IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Um insbesondere die "Waffengleichheit" zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Finanzverwaltung zu fördern, können Sie sich an eine steuerliche Beratung wenden. Diese kann Sie in Ihren steuerlichen Angelegenheiten gegenüber Ihrem Finanzamt vertreten.

Bitte beachten Sie:


Sie müssen Ihr Finanzamt über die Bevollmächtigung einer Person oder Vereinigung zur Vertretung in Ihren steuerlichen Angelegenheiten informieren. 

 

Sie können sich nur von Personen und Vereinigungen steuerlich beraten und vertreten lassen, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in steuerrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. 

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in steuerrechtlichen Angelegenheiten sind insbesondere befugt:

  • Steuerberaterinnen und Steuerberater
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
  • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
  • vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer
  • Lohnsteuerhilfevereine

Hinweis:
Lohnsteuerhilfevereine dürfen unter anderem nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Renten- und Pensionsbeziehenden helfen, Selbstständigen grundsätzlich nicht. Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den Lohnsteuerhilfeverein in Ihrer Umgebung.

Ja, das geht.

Von folgenden Angehörigen können Sie sich ohne Bezahlung bei Ihren steuerlichen Angelegenheiten beraten und vertreten lassen: 

•    Verlobte/Verlobter (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
•    Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner,
•    Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (auch dann, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründen, beendet sind),
•    Geschwister,
•    Kinder von Geschwistern,
•    Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner der Geschwister,
•    Geschwister der Ehegattin/des Ehegatten oder Lebenspartnerin/des Lebenspartners,
•    Geschwister der Eltern,
•    Pflegeeltern und Pflegekinder bei einem auf Dauer angelegtem Pflegeverhältnis
 

Bei der Bestimmung des Umfangs einer Vollmacht zur Vertretung in Ihren steuerlichen Angelegenheiten haben Sie Gestaltungsfreiheit.

Eine Vollmacht kann unbeschränkt oder zeitlich und/oder inhaltlich beschränkt ausgestellt werden.

 

Unbeschränkte Vollmacht

Wird die Vollmacht unbeschränkt ausgestellt, beinhaltet sie die Berechtigung für folgende Sachverhalte: 

  • Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art
  • Stellung von Anträgen in sämtlichen steuerlichen Verfahren
  • Möglichkeit zur Einlegung und Rücknahme von Einsprüchen jeder Art sowie zum Einspruchsverzicht
  • Möglichkeit zu finanzbehördlichen Verhandlungen jeder Art

Bitte beachten Sie:

Soll die Vollmacht auch eine Berechtigung für den Empfang von Steuerbescheiden und sonstigen Schriftsätzen des Finanzamts beinhalten (Bekanntgabevollmacht), muss dies in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt werden. 

 

Beschränkte Vollmacht

Die Vollmacht kann zeitlich auf genau bestimmte Steuerjahre beschränkt werden. 

Außerdem kann eine Vollmacht inhaltlich auf 

  • Steuerarten, 
  • steuerliche Verfahrensabschnitte und/oder 
  • einzelne Verfahrenshandlungen

beschränkt werden.

 

Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formfrei möglich. 

Wichtige Bestandteile einer Vollmacht sind jedoch:

  • Ihr Name, Ihre Anschrift
  • die eigene steuerliche Identifikationsnummer
  • der Name und die Adresse der bevollmächtigten Person bzw. Vereinigung
  • eine eindeutige Erteilung der unbeschränkten bzw. beschränkten Vollmacht gegenüber dem Finanzamt
  • das aktuelle Datum sowie eine Unterschrift
     

Hinweis:

Sollten Sie sich beispielsweise durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater, einer Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder einem Lohnsteuerhilfeverein steuerlich vertreten lassen, übernimmt diese/dieser in der Regel die Vollmachtserteilung gegenüber Ihrem Finanzamt. 

Bitte beachten Sie:

Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten zu erteilen.

 

Hinweis:

Die Erteilung einer Empfangsvollmacht im Steuererklärungsvordruck ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 weggefallen. Weiter Informationen hierzu ergeben sich aus der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1 A:

In Abhängigkeit des Umfangs der erteilten Vollmacht handelt und entscheidet die durch Sie bevollmächtigte Person bzw. Vereinigung für Sie in Ihrem Namen gegenüber Ihrem Finanzamt.

Soweit der Umfang der Vollmacht reicht, führt das Finanzamt den Schriftwechsel und die Verhandlungen in Ihren steuerlichen Angelegenheiten in der Regel nur noch mit Ihrer bevollmächtigten Person bzw. Vereinigung. Insoweit sind Sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet – wohl aber berechtigt – persönlich an Ihrem finanzbehördlichen Verfahren teilzunehmen. Ausnahmen hiervon stellen etwaige unvertretbare höchstpersönliche Verfahrenshandlungen dar.
 

Bitte beachten Sie:

Die durch Ihre bevollmächtigte Person bzw. Vereinigung für Sie vorgenommenen Handlungen gegenüber Ihrem Finanzamt werden weiterhin Ihnen persönlich zu-gerechnet. Etwaige Fehler Ihrer bevollmächtigten Person bzw. Vereinigung, beispielsweise eine Fristversäumnis oder eine verspätete Abgabe Ihrer Steuererklärung, müssen Sie daher gegen sich selbst wirken lassen.

 

Eine (zeitlich unbefristete) Vollmacht bleibt so lange bestehen, bis Sie Ihrem Finanzamt einen Widerruf der Vollmacht zukommen lassen. Der Widerruf ist wie die Vollmachterteilung selbst formfrei.

Die Kosten für die Beratung und Vertretung im finanzbehördlichen Verfahren haben Sie regelmäßig selbst zu tragen.

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