IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die gesetzlichen Regelungen zur Verzinsung sind bundeseinheitlich in den §§ 233 ff. der Abgabenordnung niedergelegt.

Die Verzinsung kann dabei zu Ihren Gunsten (Erstattung) aber auch zu Ihren Ungunsten (Nachzahlung) erfolgen.

  • Soweit die Steuerfestsetzung zu einer Steuererstattung führt, stehen Ihnen auch die festgesetzten Zinsen zu.
  • Soweit die Steuerfestsetzung zu einer Steuernachzahlung führt, müssen Sie auch die festgesetzten Zinsen an das Finanzamt zahlen.

Das Finanzamt informiert Sie hierüber durch einen Zinsbescheid, der regelmäßig mit Ihrem Steuerbescheid in einem Schriftstück verbunden wird.

Beispiele:

Die Bemessung der Zinsen orientiert sich im Regelfall an dem Ihnen zustehenden Steuererstattungsbetrag bzw. an der von Ihnen an das Finanzamt zu leistenden Steuernachzahlung.

Hinweis:

Die Verzinsung beschränkt sich in der Regel nur auf die festgesetzte Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer. Nicht verzinst werden Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer wie beispielsweise der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Auch bei steuerlichen Nebenleistungen wie beispielsweise der Verspätungszuschlag erfolgt keine Verzinsung.

Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, das der jeweiligen Steuererklärung zugrunde liegt (Karenzzeit). Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Sonderregelungen getroffen und sowohl die Karenzzeit als auch die Steuererklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 verlängert. Die Karenzzeit wurde wie folgt verlängert:

BesteuerungszeitraumDauer der Karenzzeit
2019 bis 202121 Monate
202220 Monate
202318 Monate
202417 Monate

 

Hinweis - Sonderregelung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:

Der Zinslauf beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer grundsätzlich 23 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, das der jeweiligen Steuererklärung zugrunde liegt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Auch hier gelten für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 längere Karenzzeiten:

BesteuerungszeitraumDauer der Karenzzeit
201928 Monate
2020 und 202129 Monate
202228 Monate
202326 Monate
202425 Monate

Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Hinweis:

Bei Umsatzsteuererklärungen endet der Zinslauf grundsätzlich am Tag des Eingangs der Steueranmeldung beim Finanzamt bzw. mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen die Zustimmung des Finanzamts bekannt wird.

Bei der Berechnung der Zinslaufs werden nur volle Monate berücksichtigt. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 

Beispiel:

Sie reichen Ihre Einkommensteuererklärung 2018 erst am 27. August 2021 bei Ihrem Finanzamt ein. Den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 8. Oktober 2021 erhalten Sie am 11. Oktober 2021.

Der Zinslauf beginnt am 1. April 2020 (15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres 2018). Er endet mit Zugang des Steuerbescheides am 12. Oktober 2021. Er endet mit Bekanntgabe des Steuerbescheides am 11. Oktober 2021. Der Zinslauf dauert somit 18 Monate und 11 Tage und wird auf 18 Monate abgerundet, da Zinsen nur für volle Monate berechnet werden.

Hinweis:

Weitere Besonderheiten zum Zinslauf, insbesondere im Zusammenhang mit geleisteten und anzurechnenden Vorauszahlungen, rückwirkenden Ereignissen oder Verlustrückträgen können Sie der Regelung des § 233a der Abgabenordnung und dem Anwendungserlass zu § 233a der Abgabenordnung entnehmen.

Die Zinsen betragen für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 für jeden Monat 0,5 Prozent des zu verzinsenden Betrags. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 betragen sie für jeden Monat 0,15 Prozent. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Zinsen sind auf volle Euro zu Ihrem Vorteil gerundet festzusetzen. Sie werden jedoch nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

Beispiel (Erweiterung):

Der Einkommensteuerbescheid 2018 weist einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 500 Euro aus.

Zu verzinsen sind 500 Euro für die Zeit vom 1. April 2020 bis 11. Oktober 2021 (18 volle Monate).

→ 500 Euro x 0,15 Prozent x 18 Monate = 13,50 Euro

Die festzusetzenden Zinsen betragen 13 Euro und sind von Ihnen zusätzlich an das Finanzamt zu zahlen.

Abwandlung:

Der Einkommensteuerbescheid 2018 weist einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.000 Euro aus.

Zu verzinsen sind 1.000 Euro für die Zeit vom 1. April 2020 bis 11. Oktober 2021 (18 volle Monate).

→ 1.000 Euro x 0,15 Prozent x 18 Monate = 27 Euro

Die festzusetzenden Zinsen betragen 27 Euro und werden Ihnen zusätzlich von Ihrem Finanzamt erstattet.

Hinweis:

Die genaue Berechnung der Zinsen können Sie Ihrem Zinsbescheid entnehmen. 

Die Zinsfestsetzung erfolgt in der Regel zugleich mit Ihrem jeweiligen Steuerbescheid in einem Schriftstück. Insoweit liegen rechtlich gesehen zwei Bescheide vor: Ein Steuer- und ein Zinsbescheid.

Sind Sie der Meinung, dass die Zinsberechnung falsch ist, können Sie gegen den Zinsbescheid Einspruch einlegen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Einspruchsverfahren verwiesen. Wichtig ist hierbei, dass Sie sich im Rahmen des Einspruchs ausdrücklich auf den Zinsbescheid beziehen.

Einwendungen gegen die zugrundeliegende Steuerfestsetzung können jedoch nicht mit einem Einspruch gegen den Zinsbescheid geltend gemacht werden.

Wird die Steuerfestsetzung nachträglich geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung ebenfalls zu ändern.

Bitte beachten Sie:

Eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung (beispielsweise aufgrund eines Einspruchsverfahrens) kann auch erstmalig eine Zinsfestsetzung auslösen. Dies kann der Fall sein, wenn bei der erstmaligen Steuerfestsetzung eine Zinsfestsetzung unterblieben ist, weil zum Beispiel die Karenzzeit noch nicht abgelaufen war oder die Zinsen weniger als 10 Euro betragen haben.

 

Hinweis:

Weitere Informationen diesbezüglich, insbesondere Informationen zur Berechnung der Zinsen bei nachträglicher Änderung der Steuerfestsetzung, können Sie der Regelung des § 233a der Abgabenordnung und dem Anwendungserlass zu § 233a der Abgabenordnung entnehmen.

Zinsen auf Steuernachforderungen können grundsätzlich nicht im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn die jeweilige Steuer, die der Zinsfestsetzung unterliegt, jedoch als Betriebsausgabe absetzbar ist, dann gilt das auch für Zinsen. Deshalb können Unternehmerinnen bzw. Unternehmer Zinsen auf eine Umsatzsteuernachzahlung absetzen.

Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu Einkünften anderer Art, beispielsweise zu gewerblichen Einkünften.

Informationen zu dem Sonderfall „Neuregelung der Verzinsung“ finden Sie im Beitrag "Rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen".

  • § 233a Abgabenordnung (AO)
  • Anwendungserlass zu § 233a AO
  • § 238 AO
  • § 239 AO
  • § 20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 20 Absatz 8 EStG