IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Gewerbesteuer

Gewerbesteuererklärung

Ihre Gewerbesteuererklärung müssen Sie bei dem Finanzamt abgeben, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte, Ihres Gewerbes befindet. Das für Sie zuständige Finanzamt wird daher auch als Betriebsfinanzamt bezeichnet.
 

Hinweis:

Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Eine Auflistung möglicher Betriebsstätten können Sie der Regelung des § 12 der Abgabenordnung (AO) entnehmen. 

 

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuererklärung

Grundsätzlich gilt: Sie müssen sich immer an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der jeweiligen Körperschaft, Personenvereinigung bzw. Vermögensmasse befindet.

Hinweis:

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Es kommt darauf an, an welchem Ort die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Das ist regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen nach den tatsächlichen Verhältnissen dauernd die ihnen obliegende laufende Geschäftsführungstätigkeit entfalten, das heißt an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt (sogenannte Tagesgeschäfte).

Befindet sich die Geschäftsleitung nicht in Deutschland, ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, Personenvereinigung bzw. Vermögensmasse ihren Sitz hat. 

Hinweis:

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Dieser ist üblicherweise im Handelsregister eingetragen. Maßgeblich ist daher allein die rechtliche Bestimmung des Sitzes. Auf tatsächliche Verhältnisse kommt es nicht an. 

Gibt es weder eine Geschäftsleitung noch einen Sitz in Deutschland, ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, Personenvereinigung bzw. Vermögensmasse das wertvollste Vermögen hat.

Gibt es weder eine Geschäftsleitung, noch einen Sitz in Deutschland und hat die Gesellschaft auch kein inländisches Vermögen, ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit in Deutschland vorwiegend ausgeübt wird.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlich gilt: Sie müssen sich immer an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend betreiben. 

Hinweis:

Ihr Unternehmen wird in der Regel dort betrieben, wo Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anbieten bzw. ausführen, wo Sie Aufträge entgegennehmen, die Ausführung vorbereiten und die Zahlungen an Sie geleistet werden. Die Tätigkeit wird regelmäßig an dem Ort ausgeübt, an dem sich beispielsweise Ihre Praxis oder Ihr Büro befindet. 
Bei umsatzsteuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es auf den Ort an, von dem aus die Grundstücksverwaltung erfolgt, unabhängig davon, in welchem Bezirk das vermietete Grundstück belegen ist.

Dann müssen Sie Ihre Umsatzsteuererklärung bei einem sogenannten „Zentralfinanzamt“ abgeben. 

Als „Zentralfinanzamt“ wird jenes Finanzamt bezeichnet, das für alle betroffenen Unternehmen im ganzen Bundesgebiet zuständig ist. 

Das jeweilig zuständige Zentralfinanzamt ist abhängig vom Land, in dem das Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend betrieben wird

 

Beispiel:

Alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die Ihr Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend in den Niederlanden betreiben und in Deutschland steuerpflichtige Umsätze erbringen, müssen im Zentralfinanzamt Kleve ihre Umsatzsteuererklärungen abgeben. 

 

 Welches Zentralfinanzamt in Deutschland für Sie zuständig ist können Sie der Regelung des § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)  entnehmen.

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