Belege zur Steuererklärung
Bei der Erstellung der Steuererklärung stellt man sich vermutlich die Frage: Muss ich eigentlich noch Unterlagen, wie beispielsweise Belege beim Finanzamt einreichen bzw. elektronisch übermitteln?
Grundsätzlich gilt: Aus der früheren Belegvorlagepflicht ist nunmehr eine Belegvorhaltepflicht geworden. Kurz gesagt bedeutet dies, dass Sie keine Belege mehr im Zusammenhang mit der Steuererklärung einreichen müssen. Belege zur Steuererklärung sind also in der Regel nur dann erforderlich, wenn Sie vom Finanzamt direkt dazu aufgefordert werden. Übermitteln Sie dann die Unterlagen und Dokumente gerne direkt online per ELSTER. Mit der App „MeinELSTER+“ haben Sie die Möglichkeit, Ihre Belege zur Steuererklärung per Handy abzufotografieren und in der App eingescannt hochzuladen.
Sie haben zudem die Möglichkeit, bereits beim Erstellen der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume ab 2023 am zutreffenden Eingabefeld des Formulars dazugehörige Belege zu verknüpfen. Durch die Verknüpfung eines Belegs kann das Finanzamt nach Bedarf diesen Beleg einsehen. Wie dies genau funktioniert, können Sie dem Erklär-Video entnehmen.
Weitere Informationen zu den digitalen Serviceleistungen finden Sie im Beitrag "Vorteile von ELSTER" und auch im Bereich "Elektronischer Kontakt".
Sind ausnahmsweise Unterlagen in Papierform notwendig, sollten keine Originale, sondern ausschließlich Kopien eingereicht und diese auch als solche gekennzeichnet werden. Mehrseitige Dokumente sollten weder miteinander verbunden (z.B. Heften, Tackern) noch mit Klebezetteln oder Ähnlichem versehen werden.
Unsere Empfehlung zur Einreichung von Belegen
Um mögliche Rückfragen oder die Anforderung von Belegen zu vermeiden, geben die nachfolgenden Hinweise eine kleine Orientierung. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Handlungsanweisungen, da die Anforderung von Belegen im Ermessen der Finanzämter liegt. Sollte ein steuerlicher Sachverhalt „besonders“ sein, kann es empfehlenswert sein, die Unterlagen bzw. Belege direkt einzureichen oder zu verknüpfen.
Ein steuerlicher Sachverhalt ist dann besonders, wenn er
neu bzw. erstmalig oder einmalig ist
einen außergewöhnlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt,
sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder
eine erhebliche steuerliche Auswirkung nach sich zieht.
Für detailliertere Informationen und konkrete Beispiele schauen Sie sich gerne die bedeutenden Sachverhalte im Einzelnen an.
Um mögliche Rückfragen zu Ihrer Steuererklärung zu reduzieren, beachten Sie bitte Folgendes:
- Überprüfen Sie die allgemeinen Angaben zur Person bzw. zu den steuerpflichtigen Personen auf Aktualität (z.B. hinsichtlich der Bankverbindung oder der Adresse).
- Anträge und sonstige Scheiben sollten möglichst gesondert elektronisch an das Finanzamt geschickt werden.
- Geben Sie keine Gesamtsummen an, sondern – wenn möglich – die Einzelpositionen, und nutzen Sie die Mehrfachzeilen.
- Machen Sie möglichst genaue und aussagekräftige Angaben.
| Nicht aussagekräftig | aussagekräftig |
|---|---|
| Spende: 250 Euro | SOS-Kinderdorf (06/2024): 250 Euro |
| Fortbildung: 700 Euro | Ärztekongress Berlin (23. - 26.03.2024); Teilnahmegebühr: 700 Euro |
| Reparaturen: 800 Euro | Reparatur Heizung vom 26.06.2024 (Heizungsbau GmbH): 800 Euro (unter Nutzung der gesonderten Eintragungsmöglichkeit für den Lohnanteil etc. im Erklärungsvordruck) |
| Krankheitskosten: 1.500 Euro | Zahnbehandlung vom 16.12.2024 (Dr. Hans Mayer): 1.500 Euro |
Möchten Sie hierzu mehr erfahren?
Fin gibt Ihnen in seinem folgenden Video weitere Informationen zu der nunmehr geltenden Belegvorhaltepflicht. Außerdem erklärt Fin, in welchen Fällen Sie weiterhin Belege beim Finanzamt einreichen sollten und welche Belege Sie lediglich aufbewahren müssen. Sie erfahren auch, wie lange Sie die Belege aufheben müssen.