IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Für die Ermittlung des von Ihnen erzielten Gewinnes gibt es zwei Methoden der Gewinnermittlung:

  • den Betriebsvermögensvergleich § 4 Absatz 1, § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) oder
  • die Einnahmenüberschussrechnung § 4 Absatz 3 EStG

 

Welche Gewinnermittlungsmethode ist die richtige?

Gewerbetreibende (§ 15 EStG) – in der Regel der Betriebsvermögensvergleich
Wenn Sie nach dem Handels- oder Steuergesetz dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen, dann kommt für Sie nur der Betriebsvermögensvergleich als Methode in Betracht. Auch wenn das Finanzamt Sie zur Führung von Büchern aufgefordert hat, sind Sie verpflichtet Ihren Gewinn im Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Dies kommt vor, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden.
Unterhalb bestimmter Umsatz- und Gewinngrenzen sind Sie von der Buchführungspflicht befreit. In diesen Fällen können Sie Ihren Gewinn auch im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Es besteht jedoch auch hier die Möglichkeit freiwillig Bücher zu führen und den Betriebsvermögensvergleich durchzuführen.
 

Eine Übersicht zur Buchführungspflicht bei Gewerbetreibenden finden Sie hier:

Buchführungspflichten bei Gewerbetreibenden
nach Handelsrechtnach Steuerrecht
§ 238 Handelsgesetzbuch (HGB)§ 140 Abgabenordnung (AO)§ 141 AO
Nach dem Handelsrecht ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen.Wer nach anderen als den Steuergesetzen (also zum Beispiel dem HGB) Bücher zu führen hat, hat die Verpflichtung auch für steuerliche Zwecke zu erfüllen. 

Kaufleute sind grundsätzlich buchführungspflichtig.

Ausnahme bei Einzelkaufleuten (§241a HGB):

Nach HGB besteht keine Buchführungspflicht, wenn im Jahr

  • der Umsatz 800.000 € und
  • der Gewinn   80.000 € nicht übersteigt

 

Gewerbetreibende sind auch ohne handelsrechtliche Pflicht zur Buchführung verpflichtet, wenn sie im Jahr

  • über 800.000 € Umsatz oder
  • über 80.000 € Gewinn haben.

Das Finanzamt teilt den Gewerbetreibenden mit, dass sie nun buchführungspflichtig sind.

 

Selbständige (§ 18 EStG) – in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung
Für Selbständige, also vornehmlich Angehörige der freien Berufe, gibt es keine gesetzliche Buchführungspflicht. Somit kann der Gewinn unabhängig von seiner Höhe durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Es besteht jedoch auch hier die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen und den Betriebsvermögensvergleich durchzuführen.

 

Betriebsvermögensvergleich

Betriebsvermögensvergleich

Beim Betriebsvermögensvergleich ermitteln Sie Ihren Gewinn wie folgt:

 Betriebsvermögen Ihres Betriebes am Ende des Wirtschaftsjahres
-Betriebsvermögen Ihres Betriebes am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+Entnahmen für betriebsfremde Zwecke
-Einlagen aus dem Privatvermögen
=Gewinn

 

Alle Geschäftsvorfälle werden über das Jahr hinweg in der Buchhaltung erfasst, sodass die Bilanz erstellt werden kann.
In den meisten Fällen kann die Buchhaltungssoftware auch einen elektronischen Datensatz, die so genannte E-Bilanz, erzeugen, die an das Finanzamt zu übermitteln ist. 
 

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Bei der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln Sie Ihren Gewinn wie folgt:

 Betriebseinnahmen
-Betriebsausgaben
=Gewinn

 

Hierfür ist die Anlage EÜR zur Steuererklärung auszufüllen und elektronisch an Ihr Finanzamt zu übermitteln.

Ermitteln Sie Ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung, sind Sie verpflichtet, für Ihre Gewinnermittlung das amtliche Formular – die Anlage EÜR – zu nutzen und elektronisch an Ihr Finanzamt zu übermitteln. 

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.


Zu den Betriebseinnahmen zählen demnach auch alle Wirtschaftsgüter (Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die Sie Ihrem Betrieb für Ihren privaten Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Kalenderjahrs entnehmen (Privatentnahme). Durch private Vorgänge darf Ihr Gewinn nicht gemindert werden. Die Korrektur erfolgt durch die Erfassung einer Betriebseinnahme in Ihrer Gewinnermittlung.

Betriebsausgaben sind alle Kosten, die durch Ihren Betrieb veranlasst sind. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für Wareneinkauf, Löhne, Pacht, Leasing, Werbung, Büromaterial und so weiter.

Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip berücksichtigt. Sie erfassen Ihre Betriebseinnahmen grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung; Ihre Betriebsausgaben erfassen Sie erst in dem Zeitpunkt, in dem Sie sie zahlen. 

Beispiel:

Rechtsanwältin R aus Lippstadt schreibt im November 2023 ihrem Mandanten M eine Rechnung über 5.000 Euro zuzüglich 950 Euro Umsatzsteuer. M zahlt seine Rechnung Ende Januar 2024. Die Betriebseinnahme in Höhe von 5.950 Euro ist in der Gewinnermittlung des Kalenderjahres 2024 zu erfassen, da der Rechnungsbetrag in 2024 bezahlt wurde (Zufluss). Die Umsatzsteuer ist im Zeitpunkt des Zuflusses ebenfalls als Betriebseinnahme zu erfassen.

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