Kinderbetreuungskosten
Kosten für Dienstleistungen zur Betreuung Ihres leiblichen Kindes, Adoptiv- oder Pflegekindes können Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen.
Bei der Berechnung Ihrer Steuer können 80 Prozent Ihrer Ausgaben für die Betreuung, höchstens jedoch 4.800 Euro je Kind abgezogen werden. Haben beide Elternteile Kinderbetreuungskosten getragen, werden diese bei jedem Elternteil grundsätzlich bis zum hälftigen Höchstbetrag (2.400 Euro je Kind) berücksichtigt.
Was sind Kinderbetreuungskosten?
Was sind Kinderbetreuungskosten?
Was sind Kinderbetreuungskosten?
| Berücksichtigt werden können Beiträge für: | Nicht berücksichtigt werden können Ausgaben für: |
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Ausgaben, die entstehen, wenn Ihr Kind bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben lediglich beaufsichtigt wird, fallen unter die Kinderbetreuung. Nebenkosten, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel Kosten für die Fahrt des Kindes zur Betreuungsperson, können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Sofern der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung gewährt, sind diese von den Kosten abzuziehen. Die Zuschüsse mindern also den Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann.
Voraussetzungen für den Abzug
Voraussetzungen für den Abzug
Voraussetzungen für den Abzug
- Für das Kind haben Sie Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge.
- Das Kind gehört zu Ihrem Haushalt.
- Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder
- wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten.
Die Ausgaben können nur dann berücksichtigt werden,
- wenn Ihnen eine Rechnung (zum Beispiel einer selbständigen Tagesmutter oder Bescheid über Kindergartenbeiträge) vorliegt und
- der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen wurde.
Liegen bei Kinderbetreuungskosten die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Sonderausgaben nicht vor, können diese unter Umständen an anderer Stelle bei den sogenannten Steuerermäßigungen für die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt werden. Für weitere Informationen zu den Steuerermäßigungen lesen Sie den Beitrag „Steuerermäßigung: Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“.
Im Ausland lebende Kinder
Im Ausland lebende Kinder
Im Ausland lebende Kinder
Für im Ausland lebende Kinder wird der Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten von 4.800 Euro nach Ländergruppeneinteilung gegebenenfalls gekürzt. Je nach Ländergruppe wird der Höchstbetrag
- in voller Höhe
- zu drei Vierteln
- zur Hälfte oder
- zu einem Viertel
gewährt. Hierdurch werden die unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt. Die Ländergruppeneinteilung finden Sie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung (Hauptvordruck ESt 1A). Diese ist unter anderem im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter formulare-bfinv.de erhältlich.
Hinweis für Ihre Einkommensteuererklärung
Hinweis für Ihre Einkommensteuererklärung
Hinweis für Ihre Einkommensteuererklärung
Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben können Sie in der Anlage „Kind“ zu Ihrer Einkommensteuererklärung in den Zeilen 66 bis 72 beantragen.
- § 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz
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Frequently asked
- Welche Kosten, die in Zusammenhang mit Ihren Kindern entstehen, können Sie als Sonderausgabe berücksichtigen?
- Können Sie es steuerlich geltend machen, wenn Sie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Ihr Kind übernehmen?
- Können Sie das für Ihr Kind gezahlte Schulgeld steuerlich geltend machen?