IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif, das heißt, dass sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen der anzuwendende Steuersatz erhöht.

Bei dem Einkommensteuertarif wird zwischen folgenden Tarifen unterschieden:

 

Grundtarif  

Der Grundtarif wird sowohl bei der Einzelveranlagung, als auch bei der Einzelveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern angewendet.

Im Rahmen des Grundtarifs bleibt von dem zu versteuernden Einkommen im Veranlagungszeitraum 2024 ein sogenannter Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro steuerfrei.
Übersteigt das Einkommen den Grundfreibetrag beginnt die Besteuerung mit einem Eingangssteuersatz von derzeit 14 Prozent. Der Spitzensteuersatz, der derzeit bei 42 Prozent liegt, wird im Jahr 2024 bei einem Einkommen von 66.761 Euro erreicht. Für Einkommensbestandteile oberhalb von 277.826 Euro gilt eine sogenannte Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 Prozent. 

 

Splittingtarif 

Der Splittingtarif findet bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern  Anwendung. 
Hierbei wird zunächst das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern halbiert. Sodann wird für diesen Betrag die Einkommensteuer nach Maßgabe des Grundtarifs ermittelt und der sich daraus ergebende Steuerbetrag verdoppelt. 

Diese Berechnung der Einkommensteuer führt in der Regel zu einer geringeren Steuerbelastung im Vergleich zur Einzelveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern . 

Besonderheiten:

  • Der Splittingtarif ist auch bei einer verwitweten Person für das Kalenderjahr, das dem Todesjahr folgt, anzuwenden (sogenanntes Witwensplitting). Voraussetzung ist jedoch, dass die verwitwete Person und ihre verstorbene Ehe- bzw. Lebenspartnerin bzw. sein verstorbener Ehe- bzw. Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagungsart  erfüllt haben. Das Witwensplitting gibt es nur für dieses eine Jahr. In den Folgejahren wird die verwitwete Person nach dem Grundtarif besteuert.
  • Der Splittingtarif ist auch im Jahr der Scheidung für die nicht wieder verheiratete Ehe- bzw. Lebenspartnerin bzw. den nicht wieder verheirateten Ehe- bzw. Lebenspartner anzuwenden, wenn die bzw. der andere im gleichen Jahr wieder geheiratet hat und im Scheidungsjahr sowohl für die geschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft als auch für die neue Ehe- bzw. Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung  vorliegen (sogenanntes Gnadensplitting).


 

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