Definitionen - Begrifflichkeiten rund um Riester | Die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

"Günstigerprüfung"

"Günstigerprüfung"

Sofern Sie den zusätzlichen Sonderausgabenabzug mit der Anlage AV beantragen, prüft Ihr Finanzamt, ob der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug oder der Anspruch auf Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage) für Sie günstiger ist (sogenannte Günstigerprüfung).

Ist der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger, erhalten Sie die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen Ihres Einkommensteuerbescheides. Im Gegensatz zur Altersvorsorgezulage können Sie über die Steuerermäßigung direkt frei verfügen. Eine Überweisung auf Ihren Riestervertrag erfolgt nicht.

Ist die Altersvorsorgezulage für Sie günstiger, erfolgt kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug für Sie. Ihr Einkommensteuerbescheid enthält eine entsprechende Erläuterung.
 

 

"unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht"

"unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht"

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

"mittelbar begünstigt"

"mittelbar begünstigt"

Gehört nur ein Ehegatte/eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner zum unmittelbar begünstigten Personenkreis (unmittelbar begünstigt), so ist auch der andere Ehegatte/die andere Lebenspartnerin oder der anderen Lebenspartner mittelbar begünstigt. Voraussetzung dafür ist, dass

  • beide nicht während des gesamten Beitragsjahres dauernd getrennt leben,
  • beide im Beitragsjahr zumindest zeitweise ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (EU-/EWR-Staat),
  • die mittelbar begünstigte Person einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen (eine betriebliche Altersversorgung reicht dafür nicht aus), im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro gezahlt hat und die Auszahlungsphase dieses Vertrages noch nicht begonnen hat.
  • die unmittelbar begünstigte Person einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag oder eine förderbare betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und auch förderbare Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.
"unmittelbar begünstigt"

"unmittelbar begünstigt"

Unmittelbar begünstigt sind insbesondere:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
  • geringfügig beschäftigte Personen, die nicht von der Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
  • Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in Blindenheimen arbeiten,
  • selbständig tätige Hebammen und Entbindungspflegerinnen/ Entbindungspfleger,
  • Bezieherinnen/Bezieher von Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld I.
  • Kinder erziehende Mütter oder Väter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, in denen Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. 
  • Bezieherinnen/Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass sie vor dem Bezug dieser Rente zu den unmittelbar begünstigten Personen gehörten (zum Beispiel bisher rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) waren und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
  • Besoldungsempfängerinnen/Besoldungsempfänger. Hierzu zählen zum Beispiel:
    • Beamtinnen/Beamte,
    • Richterinnen/Richter (ohne ehrenamtliche Richterinnen/Richter),
    • Berufssoldatinnen/Berufssoldaten sowie Soldatinnen/Soldaten auf Zeit.

      Voraussetzung ist, dass diese Personen fristgemäß in den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) und der zuständigen Stelle eingewilligt haben. Wer diese zuständige Stelle ist, wie die Einwilligung erfolgt und welche weiteren Besonderheiten zu beachten sind, erfahren Sie in dem Beitrag „Riester für Beamtinnen und Beamten“.

"Betriebliche Altersversorgung"

"Betriebliche Altersversorgung"

Die betriebliche Altersversorgung wird über eine Pensionskasse, einen Pensionsfond oder eine Direktversicherung durchgeführt. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine lebenslange Rente zahlen.
Eine Zertifizierung ist im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht erforderlich, da für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung bereits gesetzliche Qualitätsstandards vorgegeben sind.

 

Rechtsgrundlagen

  • § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG
  • § 82 EStG

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