicestelle |
|
| Neuaufnahmestelle | Fragebogen zur steuerlichen Erfassung |
| Veranlagungsstelle | Steuererklärungen |
| Umsatzsteuervoranmeldungsstelle | Umsatzsteuer-Voranmeldungen |
| Lohnsteueranmeldungsstelle | Lohnsteueranmeldungen |
| Lohnsteuerstelle-Arbeitgeber | Arbeitgeber-Angelegenheiten |
| Erhebungsstelle | Zahlungsvorgänge, Erlass und Stundung von Steuerbeträgen, Einzug rückständiger Steuerbeträge |
| Rechtsbehelfsstelle | Entscheidung über Einsprüche |
| Außenprüfungsstellen • Betriebsprüfung • Umsatzsteuer-Sonderprüfung • Lohnsteuer-Außenprüfung | Prüfung unter anderem von: • Buchführungsunterlagen • Belegen • Verträgen |
Elektronische Steuererklärung – ELSTER
Elektronische Steuererklärung – ELSTER
Nutzen Sie die elektronische Steuererklärung - ELSTER
Ihre Steuererklärung können Sie mit jeder handelsüblichen Steuererklärungssoftware oder mit dem kostenlos über ein Benutzerkonto bei ELSTER erledigen. Nähere Informationen und die Möglichkeit ein Benutzerkonto zu erstellen erhalten Sie auf ELSTER.
Übermitteln können Sie:
- Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen, Anlage EÜR,
- Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen,
- Lohnsteuerbescheinigungen, die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (für Arbeitgeber) und die Zusammenfassende Meldung.
Ihre Vorteile:
- Dateneingabe in die Steuerformulare am Bildschirm mit Eintragungshilfen,
- Übernahme von Vorjahres- bzw. Vormonatsdaten,
- Überprüfung der Eingaben auf formale Fehler,
- Vermeidung von Übertragungsfehlern und Rückfragen durch das Finanzamt,
- Berechnung der voraussichtlichen Steuer,
- eine Bescheiddatenrückübermittlung, um eventuelle Abweichungen von der Steuererklärung durch das Finanzamt einfach angezeigt zu bekommen,
- gesicherte Übermittlung der Steuerdaten über das Internet,
- papierlose Steuererklärung mit einer elektronischen Unterschrift
Verpflichtung zur Erklärungsabgabe
Verpflichtung zur Erklärungsabgabe
Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen
Erzielen Sie einen Gewinn von mehr als 410 Euro im Jahr, sind Sie verpflichtet, Ihre Gewinnermittlung und auch Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die von Ihnen zu übermittelnden Daten sind amtlich vorgeschrieben und kostenlos über ELSTER oder eine andere kommerzielle Software mit ELSTER-Schnittstelle schnell und einfach einzugeben.
Informationen hierzu sowie ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare und Hilfen beim Ausfüllen sind unter ELSTER erhältlich.
Sie sind für die Gewinnermittlung selbst verantwortlich
Die von Ihnen zu zahlende Einkommensteuer ist von Ihrem Gewinn abhängig. Steuerrechtlich gibt es zwei Methoden der Gewinnermittlung:
- den Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1, 5 EStG) oder
- die Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG).
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt "Gewinnermittlung".
Abmeldung des Betriebes bzw. Beendigung der selbständigen Tätigkeit
Abmeldung des Betriebes bzw. Beendigung der selbständigen Tätigkeit
Sie möchten Ihr Gewerbe abmelden oder Ihre selbständige Tätigkeit beenden?
Wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben, müssen Sie die Gemeinde am Ort Ihrer Betriebsstätte darüber informieren. Alle Gewerbetreibenden sind verpflichtet, alle Änderungen anzuzeigen, die ihr Gewerbe betreffen.
Folgende Unterlagen sind für die Abmeldung beim Gewerbe- bzw. Ordnungsamt notwendig:
- Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Gewerbeabmeldung - GewA 3. Im NRW Serviceportal können Sie über die zuständige Gewerbemeldestelle die entsprechenden Formulare abrufen.
- Eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbeabmeldung sind je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität, zum Beispiel
- PIN/TAN-Verfahren,
- die elektronische Ausweisfunktion,
- De-Mail oder
- eine Selbsterklärung zur Identität
notwendig.
- Eine Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist. Dasselbe gilt auch für das Genossenschaftsregister und Vereinsregister.
Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt über die Betriebsaufgabe.
Betriebsaufgaben haben verschiedene steuerliche Auswirkungen, die Sie individuell mit Ihrer Steuerberatung und dem Finanzamt besprechen sollten.
Freiberufliche Personen müssen lediglich dem zuständigen Finanzamt formlos mitteilen, dass sie ihre Selbstständigkeit aufgeben. Auch hier sind die steuerlichen Folgen individuell zu besprechen.
- § 138 Abgabenordnung (AO)
- § 149 AO
- § 18 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 14 Gewerbeordnung
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Frequently asked
- Sie möchten sich selbständig machen und ein Unternehmen gründen. Sind Sie mit Ihrem Vorhaben gewerblich oder freiberuflich tätig?
- Sie haben im Rahmen Ihrer Existenzgründung etwas von dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ gehört. Was ist das und woher bekommen Sie den Fragebogen?
- Was müssen Sie aus steuerlicher Sicht beachten, wenn Sie sich selbständig machen und ein Unternehmen gründen wollen?
- Unter welchen Voraussetzungen sind Sie Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer?