IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Zwischen den folgenden beiden Optionen kann gewählt werden: 

1. Photovoltaikanlage bis zu 30,00 Kilowatt (peak) auf, an oder in einem Gebäude mit nur einer Wohn-/Gewerbeeinheit 

oder 

Photovoltaikanlage bis zu 15,00 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf, an oder in einem Gebäude mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten

 

2. Photovoltaikanlage größer 30,00 Kilowatt (peak) auf, an oder in einem Gebäude mit nur einer Wohn-/Gewerbeeinheit 

oder 

Photovoltaikanlage größer 15,00 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf, an oder in einem Gebäude mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten

1. Option: Steuerlich begünstigte Photovoltaikanlagen

1. Option: Steuerlich begünstigte Photovoltaikanlagen

Erzeugen Sie mit einer Photovoltaikanlage Strom und speisen Sie diesen zumindest teilweise entgeltlich in das öffentliche Stromnetz ein, erzielen Sie damit – eine Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt – Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Weitere Informationen zu der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht finden Sie in diesem Beitrag unter „Wann wird eine Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben?".

Ab dem Jahr 2022 sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von bestimmten kleineren Photovoltaikanlagen steuerfrei.

Zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz) hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 17.07.2023 positioniert.

Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn

  1. bei Einfamilienhäusern und deren Nebengebäuden (zum Beispiel Garagen oder Carports) sowie bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister maximal 30,00 Kilowatt (peak), oder
  2. bei allen anderen Gebäuden, beispielsweise Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 15,00 Kilowatt (peak) je Einheit

beträgt.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis insgesamt höchstens 100,00 Kilowatt (peak). Die 100,00-Kilowatt (peak)-Grenze ist dabei für jede Bürgerin bzw. jeder Bürger oder Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude installiert sein. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber zugleich Eigentümerin bzw. Eigentümer des jeweiligen Gebäudes ist.

Unerheblich für die Steuerbefreiung ist, wann die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen wurde. Damit sind auch die Einnahmen und Entnahmen einer Photovoltaikanlage, die beispielsweise in 2021 in Betrieb genommen wurde, ab 2022 von der Steuer befreit.

Außerdem ist es für die Anwendung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Dieser kann beispielsweise im eigenen Haushalt verbraucht, unentgeltlich überlassen, in das öffentliche Netz eingespeist oder an die Mieterinnen und Mieter verkauft werden. Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sind sämtliche Einnahmen und Entnahmen steuerfrei.

Die Steuerbefreiung ist eine verbindliche Regelung, die zur Anwendung kommt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen.

Sollten Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllen, gelten die allgemeinen Grundsätze. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag unter "Photovoltaikanlagen, die nicht der Einkommen- und Gewerbesteuerbefreiung unterliegen“.

Mit der Steuerbefreiung werden Sie als Betreiberin oder Betreiber entlastet. Das bedeutet, dass Sie ab dem Jahr 2022 keinen Gewinn für den Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage ermitteln und den ermittelten Gewinn nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen.

Infolge der Steuerbefreiung können aber auch die Ausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen und Entnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zu diesen Ausgaben gehören neben dem Abschreibungsbetrag Ihrer Photovoltaikanlage auch die laufenden Kosten wie Darlehenszinsen für eine Finanzierung, Versicherungen sowie Betriebs- und Wartungskosten.

Sollten Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht mehr erfüllen, findet die Steuerbefreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt Anwendung. Danach gelten die allgemeinen Grundsätze. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag unter "Photovoltaikanlagen, die nicht der Einkommen- und Gewerbesteuerbefreiung unterliegen“.

Die Voraussetzung der Steuerbefreiung können enthalten, zum Beispiel

  • durch die Vergrößerung Ihrer Photovoltaikanlage auf über 15,00 bzw. 30,00 Kilowatt (peak) oder
  • bei Überschreiten der 100,00 Kilowatt (peak)-Grenze

Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist diese dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen. Sie sind in diesem Fall auch dazu verpflichtet, den steuerpflichtigen Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage und die daraus resultierenden Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung zu erklären.

Arbeitskosten, die Ihnen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen einer Photovoltaikanlage im eigenen Haushalt entstehen, können Sie bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies umfasst Leistungen für die erstmalige Installation einer Photovoltaikanlage und/oder Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme. Eine Steuerermäßigung gilt auch, wenn diese Aufwendungen im Zusammenhang mit einer der Steuerbefreiung unterliegenden Photovoltaikanlage stehen. Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme des Hauses, die erst der Errichtung eines Haushalts dienen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter unserem Internetbeitrag „Handwerkerleistungen“.

Anspruch auf die Energiepreispauschale I haben alle Personen, die während des Jahres 2022

  • in Deutschland wohnen (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und 
  • Einkünfte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft bezogen haben.

Sie erfüllen diese Voraussetzungen, wenn Sie während des Jahres 2022 eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben haben. Das gilt auch, wenn es sich um eine der Steuerbefreiung unterliegende Photovoltaikanlage handelte.

Wenn Sie im Jahr 2022 neben den Einkünften aus einer Photovoltaikanlage keine Einkünfte 

  • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung, 
  • (andere) Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • selbständiger Arbeit oder 
  • Land- und Forstwirtschaft 

erzielt haben, beachten Sie bitte Folgendes:

Sie sind nicht dazu verpflichtet, in Ihrer Einkommensteuererklärung Angaben zu Ihrer der Steuerbefreiung unterliegenden Photovoltaikanlage zu machen. Damit die Energiepreispauschale I trotzdem in Ihrem Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird, können Sie in „Mein ELSTER“ bzw. auf dem Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung (ESt 1 A) in Zeile 45 „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ einen Haken setzen bzw. die Kennzahl 175 mit 1 (= Ja) ausfüllen und im dazugehörigen Textfeld bzw. in einer erläuternden Anlage auf die steuerfreien Gewinneinkünfte und den daraus resultierenden Anspruch auf Energiepreispauschale I hinweisen.

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, erzielen Sie daraus keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Voraussetzungen für die Energiepreispauschale I sind durch den Betrieb dieser Photovoltaikanlage somit nicht erfüllt. Das gilt insbesondere, wenn Sie die Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29.10.2021, BStBl I 2021, Seite 2202, in Anspruch nehmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag unter "Exkurs: Vereinfachungsregelung für die Einkommensteuer (für Photovoltaikanlagen von bis zu 10,0 Kilowatt (peak), die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden)".

Eine der Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht ist, dass die gewerbliche Tätigkeit mit der Absicht betrieben wird, Gewinne zu erzielen. Dies bedeutet, dass für die gesamte Dauer, also von der Gründung bis zur Einstellung oder bis zum Verkauf des Betriebs, ein positives Gesamtergebnis (Totalgewinn) angestrebt werden muss. Wird eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, liegt steuerlich eine sog. „Liebhaberei“ vor. In diesen Fällen ist die Tätigkeit ertragsteuerlich unbeachtlich.

Beachten Sie bitte, dass die Grundsätze für die Umsatzsteuer von der Liebhaberei unberührt bleiben.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 29.10.2021, BStBl I 2021 Seite 2202, eine Vereinfachungsregelung für Photovoltaikanlagen mit Blick auf die Einkommensteuer geschaffen geschaffen. 

Voraussetzungen für die Anwendungen der Vereinfachungsregel:

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,0 Kilowatt (peak)
  • Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2021
  • Schriftlicher Antrag  durch die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. 

In diesem Fall wird, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung vorliegen, ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit, eine sogenannte Liebhaberei, vorliegt. In der Folge müssen Sie Ihrem Finanzamt keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung übermitteln. Außerdem brauchen Sie keine Angaben mehr über den Betrieb dieser Photovoltaikanlage in Ihrer Einkommensteuererklärung zu machen.

Die Antragstellung für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2023 möglich.

Antragstellern, die nach dem 31. Dezember 2022 einen Antrag gestellt haben und deren Antrag bereits bestandskräftig wegen Verfristung abgelehnt worden ist, steht es frei, einen erneuten Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem vorgenannten BMF-Schreiben vom 29.10.2021 zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei ausschließlich um eine Vereinfachungsregelung für die Einkommensteuer handelt. Die umsatzsteuerliche Behandlung derartiger Photovoltaikanlagen bleibt von der vorgenannten Vereinfachungsregelung unberührt.

Ab dem Jahr 2022 sind die Einnahmen und Entnahmen von bestimmten kleineren Photovoltaikanlagen von der Steuer befreit. Die gesetzliche Steuerbefreiung ist zwingend anzuwenden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag unter „Was sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung?“.

Die Steuerbefreiung von der Einkommensteuer ab dem Jahr 2022 gilt auch für die Gewerbesteuer. Wenn Sie ausschließlich der Steuerbefreiung unterliegende Photovoltaikanlagen betreiben, müssen Sie keine Gewerbesteuererklärung abgeben.

Nähere Informationen zur Steuerbefreiung finden Sie in diesem Beitrag unter „Was sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung?“.

Wenn Sie einen gewerblichen Betrieb eröffnen, sind Sie grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung an Ihre Gemeinde und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an Ihr Finanzamt verpflichtet.

Ab dem 1. Januar 2023 können Sie auf die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung und die Anzeige über die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage an Ihr Finanzamt verzichten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ihre Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen der eingeführten Steuerbefreiung von der Einkommensteuer (weitere Informationen finden Sie in diesem Beitrag unter "Was sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung?")

und

  1. die Lieferung und Installation Ihrer Photovoltaikanlage erfolgte umsatzsteuerlich zum sogenannten „Nullsteuersatz“ (weitere Informationen finden Sie auf dieser Internetseite unter "FAQ zur Einführung von steuerlichen Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen mit dem Jahressteuergesetz 2022 – Fragen zur Umsatzsteuer")

und

  1. Sie wenden die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung an.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie wegen Ihrer Photovoltaikanlage keine neuen steuerlichen Pflichten erfüllen. Sie müssen sich weder steuerlich registrieren lassen noch Angaben zu Ihrer Photovoltaikanlage in einer Steuererklärung machen.

Weitere Einzelheiten können Sie dem BMF-Schreiben vom 12.06.2023 entnehmen.

Hinweis für Abrechnungen beim Netzbetreiber:

Für die Mitteilung einer Steuernummer an den Netzbetreiber zur Erteilung der Gutschrift über die Abrechnung des eingespeisten Stroms ist die im letzten Einkommensteuerbescheid angegebene Steuernummer ausreichend. Sofern noch keine Steuernummer vorhanden ist, wird diese auf schriftlichen Antrag vom zuständigen Finanzamt erteilt.

Bitte beachten Sie:

Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist dies dem zuständigen Finanzamt umgehend mitzuteilen. Sie sind in diesem Fall auch dazu verpflichtet, den steuerpflichtigen Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage und die daraus resultierenden Einkünfte in Ihrer Einkommensteuersteuererklärung zu erklären. Die Voraussetzungen können entfallen, wenn Sie zum Beispiel Ihre Photovoltaikanlage auf über 15,00 bzw. 30,00 Kilowatt (peak) vergrößert oder die 100,00 Kilowatt (peak)-Grenze) überschritten haben.

Wenn eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anzeigepflicht nicht erfüllt ist/sind, müssen Sie den Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Ihrem Finanzamt anzeigen.

Sie müssen sich beim Finanzamt steuerlich registrieren lassen, damit das Finanzamt die Aufnahme Ihrer Tätigkeit prüfen und Ihnen eine Steuernummer zuteilen kann.

Dazu ist der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und Ihrem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Der elektronische Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird im Online-Finanzamt „Mein ELSTER" zur Verfügung gestellt. Für den Zugriff auf „Mein ELSTER“ benötigen Sie ein Zertifikat.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.elster.de und in unserem Internetbeitrag „ELSTER: Ihr Online-Finanzamt“. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung finden Sie nach der Anmeldung unter der Rubrik „Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“.

Anhand der Angaben in diesem Fragebogen wird Ihnen das Finanzamt dann eine Steuernummer zuteilen und zum Beispiel prüfen, ob und in welcher Höhe Sie in Zukunft Vorauszahlungen leisten und ob Sie Steuererklärungen abgeben müssen. Die zugeteilte Steuernummer wird Ihnen im Anschluss per Post zugesendet. Diese Steuernummer benötigt der Netzbetreiber zur Abrechnung Ihres verkauften Stroms.

Füllen Sie bitte in jedem Fall den Fragebogen vollständig und sorgfältig aus, damit das Finanzamt die zutreffenden steuerlichen Folgerungen ziehen kann.

Weitere ausführliche Informationen zum ersten Kontakt mit dem Finanzamt, zu den Steuerarten und Steuererklärungen sowie zum Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt finden Sie unter unserem Beitrag „Steuertipps für Existenzgründerinnen und Existenzgründer“.

2. Option: Photovoltaikanlagen, die nicht der Einkommen- und Gewerbesteuerbefreiung unterliegen

2. Option: Photovoltaikanlagen, die nicht der Einkommen- und Gewerbesteuerbefreiung unterliegen

Erzeugen Sie mit einer Photovoltaikanlage Strom und speisen diesen jedenfalls zum Teil entgeltlich in das öffentliche Stromnetz ein, erzielen Sie damit – eine Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt – Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Regel der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.

Sie sind zudem Unternehmerin bzw. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Auf Sie kommen damit neue steuerliche Pflichten zu.

Da die maßgebliche Leistung Ihrer Photovoltaikanlage(n) mehr als 15,00 bzw. 30,00 Kilowatt (peak) beträgt oder die Höchstgrenze von 100,00 Kilowatt (peak) überschritten ist, sind die Voraussetzungen der ab dem Jahr 2022 geltenden Steuerbefreiung von der Einkommensteuer nicht erfüllt. Mehr Informationen zu der Steuerbefreiung finden Sie in diesem Beitrag unter "Steuerlich begünstigte Photovoltaikanlagen“.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfallen für Sie jedoch infolge der sog. Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerliche Pflichten. Ab dem 1. Januar 2023 ist es darüber hinaus nicht mehr erforderlich, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage erstatten zu lassen. Hintergrund ist der Nullsteuersatz bei Anschaffung bzw. Installation bestimmter Photovoltaikanlagen. In diesem Fall werden Sie wirtschaftlich so gestellt, als hätten Sie den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht. 

Erzeugen Sie mit einer Photovoltaikanlage Strom und speisen Sie diesen zumindest teilweise entgeltlich in das öffentliche Stromnetz ein, erzielen Sie damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Sie sind damit ab dem Jahr der Inbetriebnahme verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres an Ihr Finanzamt zu übermitteln. 

Bitte beachten Sie: 

Für die Steuererklärungen der Besteuerungszeiträume 2020 bis 2023 gelten verlängerte Abgabefristen. Falls eine Angehörige bzw. ein Angehöriger eines steuerberatenden Berufs für Sie die Einkommensteuererklärung erstellt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres. Auch hier gilt für die Steuererklärungen der Besteuerungszeiträume 2020 bis 2023 verlängerte Abgabefristen.

Sofern Sie bisher zum Beispiel lediglich Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erzielt haben, fügen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung zukünftig noch die „Anlage G“ bei. Hier tragen Sie den Gewinn aus dem Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage ein. Daneben ist regelmäßig eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) auf den gesonderten Vordrucken zur „Anlage EÜR“ an das Finanzamt zu übermitteln, in der Sie den Gewinn aus dem Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage ermitteln. Die Einkommensteuererklärung und die „Anlage EÜR“ müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

 

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.elster.de und in unserem Internetbeitrag „ELSTER: Ihr Online-Finanzamt“.

Eine der Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht ist, dass die gewerbliche Tätigkeit mit der Absicht betrieben wird, Gewinne zu erzielen. Dies bedeutet, dass für die gesamte Dauer, also von der Gründung bis zur Einstellung oder bis zum Verkauf des Betriebs, ein positives Gesamtergebnis (Totalgewinn) angestrebt werden muss. Wird eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, liegt steuerlich eine sog. „Liebhaberei“ vor. In diesen Fällen ist die Tätigkeit ertragsteuerlich unbeachtlich.

Aber bitte beachten Sie, dass die Grundsätze für die Umsatzsteuer von der Liebhaberei unberührt bleiben.

Erhalten Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Photovoltaikanlage, die an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist, für den erzeugten Strom eine Vergütung, erzielen Sie Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Der tatsächliche Gewinn oder Verlust aus Ihrem Gewerbebetrieb wird grundsätzlich anhand der sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Die EÜR übermitteln Sie Ihrem Finanzamt auf den gesonderten Vordrucken zur „Anlage EÜR“ elektronisch. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.elster.de und im Internetbeitrag „ELSTER: Ihr Online-Finanzamt“.

In der EÜR ziehen Sie die mit Ihrer Photovoltaikanlage in Zusammenhang stehenden Ausgaben von Ihren Einnahmen ab und ermitteln so Ihren Gewinn. Diesen ermitteln Sie im Regelfall für das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Photovoltaikanlage erhalten, erfassen Sie als Betriebseinnahmen. Üblicherweise sind dies die von Ihrem Energieversorger monatlich ausgezahlten Abschlagszahlungen zuzüglich Umsatzsteuer. Darüber hinaus erhalten Sie von Ihrem Energieversorger eine Jahresabrechnung, die sich auf das jeweilige Vorjahr bezieht. Wenn Sie hier weitere Einnahmen erhalten, sind diese ebenfalls von Ihnen als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Sofern Sie den mit Ihrer Photovoltaikanlage erzeugten Strom privat verbrauchen, ist für den privaten Verbrauch einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer eine zusätzliche Einnahme anzusetzen. Informationen zur Ermittlung des Eigenverbrauchs finden Sie in diesem Beitrag unter "Wie muss ich den Eigenverbrauch in den Steuererklärungen angeben?".

In Ihrer Gewinnermittlung beispielsweise für das Jahr 2022 erfassen Sie alle Einnahmen, die Sie im Jahr 2022 erhalten haben. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob es sich um eine Nachzahlung für 2021 oder eine Vorauszahlung für 2023 handelt. Entscheidend ist hierbei vielmehr der tatsächliche Zufluss des Geldes.

Im Zusammenhang mit Ihrer Photovoltaikanlage entstehen Ihnen regelmäßig Aufwendungen, die Sie als Betriebsausgaben geltend machen können. Zu den Betriebsausgaben zählen unter anderem laufende Kosten wie zum Beispiel Darlehenszinsen für die Finanzierung der Photovoltaikanlage, Versicherungen sowie Betriebs- und Wartungskosten. Die größte Position bei den Aufwendungen ist aber regelmäßig der Abschreibungsbetrag Ihrer Photovoltaikanlage. Dieser ermittelt sich aus den Anschaffungskosten Ihrer Photovoltaikanlage zuzüglich der entsprechenden Nebenkosten der Anschaffung. Diesen addierten Wert schreiben Sie in der Regel über einen Zeitraum von 20 Jahren mit jährlich 5 % ab. Im Jahr der Anschaffung können Sie die Anlage nur für die Monate abschreiben, in der sie in Betrieb gewesen ist.

Gebäudeaufwendungen wie zum Beispiel die Abschreibung des Gebäudes, Schuldzinsen für die Anschaffung des Gebäudes, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Müllabfuhr etc. können Sie nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Die Ausgaben stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“, sondern stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung, dem Erhalt und der Nutzung Ihres privaten Gebäudes.

Bei der EÜR gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet: Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem sie Ihnen tatsächlich zugeflossen sind. Ausgaben sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie gezahlt wurden.

Rund um den Jahreswechsel gilt eine Besonderheit: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, zum Beispiel 

  • monatliche Vergütungen für die Stromeinspeisungen oder
  • Umsatzsteuerzahlungsverkehr mit dem Finanzamt

erfassen Sie in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Maßgebend dafür ist, dass die Fälligkeit sowie die Zahlung in dem Zeitraum zehn Tage vor und nach dem Jahreswechsel erfolgt sind. 

Beispiel:

Die Dezember-Vergütung 2022 von 200 Euro zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer wird Ihrem Girokonto am 6. Januar 2023 gutgeschrieben. Die Fälligkeit der Vergütung ist der 3. Januar 2023. Da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt, erfassen Sie die Einnahme nicht im Jahr 2023, sondern in Ihrer EÜR 2022. Wäre die Gutschrift Ihrem Girokonto wertmäßig erst am 11. Januar 2023 gutgeschrieben worden, würde die Einnahme in das Jahr 2023 und nicht in das Jahr 2022 gehören, da die Einschränkung der zehn Tage überschritten wurde.

Die Verwendung des Stroms für den privaten Haushalt ist einkommensteuerlich eine Sachentnahme des Stroms aus dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ bzw. „Photovoltaikanlage“. Die Entnahme ist als Betriebseinnahme anzusetzen. Ziel dessen ist eine Neutralisierung der Aufwendungen, die sich gewinnmindernd ausgewirkt haben.

Umsatzsteuerlich wird der Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe bezeichnet. Wenn Sie die Vorsteuer aus der Anschaffung Ihrer Photovoltaikanlage geltend gemacht haben, müssen Sie zum Ausgleich für den eigenverbrauchten Strom diese unentgeltliche Wertabgabe auch im Rahmen der Umsatzsteuer versteuern.

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, den Umfang des eigenverbrauchten Stroms zu bestimmen:

  1. Ist an Ihrer Photovoltaikanlage ein Stromzähler zur Erfassung des Eigenverbrauchs vorhanden, dann können Sie an diesem den Umfang des eigenverbrauchten Stroms ablesen.
  2. Verfügt Ihre Photovoltaikanlage über einen Stromzähler oder Wechselrichter, der die insgesamt erzeugte Strommenge zählt, kann der Umfang des eigenverbrauchten Stroms durch Abzug der an den Netzbetreiber gelieferten Strommenge von der insgesamt erzeugten Strommenge ermittelt werden.
  3. Wenn an Ihrer Photovoltaikanlage kein Stromzähler oder Wechselrichter für die Erfassung der insgesamt erzeugten Strommenge installiert ist, kann diese aus Vereinfachungsgründen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 Kilowattstunden/Kilowatt (peak) (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) geschätzt werden. Betreiben Sie beispielsweise eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 5 Kilowatt (peak), kann die insgesamt erzeugte Strommenge aus Vereinfachungsgründen mit 5.000 Kilowattstunden geschätzt werden. Den Umfang des eigenverbrauchten Stroms können Sie dann durch Abzug der an den Netzbetreiber gelieferten Strommenge von der geschätzten insgesamt erzeugten Strommenge ermitteln.

Um den Umfang des eigenverbrauchten Stroms anhand eines Stromzählers oder Wechselrichters ermitteln zu können, ist der Wert, den der Zähler zum 31. Dezember eines Jahres für den insgesamt erzeugten Strom oder den eigenverbrauchten Strom anzeigt, von Ihnen zu dokumentieren. Beispielsweise können Sie hierfür den Zählerstand zum 31. Dezember abfotografieren.

Sie können den eigenverbrauchten Strom in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und damit für die Einkommensteuer mit den Wiederherstellungskosten anhand der individuell angefallenen Kosten pro Kilowattstunden bewerten. Hierzu gehören beispielsweise die Anschaffungskosten, die Verwaltungs- und Betriebskosten, aber auch die Finanzierungskosten.

Beispiel:

Ihre Photovoltaikanlage erzeugte im Jahr 2022 insgesamt eine Strommenge von 5.000 Kilowattstunden. Die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage betrugen im Jahr 2020 10.000 Euro. Außerdem sind in 2022 200 Euro laufende Kosten angefallen. Insgesamt betragen die Aufwendungen für das Jahr 2022 für die Stromerzeugung der 5.000 Kilowattstunden 700 Euro. Diese setzen sich zusammen aus der Abschreibung in Höhe von 500 Euro für das Jahr 2022 (10.000 Euro Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage abgeschrieben auf einen Zeitraum von 20 Jahren) zuzüglich der laufenden Kosten von 200 Euro. Die Wiederherstellungskosten für eine Kilowattstunde betragen in diesem Fall damit 14 Cent/Kilowattstunde.

Dieser Wert ist um die Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe zu erhöhen und dann als Einnahme in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erfassen. Weitere Ausführungen finden Sie nachfolgend zur Bewertung in der Umsatzsteuererklärung.

Sie unterhalten einen Gewerbebetrieb, wenn die Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dieser Gewerbebetrieb unterliegt dem Grunde nach der Gewerbesteuer.

Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt (peak) sind in der Regel von der Gewerbesteuer nach § 3 Nummer 32 Gewerbesteuergesetz befreit. Bei größeren Photovoltaikanlagen fällt Gewerbesteuer nur an, wenn 

  • die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz nicht greift und 
  • der Gewerbeertrag 24.500 Euro im Jahr übersteigt (gewerbesteuerlicher Freibetrag für Einzelpersonen und Personengesellschaften).

Allgemein zur Gewerbesteuer verweisen wir auf unsere Internetbeiträge  „Gewerbesteuer“ und "Existenzgründung".

Innerhalb eines Monats nachdem Sie Ihre Photovoltaikanlage in Betrieb genommen haben, müssen Sie den Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Ihrer Gemeinde anzeigen.

Sie müssen sich beim Finanzamt steuerlich registrieren lassen, damit das Finanzamt die Aufnahme Ihrer Tätigkeit prüfen und Ihnen eine Steuernummer zuteilen kann.

Dazu ist der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und Ihrem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Der elektronische Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird im Online-Finanzamt „Mein ELSTER" zur Verfügung gestellt. Für den Zugriff auf „Mein ELSTER“ benötigen Sie ein Zertifikat.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.elster.de und in unserem Internetbeitrag „ELSTER: Ihr Online-Finanzamt“. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung finden Sie nach der Anmeldung unter der Rubrik „Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“.

Anhand der Angaben in dem Fragebogen wird Ihnen das Finanzamt dann eine Steuernummer zuteilen und zum Beispiel prüfen, ob und in welcher Höhe Sie in Zukunft Vorauszahlungen leisten und ob Sie Steuererklärungen abgeben müssen. Die zugeteilte Steuernummer wird Ihnen im Anschluss per Post zugesendet. Diese Steuernummer benötigt der Netzbetreiber zur Abrechnung Ihres verkauften Stroms.

Füllen Sie bitte in jedem Fall den Fragebogen vollständig und sorgfältig aus, damit das Finanzamt die zutreffenden steuerlichen Folgerungen ziehen kann.

Weitere ausführliche Informationen zum ersten Kontakt mit dem Finanzamt, zu den Steuerarten und Steuererklärungen finden Sie unter unserem Beitrag „Existenzgründung“.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die steuerliche Thematik hier nur kurz dargestellt werden kann. Sofern möglicherweise individuelle Besonderheiten zu beachten sind, bietet sich die Beratung durch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe an. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich auch an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt wenden. Bitte haben Sie aber auch hier Verständnis, dass die Finanzämter nicht im Einzelfall beraten können bzw. dürfen, wie zum Beispiel ein möglichst günstiges steuerliches Ergebnis erzielt werden kann. Diese Aufgabe ist den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten.

FAQ zur Einführung von steuerlichen Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen mit dem Jahressteuergesetz 2022

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den steuerlichen Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen.

Die Steuerbefreiung von der Einkommensteuer und damit auch von der Gewerbesteuer findet ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 Anwendung. Der „Nullsteuersatz“ für die Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Seit der Veröffentlichung des  BMF-Schreibens vom 12.06.2023  hat sich die Finanzverwaltung zur steuerlichen Registrierung neuer Photovoltaikanlagen beim Finanzamt positioniert.

Mit den gesetzlichen Neuregelungen sollen die Betreiberinnen und die Betreiber von Photovoltaikanlagen spürbar von steuerlichen Pflichten entlastet werden:

Gesetzliche Neuregelungen

  • zur Steuerbefreiung der Einnahmen und Entnahmen in der Einkommensteuer und
  • dem Nullsteuersatz für die Anschaffung in der Umsatzsteuer

Durch diese Neuregelungen ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vielzahl der Bürgerinnen und Bürger steuerlich unerheblich. Daher ist eine steuerliche Registrierung für ab dem 1. Januar 2023 angeschaffte Anlagen folglich nicht mehr erforderlich.

Auch eine Anzeige des Betriebs oder der Anschaffung einer Photovoltaikanlage von der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber dem Finanzamt (zum Beispiel durch Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung) ist nicht mehr notwendig. Es erfolgt auch keine steuerliche Erfassung durch das Finanzamt, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Betrieb des oder der Gewerbetreibenden beschränkt sich auf nach § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz begünstigte Photovoltaikanlagen.
  2. Das Unternehmen umfasst ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz. Unschädlich ist eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken (z.B. Wohnung).

Die konkreten Voraussetzungen sind in den FAQ näher beschrieben. Wird bereits eine andere gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, ist eine Aufnahme des Betriebs der Photovoltaikanlage dennoch anzuzeigen.

Wird bereits eine Photovoltaikanlage betrieben und es wird eine weitere unternehmerische Tätigkeit aufgenommen, sind für die Umsatzbesteuerung die Umsätze aus allen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem für die Kleinunternehmerregelung, bei der für die Umsatzgrenze dann die Umsätze aus der Photovoltaikanlage und der neuen Tätigkeit insgesamt zu beachten sind.

Hinweis für Abrechnungen beim Netzbetreiber:

Für die Mitteilung einer Steuernummer an den Netzbetreiber zur Erteilung der Gutschrift über die Abrechnung des eingespeisten Stroms ist die im letzten Einkommensteuerbescheid angegebene Steuernummer ausreichend. Sofern noch keine Steuernummer vorhanden ist, wird diese auf schriftlichen Antrag vom zuständigen Finanzamt erteilt.

Im Hinblick auf das aktuelle BMF-Schreiben vom 27.02.2023 sind viele Bürgerinnen und Bürger bezüglich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen vertreten hierzu folgenden Standpunkt:

In der Vergangenheit, also vor dem 1. Januar 2023 war eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und der Betreiber hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. Der Betreiber musste in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz zum 1. Januar 2023 erklären viele Betreiberinnen und Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz. Dies hat zur Folge, dass dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen werden muss.

Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist hiernach nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90%igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen oder eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Nicht umfasst sind tragbare Batterien und Powerbanks. Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.

Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kz. 87 bzw. in der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung in Kz. 158 oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung. Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.

Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz).

Auf die untenstehenden FAQ „Fragen zur Umsatzsteuer“ wird ergänzend hingewiesen.

1. Für welche Photovoltaikanlagen gilt die Steuerbefreiung?

Für die Ertragsteuer sind die Einnahmen und Entnahmen folgender Photovoltaikanlagen ab dem Jahr 2022 von der Steuer befreit:

  • auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden und mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30,00 Kilowatt (peak)

  • bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15,00 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal insgesamt 100,00 Kilowatt (peak) pro Bürgerin bzw. Bürger oder pro Mitunternehmerschaft.

 

2. Gilt die Steuerbefreiung auch, wenn der mit meiner Photovoltaikanlage erzeugte Strom durch meine Mieterinnen und Mieter genutzt wird?

Ja. Für die Anwendung der Steuerbefreiung ist es nicht von Bedeutung, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Dieser kann beispielsweise im eigenen Haushalt verbraucht, unentgeltlich überlassen, in das öffentliche Netz eingespeist oder an die Mieterinnen und Mieter verkauft werden.

 

3. Profitiere ich auch von der Steuerbefreiung, wenn ich eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude betreibe, dessen Eigentümer ich nicht bin?

Ja. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber zugleich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes ist.

 

4. Können Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage entstehen, steuermindernd berücksichtigt werden?

Infolge der Steuerbefreiung können Ausgaben, soweit sie mit den steuerfreien Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in unmittelbarem Zusammenhang stehen, steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Dies umfasst beispielsweise die Abschreibung, Wartungs- und Instandhaltungskosten.

 

5. Wenn ich bereits vor dem 01. Januar 2022 eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen habe, profitiere ich von der Steuerbefreiung?

Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, wann die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen wurde.

Für die Einnahmen und Entnahmen der Jahre bis einschließlich 2021 greift die Steuerbefreiung nicht. Hier kommt ggf. die Vereinfachungsregelung gemäß Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) zur Anwendung. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind, kann ein Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

 

6. Ich habe für meine Photovoltaikanlage die Vereinfachungsregelung gemäß Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) in Anspruch genommen. Wie wirkt sich die Steuerbefreiung aus?

In diesem Fall wird die Photovoltaikanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und ist damit eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit, eine sogenannte Liebhaberei. Aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführten Steuerbefreiung ändert sich daran nichts.

Gleiches gilt, wenn - unabhängig von der vorgenannten Vereinfachungsregelung - von Ihrem Finanzamt festgestellt wurde, dass Sie Ihre Photovoltaikanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben.

1. Für welche Photovoltaikanlagen soll der Nullsteuersatz gelten?

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung bzw. Installation sämtlicher Photovoltaik-Anlagen, die auf oder in der Nähe von 

  • Privatwohnungen, 
  • Wohnungen 
  • Einfamilienhäusern sowie 
  • öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, 

installiert werden. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die einzelne im Marktstammregister registrierte Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet.

Die Leistungsfähigkeit der Anlage ist für den Nullsteuersatz grundsätzlich nicht maßgeblich. Allerdings kann die Leistungsfähigkeit der Anlage infolge der Höhe der damit erzielten Einnahmen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausschließen.

 

2. Welche Leistungen unterliegen dem Nullsteuersatz?

Auch Nebenleistungen zu der Lieferung einer Photovoltaikanlage unterliegen im Rahmen einer einheitlichen Lieferung dem Nullsteuersatz. Nebenleistungen liegen vor, wenn diese Leistungen auch vom Lieferanten der Photovoltaikanlage erbracht werden und keinen eigenen Zweck haben. Sie stellen als das Mittel dar, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen unter anderem:

  • Übernahme der Anmeldung in das Markstammdatenregister,
  • Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
  • Montage der Solarmodule,
  • Kabelinstallationen,
  • Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
  • Lieferung von Schrauben und Stromkabeln,
  • Herstellung des AC-Anschlusses,
  • Bereitstellung von Gerüsten,
  • Lieferung von Befestigungsmaterial,
  • Erneuerung bzw. Ertüchtigung der Dachunterkonstruktion für eine Aufdachphotovoltaikanlage (zum Beispiel Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren)
  • Lieferung und Installation eines Taubenschutzes
  • von einem Dachdeckerbetrieb im Rahmen einer „Paketlösung“ in Rechnung gestellte Leistungen eines Subunternehmers wie zum Beispiel eines Bauvorlageberechtigen, Statistikers, Ingenieurs oder Zimmerers
  • Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.

Bei der Lieferung einer gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage im Rahmen einer Dachsanierung unterliegen nur die Kosten dem Nullsteuersatz, die der gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage konkret zugeordnet werden können (spezifische Kosten der Photovoltaikanlage). Kosten, die der Dachkonstruktion im Allgemeinen zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

Die folgenden Leistungen gehören auch im Rahmen einer „Paketlösung“ nicht zu den Nebenleistungen der Lieferung oder Installation einer Photovoltaikanlage, sondern stellen eigenständige Leistungen dar und unterliegen somit nicht dem Nullsteuersatz:

  • Demontage von asbesthaltigen Dachplatten sowie die sich ggf. daran anschließende Neumontage von unbelasteten Dachplatten
  • Anpassung einer Blitzschutzanlage

 

3. Unterliegt auch die Lieferung einer Photovoltaikanlage durch einen Bauträger dem Nullsteuersatz?

Auch die Lieferungen von Photovoltaikanlagen durch Bauträger unterliegen dem Nullsteuersatz. Dies gilt auch, wenn der Bauträger neben der Photovoltaikanlage auch das Grundstück mit aufstehendem Gebäude liefert, da die Lieferung der Photovoltaikanlage hierzu umsatzsteuerrechtlich eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstellt. Dies gilt gleichermaßen bei Aufdachphotovoltaikanlagen und gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen.

 

4. Wann gilt der Nullsteuersatz für die Anschaffung und Montage von Photovoltaikanlagen?

Für den Nullsteuersatz ist der Zeitpunkt der Bestellung, der Vertragsabschluss oder das Ausstellen der Rechnung nicht maßgeblich.

Allein der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der Photovoltaikanlage ist für die Bestimmung relevant, ob der Nullsteuersatz Anwendung findet. Dies ist bei einer einheitlichen Werklieferung der Zeitpunkt der Abnahme, der regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt. Im Hauptanwendungsfall der einheitlichen Werklieferung einer an das öffentliche Stromnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage fällt der Leistungszeitpunkt mit dem (ordentlichen) Anschluss an das öffentliche Stromnetz zusammen.

Eine nach dem 31. Dezember 2022 erteilte Rechnung für eine vor dem 1. Januar 2023 gelieferte oder installierte Photovoltaikanlage berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes.

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf vorher erfolgte Lieferungen oder Installationen ist nicht möglich.

 

5. Werden mit der Senkung der Umsatzsteuer automatisch Photovoltaikanlagen günstiger?

Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaikanlagen günstiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.

 

6. Wie wirkt sich die Begünstigung auf die Betreiberin bzw. den Betreiber der Photovoltaikanlage aus?

Da die Anschaffung bzw. Installation ab dem 1. Januar 2023 dem Nullsteuersatz unterliegt, beinhaltet der Preis für die Photovoltaikanlage ab diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer mehr.

Die gesonderte Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt ist mangels entrichteter Umsatzsteuer nicht erforderlich. Wirtschaftlich wird die Betreiberin bzw. der Betreiber der Photovoltaikanlage durch den Nullsteuersatz so gestellt, als hätte er den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht.

 

7. Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher, Energiemanagementsysteme oder zum Beispiel Wechselrichter und die notwendige Ertüchtigung des Zählerschranks?

Ja, von der Regelung sind die Lieferung bzw. Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentliche Komponenten erfasst. Hierzu gehört auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems.

Die Lieferung mobiler Batteriespeicher unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Batteriespeicher im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird.

Der isolierte Umbau einer Photovoltaikanlage von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch durch Änderungen im Schaltschrank (Ausbau PV-Stromzähler und Umverdrahtung) unterliegt nicht dem Nullsteuersatz.

 

8. Können Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet werden, auch zum Nullersatz entnommen werden und was sind die Folgen?

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen – und damit der Wegfall der Umsatzbesteuerung des selbstverbrauchten Stroms – ist möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Von einer Entnahme kann aus Vereinfachungsgründen insbesondere ausgegangen werden, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Auf die Art der Batterie, zum Beispiel auch die nicht nur gelegentliche Ladung eines nichtunternehmerisch genutzten Elektroautos, oder die Ursache des hohen Eigenverbrauchs, beispielsweise nichtunternehmerisch genutzte Wärmepumpe, kommt es dabei nicht an. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

Nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Photovoltaikanlage, zum Beispiel Reparaturen, nur noch anteilig möglich. Maßgeblich ist der tatsächliche, nicht der für die Entnahme unterstellte, Anteil der unternehmerischen Nutzung. Direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuordenbare Aufwendungen (z.B. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung) sind voll abzugsfähig.

 

9. Zu welchem Zeitpunkt kann eine Photovoltaikanlage entnommen bzw. muss die Entnahme dem Finanzamt mitgeteilt werden?

Eine Entnahme muss anhand der vorliegenden Fakten geprüft werden und kann daher grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt und nicht mit Rückwirkung erfolgen.

Im Fall von Photovoltaikanlagen stellt die mögliche Entnahme ein Wahlrecht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers dar, dessen Ausübung in einer für das Finanzamt nachvollziehbaren Weise dokumentiert werden muss. Eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts ist nicht erforderlich.

Aktualisierung nach dem BMF-Schreiben vom 30.11.2023 - Ausnahme:

Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann durch eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt bis zum 11. Januar 2024 die Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen. 

Eine reine Dokumentation genügt in diesem Fall nicht.

 

10. Wie wirkt sich der Nullsteuersatz auf die Erweiterung bestehender Anlagen aus?

Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation für die Erweiterung keine Umsatzsteuer an.

 

11. Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen?

Die Anmietung von Photovoltaik-Anlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.

Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen zu berücksichtigen.

Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag der Leasinggeberin bzw. dem Leasinggeber oder der Leasingnehmerin bzw. dem Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen. Dies erfordert jedoch, dass auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.

 

12. Gilt der Nullsteuersatz auch bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken?

Nach der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Absatz 3 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz ist die Lieferung von Solarmodulen begünstigt. Insoweit ist es irrelevant, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. 

 

13. Gilt der Nullsteuersatz zukünftig auch für die Reparatur von Photovoltaikanlagen?

Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von in der Bedeutung wesentlichen Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.

 

14. Mit dem Auftrag wird eine Anzahlung fällig. Wie ist diese umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31. Dezember 2022 geliefert bzw. die Installation abgeschlossen wird?

Eine vor dem 1. Januar 2023 entrichtete Anzahlung unterliegt dem zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Regelsteuersatz von 19 %.

Bei Lieferung bzw. Abschluss der Installation nach dem 31. Dezember 2022 gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Leistung – auch für die Anzahlung. In der Abschlussrechnung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

 

15. Wie kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und was sind die Folgen?

In der Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt (Fragebogen zu steuerlichen Erfassung) kann unter 7.4 angegeben werden, dass die Regelung für Kleinunternehmer angewendet werden soll. Dabei dürfen die Einnahmen des Unternehmers aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nachhaltig 22.000 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

Die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten sind deutlich reduziert und die Einnahmen sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Vorsteuerabzug kann nicht geltend gemacht werden.

 

16. Kann die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auch bei vor dem 01. Januar 2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen angewandt werden?

Ja, wenn die Voraussetzung erfüllt werden, kann die Kleinunternehmerregelung auch beim Betrieb von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden, angewendet werden.

Sollte allerdings bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet worden sein, ist eine Anwendung dieser Regelung für fünf Jahre ausgeschlossen. Erst nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraumes kann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt werden.

Bei Aufdach-Photovoltaikanlagen muss in diesen Fällen nach 5 Jahren auch keine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden. Das heißt, die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung löst keine Umsatzsteuer aus.

Bei Indach-Photovoltaikanlagen kann aufgrund anderer rechtlicher Rahmenbedingungen eine anteilige Rückzahlung der Vorsteuerbeträge dadurch verhindert werden, dass nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist zunächst eine Entnahme der Anlage vorgenommen und anschließend zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt wird. Eine Vorsteuerkorrektur ist in diesen Fällen für die Photovoltaikanlage nicht erforderlich.

Im Übrigen wird auf das auf der Internetseite des BMF veröffentlichte Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz) hingewiesen.

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