Kirchensteuer - Erstattungen bei Abfindungen
Der Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet für viele Menschen ein einschneidendes Ereignis. Zur Abmilderung der finanziellen Folgen für die Betroffenen, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine anteilige Erstattung der Kirchensteuer bei Abfindungszahlungen möglich.
Zuständigkeit der Landeskirchen und (Erz-)Bistümer
Für die Erstattung der Kirchensteuer bei Abfindungen ist nicht Ihr Finanzamt, sondern die Kirchensteuerstelle Ihrer Landeskirche oder Ihres (Erz-)Bistums zuständig. Die zuständige Stelle finden Sie zum Beispiel in Ihrem Einkommensteuerbescheid unter der Überschrift „Rechtsbehelfsbelehrungen“. Für die Erstattung von Kirchensteuer bei Abfindungen müssen Sie bei Ihrem Finanzamt keinen Einspruch einlegen.
Wie beantragen Sie die Erstattung bei Abfindungen?
Der Antrag ist an Ihre zuständige Kirchensteuerstelle zu senden. In der Regel müssen Sie Ihrem Antrag eine Kopie des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides beifügen. Gemeint ist der Bescheid für das Jahr, in dem die Abfindung gezahlt wurde.
Formulare und weitere Informationen zu den Erstattungen bei Abfindungen finden Sie im Flyer und auf den Internetseiten der Landeskirchen und (Erz-)Bistümer:
Bistum Aachen
Bistum Essen
Bistum Münster
Erzbistum Köln
Erzbistum Paderborn
Evangelische Kirche im Rheinland
Evangelische Kirche von Westfalen
Lippische Landeskirche
Bei der Erhebung der Kirchensteuer arbeiten in Deutschland die Kirche und der Staat zusammen: Die Finanzämter erheben die Kirchensteuer zusammen mit der Lohn- und Einkommenssteuer, von der die Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen neun Prozent beträgt. Die festgesetzte Kirchensteuer wird direkt an die Kirchen weitergeleitet. Für die Erhebung bezahlen die Kirchen den Finanzämtern eine Gebühr.