Tätigkeitsbereiche eines Vereins
Die Tätigkeiten einer gemeinnützigen Einrichtung (wie z.B. eines Vereins) unterteilen sich steuerlich in vier verschiedene Bereiche. Einen kurzen Überblick dazu soll der folgende Beitrag geben.
Ideeller Bereich
Ideeller Bereich
Ideeller Bereich
In diesen Bereich fallen die Einnahmen aus dem originären Bereich des Vereins.
Beispiele:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Zuschüsse
Körperschaftsteuerfrei und gewerbesteuerfrei
Unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer
Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung
Bei der Vermögensverwaltung werden die Einnahmen grundsätzlich dadurch erzielt, dass anderen das Vermögen zur Nutzung überlassen wird.
Beispiele:
Einnahmen aus
- Kapitalvermögen
- einer langfristigen Vermietung
(Hier sind allerdings einige Abgrenzungsfragen zu beachten)
Körperschaftsteuerfrei und gewerbesteuerfrei
Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zu dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) beziehungsweise steuerfrei nach § 4 Umsatzsteuergesetz
Zweckbetrieb
Zweckbetrieb
Zweckbetrieb
Unter den Zweckbetrieb fallen die wirtschaftlichen Betätigungen. die der Verfolgung der in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke unmittelbar dienen. Dabei muss diese Betätigung für das Erreichen des Zwecks zwingend notwendig sein. Darüber hinaus darf der Verein nicht mehr als unbedingt notwendig in Konkurrenz zu anderen nicht als gemeinnützig anerkannten Unternehmen treten. Daneben wurden einige Bereiche vom Gesetzgeber unabhängig von diesen Vorgaben als Zweckbetrieb eingestuft, zum Beispiel die Krankenhäuser und Kindergärten.
Körperschaftsteuerfrei und gewerbesteuerfrei
Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zu dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent)
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb umfasst alle wirtschaftlichen Betätigungen, die nicht zum Zweckbetrieb gehören.
Beispiele:
- Vereinsgaststätte
- kurzfristige Vermietung einer Sportanlage an Nichtmitglieder
- Verkauf von Sportartikeln
- Veranstaltung von Flohmärkten
Körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, sofern die Einnahmen des Jahres die sogenannte Besteuerungsgrenze überschreiten
(von 2020 bis 2025: 45.000 Euro, ab 2026: 50.000 Euro)
Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zu dem normalen Steuersatz (19 Prozent)