IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Dieser Vorgang wird auch Gesamtrechtsnachfolge genannt. Die Erbin bzw. der Erbe tritt sowohl steuerrechtlich als auch verfahrensrechtlich in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein.

Doch was bedeutet das genau?

Im Zeitpunkt des Todes endet das Steuerschuldverhältnis der verstorbenen Person. Sämtliche steuerliche Forderungen und Schulden der bzw. des Verstorbenen gehen im Zeitpunkt des Todes auf die Erbin bzw. den Erben über. Die Erbin bzw. der Erbe wird somit Schuldnerin bzw. Schuldner der bestehenden Steuerschulden der verstorbenen Person sowie Gläubigerin bzw. Gläubiger der bestehenden Erstattungsansprüche der bzw. des Verstorbenen gegen das Finanzamt.

Für die bzw. den Verstorbenen ist somit für das Todesjahr unter Berücksichtigung der bis zum Tod erzielten Einkünfte noch eine Steuererklärung einzureichen. Die daraus resultierende Einkommensteuerschuld bzw. der daraus resultierende Einkommensteuererstattungsanspruch geht hierbei auf die Erbin bzw. den Erben über.

Die erzielten Einkünfte nach dem Tod der bzw. des Verstorbenen sind unmittelbar der Erbin bzw. dem Erben in ihrer bzw. seiner eigenen Steuererklärung zuzurechnen, und zwar grundsätzlich in derselben Einkunftsart wie zuvor bei der verstorbenen Person. Die Erbin bzw. der Erbe bezieht die Einkünfte dann nämlich nicht mehr aus einer ehemaligen Tätigkeit der bzw. des Verstorbenen, sondern kraft eigener Verwirklichung des Einkünftetatbestandes. 
 

Beispiel:

Am 01. April wurde der Todeszeitpunkt festgestellt.

  • Vom 01. Januar bis zum Todeszeitpunkt handelt es sich um Einkünfte der bzw. des Verstorbenen. Diese Einkünfte sind in ihrer bzw. seiner eigenen Steuererklärung anzugeben. Die Steuerschuld bzw. der Erstattungsanspruch geht jedoch auf die Erbin bzw. den Erben als Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger über.
  • Ab dem Todeszeitpunkt bis zum 31. Dezember handelt es sich um Einkünfte der Erbin bzw. des Erben. Diese Einkünfte sind in ihrer bzw. seiner Steuererklärung anzugeben.

Steuerrechtliche Folgen

Die Gesamtrechtsnachfolge führt auch dazu, dass die Erbin bzw. der Erbe in die verfahrensrechtliche Stellung nachrückt, in der sich die bzw. der Verstorbene im Augenblick des Todes befunden hat. Dies hat beispielsweise folgende Konsequenzen:

  • Hat die bzw. der Verstorbene vor ihrem bzw. seinem Tod eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht und ist der entsprechende Steuerbescheid noch nicht ergangen, wird der Bescheid nachträglich an die Erbin bzw. den Erben als Gesamtrechtsnachfolgerin bzw. Gesamtrechtsnachfolger gerichtet. 
     
  • Etwaige Fristen (Abgabefrist, Festsetzungsfrist , Einspruchsfrist, Zahlungsfrist), die vor dem Todeszeitpunkt zu laufen begonnen haben, laufen ununterbrochen weiter.
     
  • Ist der gegenüber der bzw. dem Verstorbenen erlassene Steuerbescheid bereits unanfechtbar, muss ihn die Erbin bzw. der Erbe gegen sich gelten lassen. 
     
  • Ist der der bzw. dem Verstorbenen zugestellte Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, ist die Erbin bzw. der Erbe zur Einlegung eines Einspruchs  befugt. 
     
  • Die Erbin bzw. der Erbe führt ein bereits vor dem Tod begonnenes Einspruchsverfahren  durch die bzw. den Verstorbenen weiter fort.  
     
  • Von der bzw. dem Verstorbenen bereits verbindlich ausgeübte Wahlrechte (beispielsweise auf Einzelveranlagung von Ehe- bzw. Lebenspartnerschaften ) oder gestellte Anträge und andere Rechtshandlungen wirken fort. Die Erbin bzw. der Erbe kann sie nur insoweit ändern oder erstmals stellen, als dies auch die bzw. der Verstorbene in diesem Verfahrensstadium noch könnte.
     
  • Soweit die Erbin bzw. der Erbe Wirtschaftsgüter der bzw. des Verstorbenen zur Einkunftserzielung übernimmt, sind die steuerlichen Buchwerte, An-schaffungskosten oder Abschreibungsbemessungsgrundlagen der bzw. des Verstorbenen grundsätzlich fortzuführen.
     
  • Wurde der bzw. dem Verstorbenen zuvor eine Stundung oder ein Aufschub für eine Zahlungsverpflichtung gewährt bzw. wurde eine Forderung von der Vollziehung ausgesetzt, so wirkt dies auch gegenüber der Erbin bzw. dem Erben. 

Steuerliche Pflichten der Erbin oder des Erben

Darüber hinaus hat die Erbin bzw. der Erbe auch steuerlichen Pflichten der bzw. des Verstorbenen zu erfüllen. Sie bzw. er ist beispielsweise verpflichtet,

  • Steuererklärungen für die bzw. den Verstorbenen abzugeben, soweit dies die bzw. der Verstorbene noch nicht getan hat (insbesondere die noch ausstehende Steuererklärung des Todesjahres),
  • bei der Ermittlung der steuerlichen Sachverhalte der bzw. des Verstorbenen durch das Finanzamt mitzuhelfen,
  • Auskünfte an das Finanzamt zu erteilen,
  • Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder
  • eine steuerliche Außenprüfung auch für den Zeitraum vor dem Tod zu dulden.


Die Erbin bzw. der Erbe hat aber auch das Recht, sich über steuerliche Sachverhalte der bzw. des Verstorbenen beim Finanzamt zu informieren.

Hinweis:
Wegen erbschaftsteuerlichen Folgen wird auf die Ausführungen zum Erbschaftsteuerrecht  verwiesen.