Das Finanzamt Dortmund-Unna ist in Nordrhein-Westfalen zentral zuständig für die Fälle der

- Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes),
- der ausländischen Familienstiftungen (§15 in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes) und
- der erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 2 des Außensteuergesetzes)

Die Zuständigkeit für die betroffenen Steuerfälle liegt seit dem 1. Dezember 2023 **allein** beim Finanzamt Dortmund-Unna.

**Sie sind hiervon betroffen und wurden bisher bei einem anderen Finanzamt steuerlich geführt?**

Betroffene Steuerfälle, die bis zum 30. November 2023 in anderen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, sind zuständigkeitshalber an das Finanzamt Dortmund-Unna abgegeben worden. In diesen Fällen ist nunmehr das Finanzamt Dortmund-Unna für Sie zuständig.



 

 

   Rechtsgrundlagen  - § 12 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen