IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

...Oder das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil Sie bislang keine Steuererklärung abgegeben haben?

In allen Fällen stellt sich zurecht die Frage:

 

Müssen Sie die Steuern zahlen, wenn Sie eigentlich damit rechnen, weniger Steuern zahlen zu müssen oder sogar eine Erstattung zu erhalten?

Die Antwort ist zunächst simpel: Festgesetze Steuern müssen grundsätzlich gezahlt werden. Es sei denn

  • Sie legen gegen den Bescheid Einspruch ein und
  • beantragen die Aussetzung der Vollziehung und
  • das Finanzamt stimmt dem Antrag schriftlich zu

 

Was genau bedeutet aber der Begriff ‚Aussetzung der Vollziehung‘?

Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Sie Ihre Steuern oder einen Teil Ihrer Steuern vorerst nicht zahlen müssen. 
Eine Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass Ihre Steuern aufgrund Ihres Einspruchs nachträglich niedriger festgesetzt werden. 
 

Was sind die Voraussetzungen und wie können Sie einen Antrag stellen?

Was sind die Voraussetzungen und wie können Sie einen Antrag stellen?

Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur in Verbindung mit einem Einspruch beantragt werden. Der Verwaltungsakt, insbesondere Ihr Steuerbescheid, muss also potenziell unrichtig sein. 

Sie können in Ihrem Einspruch bereits den Zusatz aufnehmen, dass Sie eine Aussetzung der Vollziehung beantragen möchten. Ein Antrag ist aber auch im Nachgang noch möglich. Das Finanzamt prüft dann Ihren Antrag.

Es kann diesem nur zustimmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die festgesetzten Steuern so tatsächlich unzutreffend sind. Sie sollten deshalb in jedem Falle durch Unterlagen nachweisen, warum Sie der Auffassung sind, dass Ihre Steuer geringer ausfallen muss. So erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt Ihrem Antrag zustimmt.

Bitte beachten Sie:
Auch wenn das Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat, können Sie Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Damit diese gewährt werden kann, muss dem Finanzamt aber zu diesem Zeitpunkt bereits Ihre Steuererklärung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung regelmäßig abgelehnt. 

Wie geht es nach dem Antrag weiter?

Wie geht es nach dem Antrag weiter?

Nachdem Sie eine Aussetzung der Vollziehung beantragt haben, prüft das Finanzamt, in welcher Höhe Ihre Steuer möglicherweise unrichtig festgesetzt wurde. Nur in dieser Höhe wird das Finanzamt die Steuer von der Vollziehung aussetzen. Sie bekommen darüber dann eine schriftliche Information.

Ein Beispiel:

Laut Steuerbescheid sollen Sie einen Betrag in Höhe von 800 Euro nachzahlen.

                                                                   

Ihnen fällt auf, dass Ausgaben nicht anerkannt wurden. Wären die Ausgaben anerkannt worden, müssten Sie nur Steuern in Höhe von 300 Euro zahlen – also 500 Euro weniger.

Sie legen Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung.

                                                                                                                                                                                               

​Das Finanzamt sieht die Möglichkeit, dass Sie Recht haben. Es muss den Einspruch aber noch prüfen. Es stimmt Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung deshalb zu.

Es setzt die strittigen 500 Euro von der Vollziehung aus. Den Rest – die verbleibenden 300 Euro – müssen Sie grundsätzlich zur bisherigen Fälligkeit bezahlen.

Im Einspruchsverfahren haben Sie nicht oder nur teilweise Recht bekommen. Und nun?

Im Einspruchsverfahren haben Sie nicht oder nur teilweise Recht bekommen. Und nun?

Es kann sein, dass das Finanzamt Ihrem Einspruch nicht oder nicht vollständig zustimmen kann und Sie deshalb nach Entscheidung über Ihren Einspruch den bisher ausgesetzten Betrag oder einen Teil davon zahlen müssen. 

Das Finanzamt informiert Sie hierüber, zum Beispiel durch

  • einen geänderten Steuerbescheid
  • eine Einspruchsentscheidung
  • separate Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung

Informationen dazu, wann Sie einen Betrag zahlen müssen, enthält regelmäßig auch bereits das Schreiben, mit dem das Finanzamt Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zugestimmt hat. Darüber hinaus enthält auch der geänderte Steuerbescheid oder das Schreiben über die Entscheidung über Ihren Einspruch (Einspruchsentscheidung) die Information, zu welchem Datum die Aussetzung der Vollziehung endet.

So kann eine Regelung im Normalfall lauten:
 

 

Aussetzungszinsen? Das steckt dahinter:

Aussetzungszinsen? Das steckt dahinter:

Stellen Sie sich vor, Ihnen wird im Einspruchsverfahren eine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Sie müssen dann die von der Vollziehung ausgesetzten Beträge nicht zahlen, bis das Finanzamt über den Einspruch entschieden hat. 

Im Nachhinein stellt das Finanzamt fest, dass Sie mit Ihrem Einspruch nicht oder nur teilweise Recht hatten. Von dem Betrag, der zunächst von der Vollziehung ausgesetzt wurde, müssen Sie schlussendlich doch noch einen Teil – oder auch alles -zahlen.

Wenn Ihr Einspruch ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, entstehen Aussetzungszinsen. Sie dienen dazu, einen Zinsnachteil des Staates auszugleichen. Denn dadurch, dass Sie Beträge vorerst nicht zahlen mussten, konnten Sie länger über das Geld verfügen – und der Staat hatte zunächst weniger Einnahmen.
Das Finanzamt informiert Sie hierüber durch einen Zinsbescheid.

Was wird genau verzinst?

Der Betrag, den Sie rückblickend ohnehin hätten zahlen müssen, wird verzinst.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Bei Kirchensteuern oder steuerlichen Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen oder Verspätungszuschlägen  erfolgt beispielsweise keine Verzinsung. 

Die Zinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat seit Eingang Ihres ursprünglichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Finanzamt und werden nur für volle Monate berechnet. Ähnlich wie bei Säumniszuschlägen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. 

Die Berechnung der Zinsen können Sie in dem Zinsbescheid sehen, den Ihnen das Finanzamt zuschickt.

Alle wichtigen Informationen in Kürze

Alle wichtigen Informationen in Kürze

  • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nur in Verbindung mit einem Einspruch gestellt werden.
  • Das Finanzamt prüft Ihren Antrag und es ist eine Zustimmung erforderlich.
  • Stimmt das Finanzamt nicht schriftlich zu, dürfen Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass Sie Ihre Steuern nicht zahlen müssen.
  • Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor Fälligkeit Ihrer Steuern. So vermeiden Sie Überschneidungen, zum Beispiel, wenn Sie am Lastschrift-Einzugsverfahren teilnehmen.
  • Es können Aussetzungszinsen entstehen. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite.
  • Stellen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erst, nachdem eine Steuer bereits fällig war, können bis dahin entstandene Säumniszuschläge bestehen bleiben.


 

  • § 237 Abgabenordnung (AO)
  • § 238 AO
  • § 361 AO