 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat sich dafür eingesetzt, dass das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit den Ländern neue, überarbeitete Verwaltungsregeln veröffentlicht.

 

 

## **Umsatzsteuerbefreiung sorgt für Erleichterung und Vereinfachung**

Schulprojekte oder Schülerinnen- und Schülerfirmen, die unternehmerisch tätig sind, profitieren von den neuen Regelungen.

In der Vergangenheit sorgte insbesondere die umsatzsteuerliche Beurteilung von Getränke- und Essensverkäufen für Unsicherheit. Nunmehr wird klargestellt, dass diese Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuerbefreiung von § 4 Nummer 21 Umsatzsteuergesetz unterliegen und als eng verbundener Umsatz anzusehen sind. Auch die Zusammenarbeit zwischen Schulen und externen Bildungspartnern wird rechtssicher geregelt.

 

 

## **Vorteil für die Praxis**

Bildungseinrichtungen können sich nun wieder vorrangig auf die eigentlichen Themen, wie Bildung, Gemeinschaft und Förderung der sozialen Kompetenzen konzentrieren. Die neuen Regelungen sorgen dafür, dass die Eigeninitiative an Schulen weiter gefördert werden kann, ohne dass großer zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.

 

 

## **Personalgestellung umsatzsteuerfrei**

Auch die zeitweise Abordnung von Lehrkräften oder anderem pädagogischem Personal an eine andere Schule oder Bildungseinrichtung ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies vereinfacht die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Bildungsträgern weiterhin und sichert gleichzeitig gewachsene Praxis im Bildungsbereich.

 

 

   Hintergrund  Aufgrund von EU-Vorgaben wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland neu geregelt, um faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft zu gewährleisten. Dies führte zunächst zu Unsicherheiten, etwa bei der Frage, welche schulischen Leistungen umsatzsteuerfrei bleiben. Durch die nun überarbeiteten Verwaltungsregelungen ist sichergestellt, dass der Bildungsbereich in entscheidenden Punkten gestärkt und von unnötiger Bürokratie entlastet wird.

 

 

  

 

 

 

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